| Veranstaltung: | XXXIV. Bundeskongress |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 16.a. Anträge zu den Rechtsnormen |
| Antragsteller*in: | Erik Baldassari, Luca Charamza, Jakob Dirnböck, Lisa Ficzko, Lorenzo Friedli, Julian Fritsch, Gabriel Gosch, Philipp Gruber, Fabian Haslwanter, Alexander Jeitler-Stehr, Konstantin Kudra, Fabienne Lackner, Louis Oberhammer, Julian Pfurtscheller, Prisca Preiss, Sarah Sinkovits, Stephen Slager, Gregor Stadler, Sophie Wotschke |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 06.10.2026, 23:59 |
R2: Offene Stichwahl im Alex-Müller-Verfahren
Antragstext
Der Bundeskongress möge beschließen, folgende Änderungen an der Geschäftsordnung
vorzunehmen:
(6) Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet der Bundeskongress
zu Beginn der Beratungen mit Hilfe des Alex-Müller-Verfahrens. Dabei hat jedes
anwesende, stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit maximal fünf Anträge
auszuwählen, über die es beraten will. Maximal fünf Anträge markiert es auf
einem dafür ausgeteilten Stimmzettel. Der Antrag, der von den meisten
Mitgliedern markiert wurde, wird als Erstes beraten. Der Antrag, der am
zweitmeisten markiert wurde, als zweites, usw. Bei Gleichstand findet eine
offene Stichwahl statt, bei der jedes stimmberechtigte Mitglied einen der
Anträge, die im Alex-Müller-Verfahren im Gleichstand sind, auswählen darf. Bei
erneutem Gleichstand wird das Verfahren mit den Anträgen, die in der Stichwahl
im Gleichstand sind, wiederholt, bis ein Antrag gewinnt. Sollte in einer Runde
kein Antrag abgewählt werden, entscheidet das Präsidium, über welchen Antrag
zuerst beraten wird. Bei fünf oder weniger Anträgen legt das Sitzungspräsidium
einen Vorschlag über die Reihung der Anträge vor, der vom Bundeskongress in
offener Abstimmung abgestimmt werden muss. Sofern dieser keine einfache Mehrheit
findet, kommt das Alex-Müller-Verfahren zur Anwendung. Es dürfen dabei nicht
alle Anträge markiert werden. Sofern es nur einen Antrag gibt, wird das Alex-
Müller-Verfahren ausgesetzt.
Begründung
Es hat sich gezeigt, dass es keine gute Idee ist, Prozesse in unseren Rechtsnormen nach einzelnen Mitgliedern zu benennen. Auch wenn zum Zeitpunkt der Benennung nichts dagegenspricht, kann sich auch später herausstellen, dass das Verhalten einer Person unseren Grundsätzen in schwerwiegender Weise widerspricht oder unser Ansehen erheblich beeinträchtigt.

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