R1NEU2: Änderungen Strukturprozess
Status: | Eingereicht (ungeprüft) |
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Ersetzt: | R1: Änderungen Strukturprozess |
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Die Mitgliederversammlung der JUNOS Studierenden möge beschließen, folgende Änderungen an den Statuten vorzunehmen:
Der bisherige § 6 wird wie folgt geändert:
§ 6 Zweigstellen
(1) Zweigstellen im Sinne des §1 Abs. 4 VereinsG können in Form von Hochschulgruppen eingerichtet werden.
(2) Hochschulkoordination
a. Für jede Hochschulgruppe gibt es einen vom Bundesvorstand bestellten Koordinator, der für die Koordination der Gruppe, die Kommunikation mit den Mitgliedern, die Zusammenarbeit mit anderen
Hochschulgruppen, dem Bundesvorstand sowie ggf. dem Landeskoordinator, die Präsenz an der Hochschule und die Abstimmung mit den Mandatsträgern in der Hochschulvertretung zuständig ist. Sofern es im
entsprechenden Bundesland einen Landeskoordinator gibt, wird dieser in die Bestellung der Hochschulkoordinatoren eingebunden.
b. Acht stimmberechtigte Mitglieder einer Hochschulgruppe können beim Bundesvorstand beantragen die Hochschulkoordination zu wählen. Dies hat auf einem Hochschulgruppentreffen zu geschehen, an dem
mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder der jeweiligen Hochschulgruppe der JUNOS Studierenden anwesend sind. Mindestens eine vom Bundesvorstand entsandte Person muss der Wahl beiwohnen und den
ordnungsgemäßen Wahlgang durchführen.
c. Der gewählte Hochschulkoordinator kann unter Angabe von Gründen vom Bundesvorstand abberufen werden. In diesem Fall ist vom Bundesvorstand alsbald ein Hochschulgruppentreffen abzuhalten bei dem
eine neue Koordination gewählt wird.
d. Hochschulkoordinatoren können selbstständig Beauftragte für frei wählbare Aufgabenbereiche an der jeweiligen Hochschule einsetzen. Gibt es einen Landeskoordinator, ist dieser in die
Beauftragung einzubinden. Der Bundesvorstand ist über die geplante Beauftragung vorab in Kenntnis zu setzen und hat ein Vetorecht.
e. Hochschulkoordinatoren müssen jedenfalls stimmberechtigtes Mitglied der JUNOS Studierenden sein.
(3) Fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einer Hochschulgruppe oder ein bestehender Hochschulvorstand können beim Bundesvorstand eine Hochschulversammlung und die Wahl eines Hochschulvorstandes, der
die Hochschulkoordination ersetzt, beantragen.
(4) Hochschulversammlung
a. Die Hochschulversammlung dient der Versammlung aller Mitglieder einer Hochschulgruppe und deren Beschlussfassung, insbesondere auch der Wahl des Hochschulvorstands.
b. Eine Hochschulversammlung findet auf Beschluss des Bundesvorstands statt, zu Hochschulversammlungen sind die Mitglieder der Hochschulgruppe zumindest zwei Wochen im Voraus einzuladen.
c. Ein von der Hochschulkoordination oder dem Hochschulvorstand vorgeschlagenes Sitzungspräsidium leitet die Hochschulversammlung und führt Protokoll. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und
mindestens einem Vizepräsidenten, wobei eines der Mitglieder des Sitzungspräsidiums vom Bundesvorstand entsandt wird und die Hochschulkoordination bzw. stimmberechtigte Mitglieder des
Hochschulvorstands dem Sitzungspräsidium nicht angehören können.
d. Die Hochschulversammlung ist zum eingeladenen Termin beschlussfähig, wenn zumindest zwölf stimmberechtigte Mitglieder der Hochschulgruppe anwesend sind.
(5) Hochschulvorstand
a. Ein Hochschulvorstand leitet die Hochschulgruppe und ersetzt die Hochschulkoordination. Er besteht aus einem Hochschulvorsitzenden, einem stellvertretenden Hochschulvorsitzenden und mindestens
einer weiteren Person, jedoch insgesamt maximal sechs gewählten Vorstandsmitgliedern. Der Hochschulvorsitzende bestimmt die genaue Anzahl der weiteren zu wählenden Vorstandsmitglieder nach seiner
Wahl.
b. Die Wahl des Hochschulvorstands findet im Rahmen einer Hochschulversammlung statt und ist eine geheime Personenwahl. Zur Vorstandswahl können sich selbstständig alle ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder der Hochschulgruppe stellen.
c. Ist JUNOS Studierende an der jeweiligen Hochschule mit Mandataren in der Hochschulvertretung vertreten, jedoch nicht im Vorsitz der lokalen Hochschüler_innenschaft, ist der Listensprecher oder die
Person mit einer vergleichbaren Position ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Hochschulvorstands.
d. Ist JUNOS Studierende im Vorsitz der lokalen Hochschüler_innenschaft vertreten, sind die JUNOS-Vertreter im Vorsitz weitere stimmberechtigte Mitglieder des Hochschulvorstands.
e. Jeder gewählte Amtsträger im Hochschulvorstand kann nur eine Position im Hochschulvorstand besetzen.
f. Hochschulvorstände können mit einfacher Mehrheit Personen kooptieren, sowie Beauftragte einsetzen. Der Bundesvorstand ist über geplante Kooptierungen und Beauftragungen vorab in Kenntnis zu
setzen und hat ein Vetorecht.
g. Der Hochschulvorstand muss mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Hochschulversammlung neu gewählt werden. Ist die Hochschulversammlung nicht beschlussfähig, kann einmalig eine neue
Hochschulversammlung einberufen werden oder kein Hochschulvorstand gewählt werden, wodurch die Hochschulgruppe wieder über eine Hochschulkoordination verwaltet wird.
h. Der Hochschulvorstand ist vom Hochschulvorsitzenden mindestens einmal pro Monat einzuberufen. Über alle Sitzungen des Hochschulvorstands sind Protokolle zu führen.
i. Alle Mitglieder des Hochschulvorstands müssen den Mitgliedern ihrer Hochschulgruppe am Ende der Funktionsperiode schriftlich, sowie bei der darauffolgenden Hochschulversammlung mündlich,
Rechenschaft ablegen und von ihrer Arbeit berichten.
(6) Zweigstellen mit gewählter Koordination oder gewähltem Hochschulvorstand können sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser müssen sie sich verpflichten, die Statuten der JUNOS Studierenden
zu beachten und eine Regelung vorsehen, dass im Zweifelsfall oder bei widersprechenden Bestimmungen die jeweilige Bestimmung der JUNOS Studierenden anzuwenden ist.
(7) Zweigstellen müssen dem Bundesvorstand alle für dessen Arbeit notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
Der bisherige § 7 wird wie folgt geändert:
§ 7 Landeskoordination
(1) Auf Beschluss des Bundesvorstandes kann pro Bundesland ein Landeskoordinator bestellt werden. Gegen die Bestellung dieses kann der betreffende Landesvorstand der Jungen liberalen NEOS ein Veto
einlegen.
(2) In Bundesländern mit mindestens zwei Hochschulkoordinatoren bzw. Hochschulvorsitzenden können diese anstelle des Bundesvorstandes eine Person als Landeskoordinator nominieren. Gegen die Bestellung
kann der Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit ein Veto einlegen.
(3) Landeskoordinatoren müssen jedenfalls stimmberechtigtes Mitglied der JUNOS Studierenden sein.
(4) Die Aufgaben der Landeskoordinatoren sind:
a. Unterstützung der bestehenden Hochschulgruppen im Bundesland
b. Koordination hochschulübergreifender Projekte und Aktionen im Bundesland
c. Mitsprache bei der Bestellung von Hochschulkoordinatoren
d. Organisation von regelmäßigen Vernetzungstreffen der Hochschulkoordinatoren und Hochschulvorsitzenden im Bundesland
e. Umsetzung der Beschlüsse des Bundesvorstands im Bundesland
f. Abstimmung der Aktivitäten der Hochschulkoordinatoren und Hochschulvorstände mit dem Bundesvorstand
g. Abstimmung der Aktivitäten der Hochschulkoordinatoren und Hochschulvorstände mit dem betreffenden Landesvorstand der Jungen liberalen NEOS
h. Unterstützung des Bundesvorstands bei der Erschließung von neuen Hochschulstandorten im Bundesland
Der bisherige § 9 Abs 10 Ziffer vii wird wie folgt geändert:
(vii) Die Listenerstellung für die Hochschulvertretungen. Diese werden grundsätzlich auf Vorschlag der zuständigen Hochschulkoordination oder des zuständigen Hochschulvorstands als Gesamtvorschlag
abgestimmt. Sofern es an der jeweiligen Hochschule keine Koordination und keinen Hochschulvorstand gibt, fällt das Vorschlagsrecht dem Bundesvorstand zu. Auf Verlangen von fünf Mitgliedern wird jeder
Listenplatz nach den Wahlregeln der Geschäftsordnung einzeln abgestimmt;
Der bisherige § 11 Abs 12 lit g wird wie folgt geändert:
g. Die Ernennung von Koordinatoren von Zweigstellen ohne gewählte Koordination bzw. Hochschulvorstand;
Der bisherige Abs 2 des § 12 wird wie folgt geändert:
(2) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes und den Landeskoordinatoren zusammen. In Bundesländern, in denen es keine Landeskoordinatoren gibt, nominieren die
Hochschulkoordinatoren und Hochschulvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand aus ihrer Mitte eine Person, die sie stellvertretend für ihr Bundesland als Mitglied in den erweiterten
Bundesvorstand entsenden.
Der bisherige Abs 6 des § 12 wird wie folgt geändert:
(6) Auf Verlangen von zumindest drei Landeskoordinatoren bzw. Hochschulkoordinatoren/Hochschulvorsitzenden, die Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes sind, hat eine Sitzung des erweiterten
Bundesvorstandes stattzufinden. Diese muss vom Bundesvorsitzenden innerhalb einer Woche ab Einlangen einberufen werden, andernfalls darf jede der begehrenden Landeskoordinatoren bzw.
Hochschulkoordinatoren/Hochschulvorsitzenden die Sitzung einberufen. Die Sitzung muss spätestens zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfinden.
Die Bezeichnung Vorstand wird, bei gleichbleibender Definition (siehe § 11), in den gesamten Statuten durch den Begriff Bundesvorstand substituiert.
Die Bezeichnung Vorsitzender wird, bei gleichbleibender Definition (siehe § 11 Abs 5), in den gesamten Statuten durch den Begriff Bundesvorsitzender substituiert.
Die Bezeichnung Landeshochschulkoordinator wird, bei gleichbleibender Definition (siehe § 7), in den gesamten Statuten durch den Begriff Landeskoordinator substituiert.
Die Mitgliederversammlung der JUNOS Studierenden möge beschließen, folgende Änderungen am Finanzstatut vorzunehmen:
Der bisherige Abs 1 des § 3 wird wie folgt geändert:
(1) Hochschulkoordinatoren und Hochschulvorstände können jederzeit Auskunft über die finanziellen Mittel ihrer jeweiligen Hochschulgruppen verlangen.
Der bisherige Abs 2 des § 3 wird wie folgt geändert:
(2) Ausgaben werden im Vorhinein von der Geschäftsführung genehmigt, andernfalls kann eine Kostenübernahme nicht garantiert werden. Diese Genehmigung ist grundsätzlich mindestens 2 Wochen, für Beträge
über 300 Euro mindestens 4 Wochen im Vorhinein einzuholen. Für Hochschulkoordinatoren und Hochschulvorstände, die Mittel ihrer Hochschulgruppe ausgeben wollen, gelten verkürzte Fristen von einem Tag,
für Beträge über 300 Euro von einer Woche.
Im Ansuchen enthalten sein müssen:
• Name der Hochschule
• Name der verantwortlichen Person (diese muss anschließend auch die Rechnung/den Beleg einreichen)
• Wie viele Finanzmittel werden benötigt
• Für welchen Zweck werden diese benötigt.
Der Bundesvorstand kann eine Vorüberweisung in allen Fällen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Der bisherige Abs 6 des § 5 wird wie folgt geändert:
(6) Für aktive Hochschulgruppen kann die Geschäftsführung nach eigenem Ermessen buchhalterische Konten eröffnen (“Hochschulkonten”). Die Eröffnung eines Hochschulkontos ist vorgesehen, wenn
deklarierte Einnahmen auf das Bundeskonto eingehen und eine Aktivität an der Hochschule besteht sowie ein Fortbestehen wahrscheinlich ist. Ein Hochschulkonto kann nach Rücksprache mit dem
Hochschulkoordinator bzw. dem Hochschulvorstand von der Geschäftsführung eröffnet werden, wenn für die Hochschule Ausgaben entstehen.
Nach § 5 Abs 8 wird folgender Absatz eingefügt:
(9) In Absprache mit den betreffenden Hochschulkoordinatoren bzw. Hochschulvorständen und dem zuständigen Landeskoordinator kann die Geschäftsführung ein gemeinsames Hochschulkonto für mehrere
Hochschulgruppen desselben Bundeslandes einrichten. Alle Regelungen für Hochschulkonten gelten dafür sinngemäß, der entsprechende Landeskoordinator ist in diesem Fall für das Hochschulkonto zuständig.
In Absprache mit den betreffenden Hochschulkoordinatoren bzw. Hochschulvorständen und dem zuständigen Landeskoordinator kann die Geschäftsführung ein gemeinsames Hochschulkonto mehrerer
Hochschulgruppen in Hochschulkonten einzelner Hochschulgruppen umwandeln.
Der bisherige § 5 Abs 9 wird zu § 5 Abs 10.
Der bisherige § 5 Abs 10 wird zu § 5 Abs 11.
Die Bezeichnung Vorstand wird, bei gleichbleibender Definition (siehe § 11 der Statuten), im gesamten Finanzstatut durch den Begriff Bundesvorstand substituiert.
Die Bezeichnung Vorsitzender wird, bei gleichbleibender Definition (siehe § 11 Abs 5 der Statuten), im gesamten Finanzstatut durch den Begriff Bundesvorsitzender substituiert.
Die Mitgliederversammlung der JUNOS Studierenden möge beschließen, folgende Änderungen an der Geschäftsordnung vorzunehmen:
Die Bezeichnung Vorstand wird, bei gleichbleibender Definition (siehe § 11 der Statuten), in der gesamten Geschäftsordnung durch den Begriff Bundesvorstand substituiert.
Die Bezeichnung Vorsitzender wird, bei gleichbleibender Definition (siehe § 11 Abs 5 der Statuten), in der gesamten Geschäftsordnung durch den Begriff Bundesvorsitzender substituiert.
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