Veranstaltung: | XI. Mitgliederversammlung JUNOS Schüler:innen |
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Tagesordnungspunkt: | 16.3. Weitere Anträge |
Antragsteller*in: | Lorenz Unger, Anselm Husz, Louis Oberhammer & Marcus Lieder |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 09.07.2025, 22:12 |
A3: Eine professionelle Gesetzeslage für eine profesionelle Vertretung!
Antragstext
Das überschulische Vertretungssysteme in Österreich bietet unglaubliche
Möglichkeiten, hat aber auch ganz klare Schwächen, welche neben z.B.:
Untätigkeit, fehlender Transparenz oder falscher Themensetzung auch die deutlich
reformbedürftige Gesetzlage ist.
Vor allem ersichtlich ist dies bei den Funktionsdauernder
Schüler:innenvertrer:innen die sich im Maturajahrgang befinden, dem dahingehend
eingeschränkten Wahlrecht für die LSV, sowie der Art und Weise der Funktion
passiver Schüler:innenvertreter:innen.
Die Funktionsdauer von Schüler:innenvertreter:innen beträgt grundsätzlich ein
Schuljahr, und endet davor nur durch: Ausscheiden aus dem Verband (Klasse,
Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Dies führt das Problem mit sich,
dass es, im Falle, dass Teile, oder sogar die ganze SV aus Maturant:innen
besteht, vom letzten Schultag der Maturaklassen ab eine unvollständige SV gibt,
bzw., in zweiterem Fall, rechtlich sogar eine Neuwahl erforderlich wäre. Dabei
wäre es deutlich sinnvoller, dass die, bereits eingearbeiteten,
Schüler:innenvertreter:innen der Maturajahrgänge, sollten sie das wollen, bis
zur Wahl einer neuen SV Anfang des nächsten Schuljahres, weiterhin in ihrem Amt
zu behalten, wie es auch bei überschulischen Vertreter:innen der Fall ist.
Wir fordern, dass SchuUG dahingehend zu ändern, dass die Funktionsperiode
für SVler:innen im Maturajahrgang der von SVler:innen in anderen
Jahrgängen angeglichen wird. Als Formulierung kann hier beispielsweise
SchVG §7(3), letzter Satz, dienen.
Während diese Änderung auch das Problem des aktiven LSV-Wahlrechts für aktive
SVler:innen lösen würde, kann man leider nicht damit rechnen, dass diese zeitnah
implementiert wird, weshalb eine Übergangslösung notwendig ist. Diese ist die
Vorverlegung des Stichtages auf einen Termin vor dem letzten Schultag der
Maturaklassen, da für das Wahlrecht nur das Schülersein am Stichtag, nicht aber
am Tag der Wahl notwendig ist.
Daher fordern wir, dass die Bildungsdirektionen österreichweit angewiesen
werden, den Stichtag für die Erstellung des Wahlberechtigtenregisters auf
einen Termin vor Abschluss des Maturajahrganges zu setzen.
Ein weiteres Problem in der Gesetzeslage zeigt sich aktuell in der rechtlichen
Lage der passiven Schüler:innenvertreter:innen, die in Wirklichkeit gar keine
solchen sind, sondern ausschließlich Vertreter:innen abwesender
Schüler:innenvertreter:innen im SGA sind. Dies führt dazu, dass im Falle eines
Ausscheidens einer Person aus der aktiven SV die passiven nicht nachrücken,
sondern die Position unbesetzt bleibt. Dies lässt sich einfach lösen, indem die
passiven Schüler:innenvertreter:innen gesetzlich dazu ermächtigt werden, bei
Ausscheiden einer Person aus der aktiven SV diese Stelle übernehmen.
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