| Veranstaltung: | XXXIII. Bundeskongress |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 12.1 Anträge zu den Rechtsnormen |
| Antragsteller*in: | Jakob Dirnböck, Julian Fritsch, Erik Baldassari, Luca Charamza, Laura Feldler, Lisa Ficzko, Lorenzo Friedli, Gabriel Gosch, Philipp Gruber, Fabian Haslwanter, Alexander Jeitler-Stehr, Konstantin Kudra, Fabienne Lackner, Marcus Lieder, Julian Pfurtscheller, Prisca Preiss, Sarah Sinkovits, Stephen Slager, Sophie Wotschke |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 24.06.2026, 23:59 |
R2: Veranlagung von Vereinsvermögen
Antragstext
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. von den dazu berufenen Vereinsorganen festzulegende Mitgliedsbeiträge;
b. Spenden;
c. Förderungen;
d. Sammlungen;
e. Letztwillige Zuwendungen;
f. Erträge aus Veranstaltungen;
g. Sponsorings;
h. Erträge aus der Veranlagung des Vereinsvermögens;
i. zinslose Darlehen zur Liquiditätsstärkung.
(1) Der Verein Junge liberale NEOS – JUNOS (Im Folgenden „JUNOS“) deckt seine
Ausgaben aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Förderungen, Sammlungen, letztwilligen
Zuwendungen, Erträgen aus Veranstaltungen, Sponsorings, Erträgen aus der
Veranlagung des Vereinsvermögens sowie zinslosen Darlehen zur
Liquiditätsstärkung.
(1) Überschüssige Vereinsmittel, die nicht zur laufenden Erfüllung der
Vereinsaufgaben benötigt werden, dürfen veranlagt werden. Um die
Handlungsfähigkeit des Vereins nicht zu gefährden, müssen mindestens EUR 10.000
als Liquiditätsreserve auf dem laufenden Vereinskonto verbleiben.
(2) Über die Veranlagung entscheidet der Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Die Veranlagung der über die Liquiditätsreserve gemäß Abs 1 hinausgehenden
Mittel erfolgt über eine inländische Depotstelle und nach folgender Staffelung:
a. weitere EUR 10.000 sind als kurzfristig verfügbare Reserve in Tagesgeld oder
vergleichbar liquiden, risikoarmen Produkten zu halten;
b. der verbleibende Teil darf in breit gestreute Finanzprodukte, insbesondere
ETFs, mit einem Anlagehorizont von zwei bis zehn Jahren veranlagt werden. Die
Veranlagung hat in jedem Fall breit diversifiziert zu erfolgen und darf den
Charakter des Vereins als nicht auf Gewinn gerichtete Organisation nicht
gefährden. Sie dient ausschließlich der Wertsicherung und langfristigen Mehrung
des Vereinsvermögens zum Erreichen des Vereinszwecks, nicht der spekulativen
Gewinnerzielung.
(4) Aus der Veranlagung entstehende Erträge sind ausschließlich für die
Erfüllung des Vereinszwecks einzusetzen und können reinvestiert oder in das
Vereinsvermögen zurückgeführt werden.
(5) Veranlagungen des Vereinsvermögens werden im Rechnungsabschluss offengelegt.
(6) Der verantwortungsbewusste und korrekte Umgang mit Vereinsmitteln im Rahmen
der Veranlagungen wird durch die Rechnungsprüfer kontrolliert.
Änderungsanträge
- R2-035 (Daniel Szankovich, Eingereicht)

Kommentare