| Veranstaltung: | XII. Mitgliederversammlung JUNOS Schüler:innen |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 13.1. Anträge zu den Rechtsnormen |
| Antragsteller*in: | Bundesvorstand |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 01.05.2026, 11:16 |
SA1: Statutenänderungen
Antragstext
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder,
Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle jene natürlichen Personen
werden, die derzeit eine österreichische Schule besuchen oder eine Lehre in
Österreich absolvieren oder innerhalb der letzten zwei Jahre eine Schule oder
Lehre absolviert haben, nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den
Grundsätzen der JUNOS Schüler:innen im Widerspruch stehenden Organisation sind
und das Grundsatzprogramm, das Leitbild und die Statuten der JUNOS
Schüler:innen anerkennen.
(3) Personen, die sich durch ihr Engagement für den Verein und ihrer Verbindung
zu den JUNOS Schüler:innen verdient gemacht haben, kann vom Bundesvorstand die
Ehrenmitgliedschaft, welche mit keinen Rechten und Pflichten verbunden ist,
verliehen werden. Ehrenmitglieder können mit Ausnahme der Rechnungsprüferinnen,
oder dem Schiedsgericht keine Organfunktion übernehmen.
(3) Fördermitglied können juristische Personen und alle natürlichen Personen
werden. Fördermitglieder haben individuelle Fördermitgliedsbeiträge zu
entrichten, welche mindestens einen Euro im Monat betragen müssen.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wobei der
Bundesvorstand diese Entscheidung der Antragstellerin unverzüglich mitteilen
muss.
(5) Die Aufnahme in JUNOS Schüler:innen erfolgt über ein schriftliches bzw.
digitales Formular durch den Bundesvorstand.
(6) Alle Mitglieder der nachgeordneten Landesorganisation sind auch Mitglieder
der Bundesorganisation.
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder,
Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle jene natürlichen Personen
werden, die derzeit eine Schule besuchen oder eine Lehre absolvieren oder
innerhalb der letzten zwei Jahre eine Schule oder Lehre absolviert haben, nicht
Mitglied einer konkurrierenden oder mit den Grundsätzen der JUNOS Schüler:innen
im Widerspruch stehenden Organisation sind und das Grundsatzprogramm, das
Leitbild und die Statuten der JUNOS Schüler:innen anerkennen.
(3) Personen, die sich durch ihr Engagement für den Verein und ihrer Verbindung
zu den JUNOS Schüler:innen verdient gemacht haben, kann vom Bundesvorstand die
Ehrenmitgliedschaft, welche mit keinen Rechten und Pflichten verbunden ist,
verliehen werden. Ehrenmitglieder können mit Ausnahme der Rechnungsprüferinnen,
dem Schiedsgericht oder der Vertrauensstelle keine Organfunktion übernehmen.
(4) Fördermitglied können juristische Personen und alle natürlichen Personen
werden. Fördermitglieder haben individuelle Fördermitgliedsbeiträge zu
entrichten, welche mindestens einen Euro im Monat betragen müssen.
(5) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wobei der
Bundesvorstand diese Entscheidung der Antragstellerin unverzüglich mitteilen
muss.
(6) Die Aufnahme in JUNOS Schüler:innen erfolgt über ein schriftliches bzw.
digitales Formular durch den Bundesvorstand.
(7) Alle Mitglieder der nachgeordneten Landesorganisation sind auch Mitglieder
der Bundesorganisation.
(1) Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen von Ausschlussgründen mit einfacher
Mehrheit das Ruhen der Mitgliederrechte, etwaiger Vereinsfunktionen, oder den
Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu einer
persönlichen Anhörung einzuladen. Des weiteren ist dem betroffenen Mitglied
die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Woche die erhobenen Vorwürfe zu
widerlegen. Sollte das Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet,
selbst Mitglied des Bundesvorstands sein, hat es in dieser Abstimmung kein
Stimmrecht.
(2) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die
Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige
Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der JUNOS
Schüler:innen stehen.
(3) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist die Vorwürfe zu
widerlegen, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Ende des dritten Kalenderjahres
nach dem Ende des aktiven Schulbesuchs. Diese Frist wird ausgenommen, wenn ein
Mitglied bereits in laufender Periode dem Bundesvorstand angehört. In diesem
Fall verbleibt die jeweilige Person bis zum Ende ihrer Funktionsperiode und nach
Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands weiterhin
im Amt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft und Disziplinarverfahren
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Ende des dritten Kalenderjahres
nach dem Ende des aktiven Schulbesuchs. Diese Frist wird ausgenommen, wenn ein
Mitglied bereits in laufender Periode dem Bundesvorstand angehört. In diesem
Fall endet die ordentliche Mitgliedschaft am Ende der Funktionsperiode.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft, die Ehrenmitgliedschaft wie auch die
Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(3) Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen von glaubhaften Disziplinargründen mit
einfacher Mehrheit die Einführung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied
einleiten.
(4) Disziplinargründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die
Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige
Handlungsweisen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen der JUNOS Schüler:innen
stehen oder für das Vereinsleben klar störend sind.
(5) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die
Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige
Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der JUNOS
Schüler:innen stehen.
(6) Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist das betroffene Mitglied
unmittelbar über dies vom Bundesvorstand schriftlich zu informieren. Ab diesem
Zeitpunkt hat das Mitglied sieben Tage Zeit, um eine persönliche Anhörung beim
Bundesvorstand innerhalb von vierzehn Tagen ab Aussendung des Schreibens zu
verlangen. Diese Anhörung hat in Person oder digital stattzufinden. Das Mitglied
hat innerhalb dieser vierzehntägigen Frist die Möglichkeit, die
Disziplinargründe zu widerlegen. Das vom Bundesvorstand ausgesendete Schreiben
hat außerdem die Begründung für das Einleiten des Verfahrens zu enthalten.
(7) Nach verstreichen der vierzehntägigen Frist hat der Bundesvorstand über
einen der folgenden Ausgänge des Disziplinarverfahrens zu entscheiden.
a. Ruhen der Mitgliederrechte und etwaiger Vereinsfunktionen,
b. Ausschluss aus dem Verein bei Vorliegen von Ausschlussgründen
c. Aufhebung des Disziplinarverfahrens bei erfolgreicher Widerlegung der
Vorwürfe
Sollte das Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet, selbst Mitglied
des Bundesvorstands sein, hat es in keiner diesbezüglichen Abstimmung ein
Stimmrecht.
(8) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist die Vorwürfe zu
widerlegen, so hat der Bundesvorstand die verhängten Konsequenzen auf Wunsch des
betroffenen Mitglieds rückwirkend aufzuheben.
Von: (9) Die Mitgliederversammlung ist zum eingeladenen Termin beschlussfähig,
wenn zumindest 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Kann aufgrund
dieser Bestimmung keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, so ist der
Bundeskongress für die Dauer von einer Stunde zu unterbrechen. Nach Ablauf
dieser Stunde ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn zumindest 20
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht
erreicht, so ist vom Bundesvorstand baldigst ein neuer Termin für die
Mitgliederversammlung festzulegen.
Zu: (9) Die Mitgliederversammlung ist zum eingeladenen Termin beschlussfähig,
wenn zumindest 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Kann aufgrund
dieser Bestimmung keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, so ist die
Mitgliederversammlung für die Dauer von einer Stunde zu unterbrechen. Nach
Ablauf dieser Stunde ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn
zumindest 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wird die
Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist vom Bundesvorstand baldigst ein neuer
Termin für die Mitgliederversammlung festzulegen.
Von: (10) Der Bundesmitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Mitglieder des Bundesvorstands;
b. Ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;
c. Rechnungsprüferinnen;
d. Mitglieder der Vertrauensstelle.
a. Allgemeingültige Grundsätze der JUNOS Schüler:innen (Grundsatzprogramm und
Leitbild);
b. Statutenänderungen.
a. Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstands;
b. Abberufung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;
c. Abberufung der Rechnungsprüferinnen;
d. Entlastung des Bundesvorstandes;
e. Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand
Zu: (10) Der Bundesmitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Mitglieder des Bundesvorstands;
b. Ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;
c. Rechnungsprüferinnen;
d. Mitglieder der Vertrauensstelle.
a. Statutenänderungen betreffend der Auflösung des Vereins
b. Auflösung des Vereins gemäß §21 dieses Statuts
a. Allgemeingültige Grundsätze der JUNOS Schüler:innen (Grundsatzprogramm und
Leitbild);
b. Statutenänderungen.
a. Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstands;
b. Abberufung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;
c. Abberufung der Rechnungsprüferinnen;
d. Entlastung des Bundesvorstandes;
e. Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand;
f. Inhaltliche Anträge
Dieses Statut kann nur durch einen Beschluss der Bundesmitgliederversammlung
geändert werden. Für einen solchen Beschluss sind 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
Dieses Statut kann nur durch einen Beschluss der Bundesmitgliederversammlung
geändert werden. Für einen solchen Beschluss sind 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Für Statutenänderungen bezüglich der Auflösung des Vereins sind
4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

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