| Veranstaltung: | XXXIII. Bundeskongress |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 12.1 Anträge zu den Rechtsnormen |
| Status: | Beschluss |
| Beschluss durch: | Bundeskongress (mehrheitlich) |
| Beschlossen am: | 04.07.2026 |
| Basierend auf: | R2NEU2: Veranlagung von Vereinsvermögen |
Veranlagung von Vereinsvermögen
Beschlusstext
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. von den dazu berufenen Vereinsorganen festzulegende Mitgliedsbeiträge;
b. Spenden;
c. Förderungen;
d. Sammlungen;
e. Letztwillige Zuwendungen;
f. Erträge aus Veranstaltungen;
g. Sponsorings;
h. Erträge aus der Veranlagung des Vereinsvermögens;
i. zinslose Darlehen zur Liquiditätsstärkung.
(1) Der Verein Junge liberale NEOS – JUNOS (Im Folgenden „JUNOS“) deckt seine
Ausgaben aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Förderungen, Sammlungen, letztwilligen
Zuwendungen, Erträgen aus Veranstaltungen, Sponsorings, Erträgen aus der
Veranlagung des Vereinsvermögens sowie zinslosen Darlehen zur
Liquiditätsstärkung.
(1) Überschüssige Vereinsmittel, die nicht zur laufenden Erfüllung der
Vereinsaufgaben benötigt werden, dürfen veranlagt werden. Um die
Handlungsfähigkeit des Vereins nicht zu gefährden, müssen 15 % der Summe der
letzten zwei geprüften Rechnungsabschlüsse ausgewiesenen Gesamtausgaben des
Vereinsaber mindestens EUR 20.000 als Liquiditätsreserve auf dem laufenden
Vereinskonto oder in Produkten gemäß Absatz 3 lit. a verbleiben.
(2) Über die Veranlagung entscheidet der erweiterte Bundesvorstand mit
Zweidrittelmehrheit.
(3) Die Veranlagung der über die Liquiditätsreserve gemäß Abs 1 hinausgehenden
Mittel erfolgt über eine inländische Depotstelle und nach folgender Staffelung:
a. mindestens EUR 20.000 sind als kurzfristig verfügbare Reserve in Tagesgeld
oder EU-regulierten Geldmarktfonds gemäß Verordnung (EU)
2017/1131[Leerzeichen]zu halten oder am Vereinskonto; a. mindestens EUR 20.000
sind als kurzfristig verfügbare Reserve in Tagesgeld Festgeld oder EU-
regulierten Geldmarktfonds gemäß Verordnung (EU) 2017/1131[Leerzeichen]zu halten
oder am Vereinskonto;
b. der verbleibende Teil darf in breit gestreute Finanzprodukte, insbesondere
ETFs, mit einem Anlagehorizont von zwei bis zehn Jahren veranlagt werden. Die
Veranlagung hat in jedem Fall breit diversifiziert zu erfolgen und darf den
Charakter des Vereins als nicht auf Gewinn gerichtete Organisation nicht
gefährden. Sie dient ausschließlich der Wertsicherung und langfristigen Mehrung
des Vereinsvermögens zum Erreichen des Vereinszwecks, nicht der spekulativen
Gewinnerzielung.
(4) Aus der Veranlagung entstehende Erträge sind ausschließlich für die
Erfüllung des Vereinszwecks einzusetzen und können reinvestiert oder in das
Vereinsvermögen zurückgeführt werden.
(34a) Ausdrücklich unzulässig sind Veranlagungen in Einzeltitel, Kryptowerte,
gehebelte Produkte oder sonstige Finanzprodukte, die nicht ausdrücklich nach Abs
3 zulässig sind
(5) Veranlagungen des Vereinsvermögens werden im Rechnungsabschluss offengelegt.
(6) Der verantwortungsbewusste und korrekte Umgang mit Vereinsmitteln im Rahmen
der Veranlagungen wird durch die Rechnungsprüfer kontrolliert.
