Veranstaltung: | XXX. Bundeskongress |
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Tagesordnungspunkt: | 16.a. Anträge zu den Rechtsnormen |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Bundeskongress |
Beschlossen am: | 26.10.2024 |
Basierend auf: | R1: Kompetenzen Schiedsgericht |
Kompetenzen Schiedsgericht
Beschlusstext
Der Bundeskongress möge beschließen, folgende Änderungen an den Statuten
vorzunehmen:
(7) Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied in allen vereinsrechtlichen
Streitigkeiten, die sich auf Grundlage dieses Statuts zwischen zwei Mitgliedern
oder Organen der JUNOS ergeben, angerufen werden. Seine Entscheidungen sind
innerhalb der JUNOS endgültig. Für Streitigkeiten innerhalb eines Zweigvereins,
in dem ein eigenes Schiedsgericht eingerichtet ist, ist dieses zuständig. Die in
diesen Statuten geregelten Verfahrensbestimmungen gelten sinngemäß auch für
jene. Für Streitigkeiten, die die Zuständigkeit von mehreren eingerichteten
Schiedsgerichten berühren, ist im Zweifel das Schiedsgericht der JUNOS
zuständig.
(8) Das Schiedsgericht entscheidet über:
a. Die Anfechtung eines Ausschlusses nach § 4 Abs 14.
b. Die Anfechtung einer Wahl zum Bundesvorstand oder zur bundesweiten
Spitzenkandidatin nach § 7 Abs 10.
c. Die Anfechtung einer Wahl zum Landesvorstand oder zur landesweiten
Spitzenkandidatin nach § 13 Abs 6 lit a.
d. Statutenwidriges Verhalten durch ein Organ der JUNOS nach § 6 Abs 11.
Die Nummerierung der übrigen Absätze in § 10 wird angepasst.
(10) Weitere Verfahrensbestimmungen können in einer vom Schiedsgericht
einstimmig zu beschließenden Schiedsordnung festgelegt werden.
(15) Die Entscheidung des Bundesvorstandes kann vom betroffenen Mitglied binnen
zwei Wochen beim Schiedsgericht angefochten werden (Siehe § 10 Abs 7). Das
Schiedsgericht kann den Ausschluss rückwirkend aufheben.
Die Nummerierung der übrigen Absätze in § 4 wird angepasst.
(17) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist die Vorwürfe zu
widerlegen, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben. Dies
gilt unabhängig von einem etwaigen schiedsgerichtlichen Verfahren nach den §§ 4
Abs 15, § 10 Abs 7.
(10) Die Wahlen eines Mitglieds des Bundesvorstands und einer bundesweiten
Spitzenkandidatin können von zehn Mitgliedern, die bei der Wahl ihr aktives oder
passives Wahlrecht ausgeübt haben, wegen behaupteten ergebnisrelevanten
Verletzungen des Wahlverfahrens bis zum Ablauf des fünften Tages nach der Wahl
beim Schiedsgericht angefochten werden. Das Schiedsgericht hat diese binnen
einer Woche zu prüfen. Bei Zweifeln an der Gültigkeit der Wahl kann das
Schiedsgericht die Wahl rückwirkend aufheben und/oder eine Neuwahl binnen zwei
Monaten anordnen.
Die Nummerierung der übrigen Absätze in § 7 wird angepasst.
b. Die Wahlen eines Mitglieds des Landesvorstands und einer landesweiten
Spitzenkandidatin können von fünf Mitgliedern, die bei der Wahl ihr aktives oder
passives Wahlrecht ausgeübt haben, wegen behaupteten ergebnisrelevanten
Verletzungen des Wahlverfahrens bis zum Ablauf des fünften Tages nach der Wahl
beim Schiedsgericht angefochten werden. Das Schiedsgericht hat diese binnen
einer Woche zu prüfen. Bei Zweifeln an der Gültigkeit der Wahl kann das
Schiedsgericht die Wahl rückwirkend aufheben und/oder eine Neuwahl binnen zwei
Monaten anordnen.
Die Nummerierung der übrigen Absätze in § 13 wird angepasst.
(11)Jedes Mitglied kann eine begründete Vermutung von statutenwidrigem Verhalten
durch ein Organ der JUNOS beim Schiedsgericht einbringen, sofern dieses nicht
länger als zwei Monate zurückliegt. Das Schiedsgericht hat diese binnen eines
Monats zu prüfen. Bei Bestätigung des Verdachts kann das Schiedsgericht dem
betroffenen Organ bzw. einem Mitglied des Organs eine Korrektur und/oder
Richtigstellung anordnen sowie dem Bundesvorstand etwaige Sanktionen empfehlen.