Veranstaltung: | XXV. Bundeskongress |
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Tagesordnungspunkt: | 5. Anträge zum Statut und weiteren Rechtsnormen der JUNOS |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | BUKO |
Beschlossen am: | 22.04.2022 |
Basierend auf: | S6: Antrag betreffend Änderung des Statuts Junge Liberale NEOS - JUNOS |
Antrag betreffend Änderung des Statuts Junge Liberale NEOS - JUNOS
Beschlusstext
Der Bundeskongress möge beschließen, folgende Änderungen an den Statuten
vorzunehmen: Der bisherige § 8 Abs 1 wird wie folgt geändert:
(1) Der Bundesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er
besteht aus der Bundesvorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden
Bundesvorsitzenden, der Generalsekretärin, und bis zu sechs weiteren
Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder bestimmt die
Bundesvorsitzende nach ihrer Wahl, insgesamt besteht der Bundesvorstand jedoch
aus maximal neun gewählten Mitgliedern.
(5) Der Bundesvorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Sie
wird bei ständiger Verhinderung von ihren Stellvertreterinnen vertreten.
(6) Lädt die Bundesvorsitzende den Bundeskongress trotz gültigem Beschluss
oder ausreichend unterstützter Forderung der Mitglieder oder Verlangen der
Rechnungsprüferinnen nicht ein, hat eine stellvertretende Bundesvorsitzende,
sowie im Verhinderungsfall jedes stimmberechtigte Mitglied des Bundesvorstands
den Bundeskongress binnen einer Woche einzuberufen.
Der Bundeskongress möge beschließen, folgende Änderungen an der
Geschäftsordnung vorzunehmen: Der bisherige § 7 Abs 2 wird wie folgt
geändert:
(2) Für die Wahl des Bundesvorsitzenden, seiner Stellvertreter und des
Generalsekretärs, wird die Vorschlagsliste jeweils maximal zweimal eröffnet.
Findet sich bei der zweiten Eröffnung der Vorschlagsliste kein Kandidat oder
erreicht kein Kandidat die nötige Mehrheit, so ist der Bundeskongress
aufgelöst. Der amtierende Bundesvorsitzende, seine Stellvertreter und der
amtierende Generalsekretär bleiben vorerst im Amt und berufen binnen einer
Woche einen erneuten Bundeskongress zu einem Termin ein, der nicht später als 6
Wochen nach dem gerade abgehaltenen Bundeskongress sein darf.