A5NEU2: Statut der Jungen Liberale NEOS Wien - JUNOS Wien
Antragsteller*in: | Bernhard Lutzer |
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Status: | Modifiziert |
Ersetzt: | A5: Statut der Jungen Liberale NEOS Wien - JUNOS Wien |
Antragsteller*in: | Bernhard Lutzer |
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Status: | Modifiziert |
Ersetzt: | A5: Statut der Jungen Liberale NEOS Wien - JUNOS Wien |
Präambel
Im Sinne einer geschlechtsneutralen Sprache ist das Statut der Jungen liberalen
NEOS Wien - JUNOS Wien im generischen Maskulinum formuliert. Das Statut des
Hauptvereins im generischen Femininum. Grammatisch feminine oder maskuline
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen jeden Geschlechts. Amts-
und Funktionsbezeichnungen können in grammatisch männlicher oder weiblicher Form
geführt werden.
Einleitung
Beschlüsse von Organen der Jungen liberalen NEOS, die in der durch das
Bundesstatut der Jungen liberalen NEOS festgelegten Überordnung begründet sind,
sind für die Organe der Junge liberale NEOS Wien - JUNOS Wien bindend.
§1. Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „ Junge Liberale NEOS Wien – JUNOS Wien, im
folgenden "JUNOS Wien " genannt, ist ein Zweigverein der „Junge liberale NEOS –
JUNOS“ als Hauptverein.
(2) Der Sitz des Vereins ist Wien. Das Erstreckungsgebiet ist Wien.
§2. Ziel und Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt am
gesellschaftlichen Diskurs in Wien teilzunehmen und Menschen für die Ideen des
Liberalismus zu begeistern.
§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am
Vereinsleben wie die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere
Aktionen zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung, die Unterstützung von
anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem Zweck verschrieben
haben und die Durchführung von Veranstaltungen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. von den dazu berufenen Vereinsorganen festzulegenden Mitgliedsbeiträge;
b. Spenden;
c. Förderungen;
d. Sammlungen;
e. Letztwilligen Zuwendungen;
f. Erträge aus Veranstaltungen; sowie
g. Sponsoring.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind alle Mitglieder des Hauptvereins Junge Liberale
NEOS – JUNOS die dem Landesverband Wien zugeordnet werden. Sie sind
stimmberechtigt, sofern sie auch im Hauptverein stimmberechtigt sind. Die
Zuordnung zum Landesverband Wien ergibt sich aus einer persönlichen Bindungen an
die Stadt Wien (beispielsweise aber nicht ausschließlich der Wohnort,
Studienort, Arbeitsort).
(1) Mitglieder des Vereins sind alle Mitglieder des Hauptvereins Junge Liberale NEOS – JUNOS die dem Landesverband Wien zugeordnet werden. Sie sind stimmberechtigt, sofern sie auch im Hauptverein stimmberechtigt sind. Die Zuordnung zum Landesverband Wien ergibt sich aus einer persönlichen Bindungen an die Stadtdas Land Wien (beispielsweise aber nicht ausschließlich der Wohnort, Studienort, Arbeitsort).
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der JUNOS Wien zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck der JUNOS Wien Schaden
erleiden könnten.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder der JUNOS Wien haben beim Landeskongress Rede-,
Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Alle anderen
Mitglieder und Gäste haben beim Landeskongress Rederecht.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
(5) Die Mitglieder sind am Landeskongress vom Landesvorstand über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder dies verlangt, hat der Landesvorstand den betreffenden Mitgliedern
eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu übermitteln.
(6) Die Mitglieder sind vom Landesvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
zu informieren. Geschieht dies beim Landeskongress, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(7) Mitglieder der anderen Landesverbände können im Landesverband Wien eine
Nebenmitgliedschaft beantragen. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand
durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. NEU: Mitglieder der anderen
Landesverbände können auch im Landesverband Wien eine Nebenmitgliedschaft
anmelden, wenn auf sie ebenfalls das Merkmal der persönlichen Bindung an die
Stadt Wien zutrifft (siehe § 4 Abs 1.)
(7) Mitglieder der anderen Landesverbände können im Landesverband Wien eine Nebenmitgliedschaft beantragen. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. NEU: Mitglieder der anderen Landesverbände können auch im Landesverband Wien eine Nebenmitgliedschaft anmelden, wenn auf sie ebenfalls das Merkmal der persönlichen Bindung an die Stadt Wien zutrifft (siehe § 4 Abs 1.)
(7) Mitglieder der anderen Landesverbände können im Landesverband Wien eine Nebenmitgliedschaft beantragen. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. NEU: (7) Mitglieder der anderen Landesverbände können auch im Landesverband Wien eine Nebenmitgliedschaft anmelden, wenn auf sie ebenfalls das Merkmal der persönlichen Bindung an die Stadt Wien zutrifft (siehe § 4 Abs 1.)
(7) Mitglieder der anderen Landesverbände können im Landesverband Wien eine Nebenmitgliedschaft beantragen. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. NEU: Mitglieder der anderen Landesverbände können auch im Landesverband Wien eine Nebenmitgliedschaft anmelden, wenn auf sie ebenfalls das Merkmal der persönlichen Bindung an die Stadt Wien zutrifft (siehe § 4 Abs 1.)
(7) Mitglieder der anderen Landesverbände können im Landesverband Wien eine Nebenmitgliedschaft beantragen. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. NEU: Mitglieder der anderen Landesverbände können auch im Landesverband Wien eine Nebenmitgliedschaft anmelden, wenn auf sie ebenfalls das Merkmal der persönlichen Bindung an die Stadtdas Land Wien zutrifft (siehe § 4 Abs 1.)
§ 5. Organe der JUNOS Wien
(1) Organe der JUNOS Wien sind:
a. der Landeskongress
b. der Landesvorstand
c. die Rechnungsprüfer
d. das Schiedsgericht
e. die Vertrauensstelle
(2) Die Organe können sich mit einfacher Mehrheit eine eigene Geschäftsordnung
geben.
(3) Beschlüsse eines Organs benötigen zumindest eine einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen
gewertet.
(4) Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen werden wie ungültige
Stimmen gewertet.
(5) Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
(6) Abstimmungen in Organen erfolgen auf Verlangen eines Stimmberechtigten
geheim. Eine Ausnahme dazu stellt der Landeskongress dar, hier erfolgen
Abstimmungen erst ab Verlangen von zumindest fünf Stimmberechtigten geheim.
Abstimmungen die Personen betreffen erfolgen jedenfalls geheim. Abweichend davon
kann die Bestellung einer Sitzungsleitung eines Organs durch die
Geschäftsordnung in offener Abstimmung erlaubt werden.
(7) Sofern dieses Statut nichts anderes bestimmt, sind Kollegialorgane bei
Anwesenheit von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedenfalls
ist allerdings die Anwesenheit von zumindest zwei Mitgliedern des jeweiligen
Kollegialorgans erforderlich.
(8) Die Geschäftsordnung eines Organs kann für Beschlüsse die keiner geheimen
Abstimmung bedürfen die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses vorsehen.
(9) Über alle Sitzungen der Kollegialorgane sind Protokolle zu führen.
(10) Die Funktionsperiode aller Vereinsorgane beträgt ein Jahr ab Bestellung.
Wiederwahl ist zulässig. Das betroffene Organ ist nach Ablauf der
Funktionsperiode bis zur Neuwahl weiterhin geschäftsführend im Amt. Personen,
welche aus der Mitgliedschaft ausscheiden verlieren automatisch auch all ihre
Funktionen im Verein.
(11) Alle Organe, sowie auch einzelne Mitglieder der Organe können auf Beschluss
des Landeskongresses vorzeitig abberufen werden.
§ 6. Der Landeskongress
(1) Der Landeskongress ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Er ist
die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Der Landeskongress findet zumindest einmal pro Kalenderjahr statt.
(3) Ein außerordentlicher Landeskongress findet auf Beschluss des
Bundesvorstandes des Hauptvereins, des Landesvorstands, des ordentlichen
Landeskongresses, auf die schriftliche Forderung von mindestens 1/10 der
stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber fünf, oder auf Verlangen bzw.
Beschluss der Rechnungsprüfer gemäß § 21 Abs. 5 VereinsG statt. Die schriftliche
Forderung zur Einladung eines Landeskongresses durch die Mitglieder oder die
Rechnungsprüfer hat an den Landesvorstand zu ergehen.
(4) Der Landesvorsitzende muss den Landeskongress innerhalb von 2 Wochen nach
Beschlussfassung durch den Landesvorstand, den Landeskongress bzw. nach der
schriftlichen Forderung der Mitglieder, zu einem Termin, welcher nicht später
als 8 Wochen nach der Beschlussfassung der Mitglieder sein darf, einberufen.
(5) Lädt der Landesvorsitzende den Landeskongress trotz gültigem Beschluss oder
ausreichend unterstützter Forderung der Mitglieder oder Verlangen der
Rechnungsprüfer nicht ein, hat der stellvertretende Landesvorsitzende, sowie im
Verhinderungsfall jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesvorstands oder der
Bundesvorsitzende des Hauptvereins den Landeskongress binnen einer Woche
einzuberufen.
(6) Zu allen Landeskongressen sind die Mitglieder zumindest 2 Wochen vor dem
Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich
einzuladen. Diese Einladung hat mittels elektronischer Datenübertragung (E-Mail)
zu erfolgen.
(7) Der Landeskongress ist genau dann zum eingeladenen Termin beschlussfähig,
wenn zumindest 20% der stimmberechtigten Mitglieder – in jedem Fall aber mehr
als fünf stimmberechtigte Mitglieder – anwesend sind. Sollte dies beim
angekündigten Zeitpunkt nicht der Fall sein, so ist der Landeskongress nach
einer Stunde dann beschlussfähig, wenn zumindest 10 stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind. Kommt keine Beschlussfähigkeit zu Stande, obliegt es dem
Landesvorstand baldigst einen neuen Termin für den Landeskongress festzulegen.
(8) Dem Landeskongress sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Wahl der:
i. Mitglieder des Landesvorstands,
ii. Rechnungsprüfer
b. Statutenänderungen mit Zweidrittelmehrheit
c. Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über:
i. Abberufung der Mitglieder des Landesvorstands,
ii. Abberufung der Rechnungsprüfer,
iii. Genehmigung des Rechnungsabschlusses der vorangegangenen Funktionsperiode
und die Entlastung des Landesvorstandes,
iv. Arbeitsaufträge an den Landesvorstand,
v. Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf
Landesebene
vi. Landesweite Spitzenkandidaten
vi. Landesweite Spitzenkandidaten
d. Beschlussfassungen zu regionalen Themen im Rahmen der Landesgesetzgebung
e. Wahl eines landesweiten JUNOS Spitzenkandidaten/einer landesweiten JUNOS Spitzenkandidatin
(9) Der Landeskongress ist primär als Veranstaltung mit persönlicher Anwesenheit
aller Mitglieder vorgesehen. Jedoch kann der Landesvorstand beschließen, den
Landeskongress vollständig oder hybrid als digitale Veranstaltung durchzuführen.
Hierbei ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder durch entsprechende Software
und Tools an den Meinungsbildungsprozessen und Abstimmungen teilnehmen können.
(10) Für alle sonstigen Angelegenheiten für Landeskongresse gilt sinngemäß die
Geschäftsordnung für Bundeskongresse des Hauptvereins.
§ 7. Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er
besteht aus dem Landesvorsitzenden, einem gleichberechtigten stellvertretenden
Landesvorsitzenden, dem Landesgeschäftsführer und bis zu vier weiteren
Vorstandsmitgliedern. Die genaue Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder
bestimmt der Landesvorsitzende nach seiner Wahl.
(1) Der Landesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er besteht aus dem Landesvorsitzenden, einem gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem Landesgeschäftsführer und bis zu vierfünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die genaue Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt der Landesvorsitzende nach seiner Wahl.
(2) Die Stellung einer Position im Landesvorstand ist mit der Position der
Rechnungsprüfer unvereinbar. Jeder gewählte Amtsträger im Landesvorstand kann
nur eine Position im Landesvorstand besetzen.
(3) Der Landesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den
Landesvorstand kooptieren. Diese Personen haben Rede- und Antragsrecht, aber
kein Stimmrecht im Landesvorstand. Der Landesvorstand hat die Mitglieder der
JUNOS Wien darüber in adäquater Weise zu informieren.
(4) Dem Landesvorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereins nach außen bzw zum
Hauptverein. Er wird bei ständiger Verhinderung von seinem oder seinen
Stellvertretern vertreten.
(5) Dem Landesgeschäftsführer obliegt die Verwaltung und Führung der
Geschäftsbücher. Er hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher
Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.
(6) Anlässlich der Finanzgebarung sind vom Landesgeschäftsführer Bücher auf der
Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen. Vereinsmitglieder sowie
der Generalsekretär des Hauptvereins können jederzeit Einblick in die Bücher
begehren.
(7) Rechtsverbindliche Ausfertigungen im Namen der JUNOS Wien im Außenverhältnis
erfordern in finanziellen Angelegenheiten zu ihrer Gültigkeit die
Unterschriftdes Landesvorsitzenden und des Landesgeschäftsführers.
(8) Der Landesvorstand ist vom Landesvorsitzenden mindestens ein Mal pro zwei
Monate einzuberufen. Erfolgt eine solche Einladung nicht bis Monatsende, ist
jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesvorstands berechtigt zu einer Sitzung
des Landesvorstands einzuladen.
(9) Auf Verlangen von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des
Landesvorstands hat eine Sitzung des Landesvorstands unverzüglich stattzufinden.
Zur Einberufung einer solchen dringlichen Sitzung sind jene Mitglieder
berechtigt, auf deren Verlangen diese Sitzung stattfinden soll.
(10) Die Sitzungen des Landesvorstands werden vom Landesvorsitzenden oder einer
von ihm genannten Person geleitet.
(12) Dem Landesvorstand obliegen:
a) Koordinierung der Aktivitäten im Bundesland
b) Vorbereitung und Durchführung des Landeskongresses,
c) Erstellung der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und des
Rechnungsabschlusses,
d) Verfügung über das Vereinsvermögen und allfälliger Rücklagen,
e) Praktische Umsetzung der Beschlüsse des Landeskongresses,
f) Information der Mitglieder und nach Maßgabe der Möglichkeiten der
Interessenten.
g) Bestellung, Führung und Abberufung der Bezirksbotschafter
(13) Der Landesvorsitzende hat für die einzelnen Verantwortungsbereiche ein oder
mehrere Mitglieder des Landesvorstands zu beauftragen. Der Landesvorstand kann
bestimmte Aufgabengebiete an weitere Personen übertragen, welche diesen Aufgaben
unter der Verantwortung des Landesvorstands nachzukommen haben.
(14) Der Landesvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht,
an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in dem nächstfolgenden Landeskongress einzuholen ist.
Fällt der Landesvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich einen außerordentlichen Landeskongress zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
einen außerordentlichen Landeskongress einzuberufen hat.
(14) Der Landesvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in dem nächstfolgenden Landeskongress einzuholen ist. Fällt der Landesvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Landeskongress zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend einen außerordentlichen Landeskongress einzuberufen hat.
§ 8. Das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus zwei gewählten ständigen Mitgliedern, die
nicht dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand angehören, sowie je einer
vertretungsbefugten Person jeder Streitpartei. Als Vertretungsperson kann
jedermann, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft, nominiert werden.
(3) Sitzungen des Schiedsgerichts werden von einem ständigen Mitglied geleitet.
(4) Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig.
(5) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von
seiner
Position aus, berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht.
(6) Scheiden sämtliche Mitglieder im Laufe der Amtsperiode dauerhaft aus, so hat
der Landesvorstand das Recht, neue Mitglieder des Schiedsgerichts (die dazu
wählbar sein müssen) geschäftsführend bis zum nächsten Landeskongress zu
bestellen.
(7) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien
an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des
Schiedsgerichts. Dies berührt die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht.
(8) Das Schiedsgericht kann eine Streitpartei zur Benennung einer neuen
Vertretungsperson auffordern, falls die ursprünglich nominierte Person trotz
ordnungsgemäßer Einladung wiederholt nicht zu den Sitzungen erscheint. Kommt
eine Streitpartei dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht
nach, können die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts zwangsweise eine
Vertretungsperson ihrer Wahl nominieren.
(9) Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied in allen Streitigkeiten, die sich
auf Grundlage dieses Statuts zwischen zwei Mitgliedern oder Organen der JUNOS
ergeben, angerufen werden. Seine Entscheidungen sind innerhalb der JUNOS
endgültig.
(10) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für
das
schiedsrichterliche Verfahren.
schiedsrichterliche Verfahren.
(11) Unterlassen es die Verantwortlichen des Landesvorstandes binnen 15 Monaten nach
dem letzten Landeskongress einen Landeskongress einzuberufen, hat das Schiedsgericht
dafür zu sorgen, dass ein Landeskongress binnen drei Monaten statutenkonform abgehalten
wird.
§ 9. Rechnungsprüfer
(1) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Landesvorstand
hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem
Landesvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(2) Rechnungsprüfer dürfen weder dem Landesvorstand noch dem Bundesvorstand
angehören.
(3) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet am Ende der Funktionsperiode des
Landesvorstands die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen, und dem
Landeskongress einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
(4) Die Rechnungsprüfer können weitere Personen mit der Beurteilung von
Unterlagen betrauen, sofern strenge Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die
entsprechenden Personen nicht dem überprüften Organ angehören.
(5) Die Bestimmungen über das dauerhafte Ausscheiden gemäß § 8 Abs. 5-6 gelten
sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.
§ 10. Vertrauensstelle
(1) Die Vertrauensstelle besteht neben der Vertauensstelle von Junge liberale
NEOS - JUNOS. Sie besteht aus mindestens einer durch den Landeskongress
gewählten Vertrauensperson(en). Der Landeskongress kann beschließen, bis zu zwei
Vertrauenspersonen zu wählen.
(2) Diese Vertrauenspersonen, sollte es mehr als eine geben, haben von
unterschiedlichem Geschlecht zu sein.
(3) Die Vertrauenspersonen dürfen keinem gewählten Organ der JUNOS Wien, des
Muttervereins JUNOS und dessen Zweigvereine und Zweigstellen angehören oder
Rechnungsprüferinnen sein.
(3) Die Vertrauenspersonen dürfen keinem gewählten Organ der JUNOS Wien, des Muttervereins JUNOS und dessen Zweigvereine und Zweigstellen angehören oder Rechnungsprüferinnen sein.(3) Die Vertrauensperson darf kein gewähltes, kooptiertes oder bestelltes Mitglied eines Organs der JUNOS Wien, des Muttervereins JUNOS und dessen Zweigvereine und Zweigstellen oder Rechnungsprüfer sein.
(4) Die Vertrauenspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der
Beschlüsse des Landeskongress durch den Landesvorstand und legen hierzu jedem
Landeskongress eine schriftliche Übersicht vor.
(5) Aufgabe der Vertrauenspersonen ist es außerdem, bei internen Streitigkeiten
und jeder Art von sozialen Konflikten nach Möglichkeiten zu schlichten. Vor
einer etwaigen Anrufung des Schiedsgerichtes durch die Streitparteien, soll nach
Möglichkeiten die Vertrauensstelle mit der entsprechenden Problematik befasst
werden.
(6) Die Bestimmungen über das dauerhafte Ausscheiden gemäß § 8 Abs. 5-6 gelten
sinngemäß auch für die Vertrauenspersonen. Weiters kann die erstmalige Besetzung
der Vertrauensstelle nach Inkrafttreten dieser Bestimmung durch den
Landesvorstand geschehen.
§ 11. Bezirksbotschafter
(1) Zur Betreuung der Mitglieder in den jeweiligen Wiener Gemeindebezirken, als
Erstkontakt für Neumitglieder und Interessenten, zur Koordination lokaler
Veranstaltungen und zur Vernetzung mit den lokalen NEOS-Entitäten kann der
Landesvorstand Bezirksbotschafter bestellen.
(2) Der Landesvorstand entscheidet sowohl über die Bestellung als auch über die
Abberufung der Bezirksbotschafter und kann beides ohne jegliche Fristen
durchführen.
(3) Zum Bezirksbotschafter bestellt werden können nur Mitglieder des Vereins,
die zu dem jeweiligen Bezirk eine persönliche Bindung (vgl. § 4 Abs. 7) haben.
Diese müssen sich dazu persönlich bereiterklären. Die Bezirksbotschafter können
jederzeit aus dem Amt ausscheiden, müssen dies jedoch unmittelbar dem
Landesvorstand mitteilen.
(4) Für jeden Wiener Gemeindebezirk ist jeweils ein Bezirksbotschafter zu
bestellen; der Landesvorstand soll dabei danach streben, in möglichst jedem
Bezirk einen Bezirksbotschafter zu bestellen. In Bezirken ohne
Bezirksbotschafter übernimmt der Landesvorstand ihre Aufgaben, bis ein neuer
Bezirksbotschafter bestellt ist.
(5) Der Landesvorstand kann weitere Aufgaben und Regeln für die
Bezirksbotschafter festlegen; die Bezirksbotschafter sind davon unverzüglich zu
benachrichtigen.
(6) Die Bezirksbotschafter sind kein Vereinsorgan im Sinne des VerG.
§ 12. Auflösung der JUNOS Wien
(1) Die JUNOS Wien können sich durch Beschluss des Landeskongresses selbst
auflösen.
(2) Dieser Beschluss bedarf der Einladung eines Landeskongresses auf Beschluss
des Landesvorstands oder des Landeskongresses zu diesem Zweck. Diese Einladung
hat abweichend von § 7 Abs. 6 mindestens sechs Wochen vor der Abhaltung des
Landeskongress an die Mitglieder zu ergehen.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von mindestens 4/5 der am
Landeskongress anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und hat die Verwertung
des Vereinsvermögens zu umfassen. Durch den Auflösungsbeschluss ist außerdem ein
Abwickler zu bestimmen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der
Sozialhilfe.
§ 13. Abschließende Bestimmungen
(1) Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Statut sind als
geschlechtsneutral anzusehen und können geschlechtsspezifisch angewandt werden.
(2) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Statuts berühren nicht
die Gültigkeit aller anderen Teile.
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