Änderungen von A1 zu A1NEU
| Ursprüngliche Version: | A1 |
|---|---|
| Status: | Eingereicht (ungeprüft) |
| Eingereicht: | 11.07.2026, 14:16 |
| Neue Version: | A1NEU |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Eingereicht: | 19.07.2026, 10:53 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 67 bis 79:
Mehr Schulautonomie bei der Mittelverwendung
Weniger Bürokratie bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen
All diese Maßnahmen haben natürlich das Ziel, die gesamte Schulgemeinschaft in ihrer Handlungsfähigkeit zu stärken. Doch aktuell sind Schulen und Schulleitungen bei der Vergabe von Aufträgen für z.B. die Schulreinigung sehr stark von zentralen Vergabepartnern des Bildungsministeriums abhängig. Wir JUNOS Schüler:innen sehen jedoch die finanzielle Autonomie von Schulen als essenziell an, um Schulen größere Freiheiten zu ermöglichen und diese besser zu machen.
- Wir fordern daher, dass Schulen bei der Vergabe von Aufträgen an externe Dienstleister und Projektpartner volle Autonomie erhalten und das eine Abkehr von starren, zentralisierten Beschaffungsstrukturen erfolgt.
Ziel ist mehr Schulautonomie und ein effizienterer Mitteleinsatz unter stärkerer Berücksichtigung der Bedürfnisse der jeweiligen Schulgemeinschaft.
Schulen sind aktuell bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen stark von den Vorgaben der Bundesbeschaffungsgesellschaft limitiert. Freie Entscheidungsmacht über die Vergabe solcher Verträge ist nur mit einem unverhältnismäßig hohen Maß an bürokratischen Aufwendigkeiten möglich. Denn eine der vier möglichen Autonomieausnahmeregelungen der BBG erfordert eine qualitative Gleichwertigkeit von Produkten und Dienstleistungen bei geringerem Preis. Da diese bei Dienstleistungen nur sehr aufwendig quantifizierbar sind, steht der Kostenaufwand der Prüfung im Vordergrund und belastet Schulen unverhältnismäßig. Daher erachten wir es für sinnvoll, die Beweislast im Falle der Vergabe von Dienstleistungsverträgen umzukehren. Die BBG übernimmt nun stichprobenartig die Prüfung der Ausnahmeregelungen und setzt im Widerspruchsfall die Rückkehr auf neue Drittpartner oder Angebote der BBG fest. Sollte die Schule nach der Prüfung wieder auf Drittpartner zurückgreifen wollen, liegt nun allerdings die Beweislast wiederum bei den Schulen, solange bis Ordnungsmäßigkeit in der Vergabe dieses Dienstleistungsvertrags hergestellt ist.
- Wir fordern daher, dass Schulen grundsätzlich bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen auf Dritte, außerhalb der BBG, zurückgreifen dürfen.
- Die BBG übernimmt die stichpobenartige Prüfung der Rechtmäßigkeit und Einhaltung der Ausnahmekriterien. Bei Nichteinhaltung werden die Schulen dazu verpflichtet, auf neue Partner oder die Angebote der BBG zurückzugreifen. Sollten die Verträge erneut an Dritte vergeben werden, liegt die Beweislast der Ausnahmefälle bei der Schule, bis die ordnungsgemäße Vergabe bewiesen wurde.
