Änderungen von A5NEU zu A5NEU2
Ursprüngliche Version: | A5NEU |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 06.07.2021, 16:03 |
Neue Version: | A5NEU2 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.10.2021, 18:11 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 40 bis 43:
stimmberechtigt, sofern sie auch im Hauptverein stimmberechtigt sind. Die Zuordnung zum Landesverband Wien ergibt sich aus einer persönlichen Bindungen an die Stadtdas Land Wien (beispielsweise aber nicht ausschließlich der Wohnort, Studienort, Arbeitsort).
Von Zeile 59 bis 64:
(7) Mitglieder der anderen Landesverbände können im Landesverband Wien eine Nebenmitgliedschaft beantragen. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. NEU: Mitglieder der anderen Landesverbände können auch im Landesverband Wien eine Nebenmitgliedschaft anmelden, wenn auf sie ebenfalls das Merkmal der persönlichen Bindung an die Stadt Wien zutrifft (siehe § 4 Abs 1.)
(7) Mitglieder der anderen Landesverbände können auch im Landesverband Wien eine Nebenmitgliedschaft anmelden, wenn auf sie ebenfalls das Merkmal der persönlichen Bindung an das Land Wien zutrifft (siehe § 4 Abs 1).
Nach Zeile 135 einfügen:
iii. Schiedsgerichtsmitglieder
iv. der Vertrauensperson(en)
In Zeile 145 einfügen:
vi. Landesweite Spitzenkandidaten
d. Beschlussfassungen zu regionalen Themen im Rahmen der Landesgesetzgebung
e. Wahl eines landesweiten JUNOS Spitzenkandidaten/einer landesweiten JUNOS Spitzenkandidatin
Von Zeile 155 bis 157:
besteht aus dem Landesvorsitzenden, einem gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem Landesgeschäftsführer und bis zu vierfünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die genaue Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder
Von Zeile 203 bis 212 löschen:
(14) Der Landesvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in dem nächstfolgenden Landeskongress einzuholen ist. Fällt der Landesvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Landeskongress zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend einen außerordentlichen Landeskongress einzuberufen hat.
Von Zeile 243 bis 245:
(10) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren.
schiedsrichterliche Verfahren.
(11) Unterlassen es die Verantwortlichen des Landesvorstandes binnen 15 Monaten nach dem letzten Landeskongress einen Landeskongress einzuberufen, hat das Schiedsgericht dafür zu sorgen, dass ein Landeskongress binnen drei Monaten statutenkonform abgehalten wird.
Von Zeile 270 bis 272:
(3) Die Vertrauenspersonen dürfen keinem gewählten Organ der JUNOS Wien, des Muttervereins JUNOS und dessen Zweigvereine und Zweigstellen angehören oder Rechnungsprüferinnen sein.
(3) Die Vertrauensperson darf kein gewähltes, kooptiertes oder bestelltes Mitglied eines Organs der JUNOS Wien, des Muttervereins JUNOS und dessen Zweigvereine und Zweigstellen oder Rechnungsprüfer sein.