Es ist enorm wichtig und bisher auch vorgesehen, dass der Bundesvorstand sein Veto auch aus organisatorischen oder statutarischen Bedenken einlegen kann. Dies ist neben der strategischen Kompetenz des Bundesvorstands, auch dem Informations- und Wissensvorteil über zukünftige Entwicklungen geschuldet.
Die Einschränkung des Vetorechts auf Gründe betreffend der Person würde hierbei die Leitungsfunktion des Bundesvorstands stark einschränken und wahrscheinlich zu einem erhöhten Aufwand nach der Bestellungen führen, da durch gesonderte Beschlüsse Personen im Nachhinein abbestellt oder Aufgabenprofile eingeschränkt werden müssten.
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
Antrag: | Antrag zum Statut: Änderung der Vetorechte bei Bestellungen |
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Antragsteller*in: | Alexander Weyrosta |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 04.02.2024, 21:51 |
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