| Veranstaltung: | XII. Mitgliederversammlung JUNOS Schüler:innen |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 13.1. Anträge zu den Rechtsnormen |
| Status: | Beschluss |
| Beschluss durch: | Mitgliederversammlung |
| Beschlossen am: | 16.05.2026 |
| Basierend auf: | GA1: Änderungen der Geschäftsordnung |
Änderungen der Geschäftsordnung
Beschlusstext
Von: Die Zählkommission besteht aus zumindest zwei Mitgliedern. Teilnehmer die
für ein Amt kandidieren können nicht Mitglied der Zählkommission sein.
Zu: Die Zählkommission besteht aus zumindest zwei Mitgliedern. Mitglieder der
Zählkommission dürfen während der Bundesmitgliederversammlung nicht für ein Amt
kandidieren.
Von: Sollte eine auf der Vorschlagsliste verbleibende Person bereits Subjekt
eines Ausschlussverfahrens gewesen sein, hat die Vertrauensstelle die
Bundesmitgliederversammlung über diesen Umstand zu informieren und die
betroffene Person hat daraufhin die Möglichkeit dazu in einem eigenen
Redebeitrag Stellung zu nehmen. Können sich der Bundesvorstand und die
kandidierende Person auf ein Statement zum Verlauf des Verfahrens einigen, ist
dieses zusätzlich von einer in dem Statement bestimmten Person vorzutragen.
Falls sich diese Einigung nicht findet, werden Verlauf und Grund nicht von
Seiten der Vertrauensstelle verkündet, sondern nur der Ausgang.
Zu: Sollte eine auf der Vorschlagsliste verbleibende Person bereits Subjekt
eines Disziplinarverfahrens gewesen sein, welches mit Konsequenzen für die
betroffene Person geendet hat, so hat die Vertrauensstelle die
Bundesmitgliederversammlung über diesen Umstand sowie den Ausgang des Verfahrens
zu informieren und die betroffene Person hat daraufhin die Möglichkeit dazu in
einem eigenen Redebeitrag Stellung zu nehmen. Können sich der Bundesvorstand und
die kandidierende Person auf ein Statement zu Verlauf und Anlass des Verfahrens
einigen, ist dieses zusätzlich von einer in dem Statement bestimmten Person
vorzutragen.
Änderung von §10 (3)
Von:
(3) Eine Abstimmung ist jedenfalls dann geheimdurchzuführen, wenn dies von zehn
stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. Abstimmungen die Personen
betreffen, erfolgen jedenfalls geheim, sofern diese Geschäftsordnung nichts
anderes vorsieht. Die Bestätigung der Konsenslisten für die LSV-Wahlen erfolgt
in öffentlicher Abstimmung, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes
vorsieht.
Auf:
(3) Eine Abstimmung ist jedenfalls dann geheimdurchzuführen, wenn dies von zehn
stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. Abstimmungen die Personen
betreffen, erfolgen jedenfalls geheim, sofern diese Geschäftsordnung nichts
anderes vorsieht. Die Bestätigung der Konsenslisten für die LSV sowie ZSV-Wahlen
erfolgt in öffentlicher Abstimmung, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes
vorsieht.
Änderung des §11
Von:
§ 11. Abstimmung über einen bundesweiten Spitzenkandidaten
(1) Die Abstimmung über einen bundesweiten Spitzenkandidaten hat geheim
stattzufinden.
(2) Die Abstimmung über einen bundesweiten Spitzenkandidaten hat nach dem in § 6
beschriebenen Verfahren zu erfolgen.
Auf:
§11. Abstimmung über bundesweite Kandidaten
(1) Die Abstimmung über bundesweite Kandidaten hat geheim im Sinne des §6 dieser
Geschäftsordnung stattzufinden. Diese Regelung ist anwendbar auf folgende
Kandidaten:
a. Kandidat zum Bundesschulsprecher
b. Kandidat zum stv. Bundesschulsprecher
c. Kandidat zum ZLA-Sprecher
d. Kandidat zum stv. ZLA-Sprecher
$13 Arbeitsgruppen und Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand
(1) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder dürfen auf der
Bundesmitgliederversammlung Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand oder die
Einrichtung einer Arbeitsgruppe beantragen.
(3) Darüber hinaus darf der Bundesvorstand auch Arbeitsaufträge an sich selbst
beantragen und Arbeitsgruppen einrichten.
(4) Arbeitsgruppen werden von einer vom Bundesvorstand ernannten Person
geleitet.
(5) Über die Arbeit der Arbeitsgruppe und eventuelle Ergebnisse, sowie die
Erfüllung der Arbeitsaufträge ist auf der der Einrichtung der Arbeitsgruppe
nachfolgenden Bundesmitgliederversammlung, vom Bundesvorstand oder einem von ihm
dazu Berechtigten, Bericht zu erstatten.
§ 13. Arbeitsgruppen und Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand
(1) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder dürfen auf der
Bundesmitgliederversammlung Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand oder die
Einrichtung einer Arbeitsgruppe beantragen.
(2) Darüber hinaus darf der Bundesvorstand auch Arbeitsaufträge an sich selbst
beantragen und Arbeitsgruppen einrichten.
(3) Arbeitsgruppen werden von einer vom Bundesvorstand ernannten Person
geleitet.
(4) Über die Arbeit der Arbeitsgruppe und eventuelle Ergebnisse, sowie die
Erfüllung der Arbeitsaufträge ist auf der der Einrichtung der Arbeitsgruppe
nachfolgenden Bundesmitgliederversammlung, vom Bundesvorstand oder einem von ihm
dazu Berechtigten, Bericht zu erstatten.
Von: Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet der
Mitgliederversammlung zu Beginn der Beratungen mit Hilfe des Alex Müller
Verfahrens. Dabei hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit
maximal drei Anträge auszuwählen, über die er beraten will. Maximal drei Anträge
markiert er auf einem dafür ausgeteilten Stimmzettel. Der Antrag, der von den
meisten Mitgliedern markiert wurde, wird als erstes beraten. Der Antrag der am
zweit meisten markiert wurde, als zweites, usw. Bei Gleichstand findet das Lukas
Lerchner Verfahren Anwendung. Hierbei darf jedes stimmberechtigte Mitglied in
offener Abstimmung einen der Anträge, die im Alex Müller Verfahren im
Gleichstand sind, auswählen . Bei erneutem Gleichstand wird das Verfahren mit
den Anträgen, die im Lukas Lerchner Verfahren im Gleichstand sind, wiederholt,
bis ein Antrag gewinnt. Sollte im Lukas Lerchner Verfahren in einer Runde kein
Antrag abgewählt werden, entscheidet das Präsidium über welchen Antrag zuerst
beraten wird.
Zu: Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet der
Mitgliederversammlung zu Beginn der Beratungen mit Hilfe des Alex Müller
Verfahrens. Dabei hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit
maximal drei Anträge auszuwählen, über die er beraten will. Maximal drei Anträge
markiert er auf einem dafür ausgeteilten Stimmzettel. Der Antrag, der von den
meisten Mitgliedern markiert wurde, wird als erstes beraten. Der Antrag der am
zweit meisten markiert wurde, als zweites, usw. Bei Gleichstand findet eine
offene Stichwahl statt, bei der jedes stimmberechtigte Mitglied einen der
Anträge, die im Alex Müller Verfahren im Gleichstand sind, auswählen darf. Bei
erneutem Gleichstand wird das Verfahren mit den Anträgen, die in der Stichwahl
im Gleichstand sind, wiederholt, bis ein Antrag gewinnt. Sollte in einer Runde
kein Antrag abgewählt werden, entscheidet das Präsidium über welchen Antrag
zuerst beraten wird.
