Antrag: | Antrag zum Statut: Änderung der Vetorechte bei Bestellungen |
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Antragsteller*in: | Simon Stelzer |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 10.02.2024, 12:44 |
R1-001: Antrag zum Statut: Änderung der Vetorechte bei Bestellungen
Antragstext
Von Zeile 1 bis 17 löschen:
Änderung des Wortlautes der folgenden Paragrafen:
§6 (2) d. Hochschulkoordinatoren können selbstständig Beauftragte für frei wählbare Aufgabenbereiche an der jeweiligen Hochschule einsetzen. Gibt es einen Landeskoordinator, ist dieser in die Beauftragung einzubinden. Der Bundesvorstand ist über die geplante Beauftragung vorab in Kenntnis zu setzen.
§6 (5) f. Hochschulvorstände können mit einfacher Mehrheit Personen kooptieren, sowie Beauftragte einsetzen. Der Bundesvorstand ist über geplante Kooptierungen und Beauftragungen vorab in Kenntnis zu setzen.
§7 (1) Auf Beschluss des Bundesvorstandes kann pro Bundesland ein Landeskoordinator bestellt werden.
§7 (2) In Bundesländern mit mindestens zwei Hochschulkoordinatoren bzw. Hochschulvorsitzenden können diese anstelle des Bundesvorstandes eine Person als Landeskoordinator nominieren.
§7 (5) Landeskoordinatoren können selbstständig Beauftragte für hochschulübergreifende Aufgabenbereiche im jeweiligen Bundesland einsetzen. Der Bundesvorstand und die Hochschulgruppen sind über die geplante Beauftragung vorab in Kenntnis zu setzen.
Von Zeile 19 bis 25:
§ 18 Vetorechte
(1) Die Ausübung eines Vetorechts kann innerhalb von dreivier Wochen ab der Bekanntgabe der geplanten Bestellung erfolgen.
(2) Ein Vetorecht darf nur aufgrund von Gründen, welche die bestellte oder kooptierte Person betreffen, ausgeübt werden.
(3)(2) Die Ausübung eines Vetorechts wird mit einer schriftlichen Begründung an das bestellende oder kooptierende Organ, sowie an die bestellte oder kooptierte
Von Zeile 27 bis 28:
(4)(3) Ein Vetorecht steht folgenden Organen zu:
a. Das Vetorecht bei der Bestellung von Hochschulbeauftragten obliegt dem
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