Veranstaltung: | XX. Mitgliederversammlung der JUNOS Studierenden |
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Tagesordnungspunkt: | 13 Anträge zu den Rechtsnormen |
Antragsteller*in: | Julian Fritsch, Manuel Grubmüller, Silvio Junger, Kathrin Kaindl |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.01.2025, 11:45 |
A1: Kompetenzen Schiedsgericht
Antragstext
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, folgende Änderungen an den Statuten
vorzunehmen:
(7) Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied in allen vereinsrechtlichen
Streitigkeiten, die sich auf Grundlage dieses Statuts zwischen zwei Mitgliedern
oder Organen der JUNOS Studierenden ergeben, angerufen werden. Seine
Entscheidungen sind innerhalb der JUNOS Studierenden endgültig. Für
Streitigkeiten, die auch die Zuständigkeit von Schiedsgerichten anderer JUNOS-
Vereine berühren, ist im Zweifel das Schiedsgericht der JUNOS zuständig.
b. Die Anfechtung einer Wahl zum Bundesvorstand nach § 9 Abs 10.
c. Die Gültigkeit der öffentlichen Online-Vorwahl für den Wahlvorschlag für die
ÖH-Bundesvertretung nach den §§ 10 Abs 8, § 11 Abs 8.
d. Statutenwidriges Verhalten durch ein Organ der JUNOS Studierenden nach § 8
Abs 12.
Die Nummerierung der übrigen Absätze in § 14 wird angepasst.
(10) Weitere Verfahrensbestimmungen können in einer vom Schiedsgericht
einstimmig zu beschließenden Schiedsordnung festgelegt werden.
(14) Die Entscheidung des Bundesvorstandes kann vom betroffenen Mitglied binnen
zwei Wochen beim Schiedsgericht angefochten werden (Siehe § 14 Abs 7). Das
Schiedsgericht kann den Ausschluss rückwirkend aufheben.
Die Nummerierung der übrigen Absätze in § 5 wird angepasst.
(16) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist die Vorwürfe zu
widerlegen, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben. Dies
gilt unabhängig von einem etwaigen schiedsgerichtlichen Verfahren nach den §§ 5
Abs 14, § 14 Abs 7.
(10) Die Wahl eines Mitglieds des Bundesvorstands kann von zehn Mitgliedern, die
bei der Wahl ihr aktives oder passives Wahlrecht ausgeübt haben, wegen
behaupteten ergebnisrelevanten Verletzungen des Wahlverfahrens bis zum Ablauf
des fünften Tages nach der Wahl beim Schiedsgericht angefochten werden. Das
Schiedsgericht hat diese binnen einer Woche zu prüfen. Bei Zweifeln an der
Gültigkeit der Wahl kann das Schiedsgericht die Wahl rückwirkend aufheben
und/oder eine Neuwahl binnen zwei Monaten anordnen.
Die Nummerierung der übrigen Absätze in § 9 wird angepasst.
(12) Jedes Mitglied kann eine begründete Vermutung von statutenwidrigem
Verhalten durch ein Organ der JUNOS Studierenden beim Schiedsgericht einbringen,
sofern dieses nicht länger als zwei Monate zurückliegt. Das Schiedsgericht hat
diese binnen eines Monats zu prüfen. Bei Bestätigung des Verdachts kann das
Schiedsgericht dem betroffenen Organ bzw. einem Mitglied des Organs eine
Korrektur und/oder Richtigstellung anordnen sowie dem Bundesvorstand etwaige
Sanktionen empfehlen.
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