Veranstaltung: | XVIII. Mitgliederversammlung der JUNOS Studierenden |
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Tagesordnungspunkt: | 8. Anträge zu den Rechtsnormen |
Antragsteller*in: | Fabian Haslwanter, Elena Hofer, Gabriel Paulus, Laura Feldler, Annika Ordo, Helene Paar, Lian Schelkle, Manuel Grubmüller |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 01.02.2024, 19:53 |
R1: Antrag zum Statut: Änderung der Vetorechte bei Bestellungen
Antragstext
§6 (2) d. Hochschulkoordinatoren können selbstständig Beauftragte für frei
wählbare Aufgabenbereiche an der jeweiligen Hochschule einsetzen. Gibt es einen
Landeskoordinator, ist dieser in die Beauftragung einzubinden. Der
Bundesvorstand ist über die geplante Beauftragung vorab in Kenntnis zu setzen.
§6 (5) f. Hochschulvorstände können mit einfacher Mehrheit Personen
kooptieren, sowie Beauftragte einsetzen. Der Bundesvorstand ist über geplante
Kooptierungen und Beauftragungen vorab in Kenntnis zu setzen.
§7 (1) Auf Beschluss des Bundesvorstandes kann pro Bundesland ein
Landeskoordinator bestellt werden.
§7 (2) In Bundesländern mit mindestens zwei Hochschulkoordinatoren bzw.
Hochschulvorsitzenden können diese anstelle des Bundesvorstandes eine Person
als Landeskoordinator nominieren.
§7 (5) Landeskoordinatoren können selbstständig Beauftragte für
hochschulübergreifende Aufgabenbereiche im jeweiligen Bundesland einsetzen. Der
Bundesvorstand und die Hochschulgruppen sind über die geplante Beauftragung
vorab in Kenntnis zu setzen.
§ 18 Vetorechte
(1) Die Ausübung eines Vetorechts kann innerhalb von drei Wochen ab der
Bekanntgabe der geplanten Bestellung erfolgen.
(2) Ein Vetorecht darf nur aufgrund von Gründen, welche die bestellte oder
kooptierte Person betreffen, ausgeübt werden.
(3) Die Ausübung eines Vetorechts wird mit einer schriftlichen Begründung an
das bestellende oder kooptierende Organ, sowie an die bestellte oder kooptierte
Person gültig.
(4) Ein Vetorecht steht folgenden Organen zu:
a. Das Vetorecht bei der Bestellung von Hochschulbeauftragten obliegt dem
Bundesvorstand.
b. Das Vetorecht bei Kooptierungen durch Hochschulvorstände obliegt dem
Bundesvorstand.
c. Das Vetorecht bei der Bestellung von Landesbeauftragten obliegt einerseits
den im Bundesland ansässigen Hochschulgruppen und andererseits dem
Bundesvorstand.
d. Das Vetorecht bei der Bestellung von Landeskoordinatoren durch den
Bundesvorstand obliegt den im Bundesland ansässigen Hochschulgruppen mit
Zweidrittelmehrheit.
e. Das Vetorecht bei der Bestellung von Landeskoordinatoren durch die
Hochschulgruppen obliegt dem Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit.
f. Der Landesvorstand der Jungen liberalen NEOS kann bei der Bestellung eines
Landeskoordinator jedenfalls ein Veto einlegen.
Der bestehende §18 Auflösung der JUNOS Studierenden wird folglich zu §19
Der bestehende §19 Finanzstatut der JUNOS Studierenden wird folglich zu §20
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