Veranstaltung: | VII. Mitgliederversammlung JUNOS Schüler:innen |
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Tagesordnungspunkt: | 9. Anträge zu den Rechtsnormen |
Antragsteller*in: | Felix Schnabl, Manuel Grubmüller |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 08.07.2023, 13:59 |
R4: Einrichtung einer Ethikkommission
Antragstext
§10 Die Bundesmitgliederversammlung
(10) 2. c. Wahl der Mitglieder der Ethikkommission
§19 Die Ethikkommission
(1) Die Ethikkommission ist zur Beratung der Organe der Jungen liberalen
Schüler:innen - JUNOS in ethischen Fragen eingerichtet.
(2) Die Ethikkommission besteht aus drei durch die Bundesmitgliederversammlung
gewählten Personen.
(3) Mitglieder der Ethikkommission können all jene Personen werden, die jemals
stimmberechtigtes Mitglied des erweiterten Bundesvorstands der Jungen liberalen
Schüler:innen – JUNOS gewesen sind.
(4) Die Mitglieder der Ethikkommission dürfen keinem gewählten Organ der Jungen
liberalen Schüler:innen – angehören.
(5) Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von seiner Position
aus, kann der erweiterte Bundesvorstand mit Zustimmung von 2⁄3 bei einer
Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder ein
Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in die Ethikkommission
entsenden. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss die Position durch die
Mitgliederversammlung nachgewählt werden.
(6) Die Ethikkommission ist bei der Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder
beschlussfähig. (7) Ist ein Mitglied der Ethikkommission in einer an die
Ethikkommission weitergegebenen Frage befangen, so hat es im konkreten
Sachverhalt weder Stimm- noch Rederecht.
(8) Die Ethikkommission kann von allen Organen der Jungen liberalen
Schüler:innen oder von zehn stimmberechtigten Mitgliedern für Einschätzungen auf
Basis der Grundwerte des Vereins angerufen werden. Ihre Empfehlungen sind nicht
bindend.
(9) Die Ethikkommission hat nach ihrer Anrufung binnen angemessener Frist zu der
ihr vorgelegten Fragestellung schriftlich Stellung zu beziehen. Die ergangenen
Empfehlungen werden sowohl dem anrufenden Organ oder den anrufenden Mitgliedern,
als auch dem erweiterten Bundesvorstand mitgeteilt.
(10) Die Empfehlungen der Ethikkommission sind grundsätzlich allen Mitgliedern
zugänglich zu machen. Durch Beschluss des erweiterten Bundesvorstandes kann dies
jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden. .
(3) Das Schiedsgericht, die Ethikkommission und die Rechnungsprüfer haben am
Ende ihrer Funktionsperiode einen Tätigkeitsbericht, bzw. einen Prüfbericht
vorzulegen.
§9 Abberufung
(1) Die Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstands oder des Schiedsgerichts,
sowie die Abberufung der Rechnungsprüfer, der Mitglieder der Ethikkommission
oder der Vertrauenspersonen kann vor Eingang in die Tagesordnung einer
Bundesmitgliederversammlung von zehn der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder beantragt werden.
Begründung
JUNOS Schüler:innen ist aus dem Glauben an Werten entstanden und kann nur mit ihnen in die Zukunft gehen. Unsere Werte sind das Fundament unserer liberalen Inhalte. Daher müssen wir nicht nur über unsere Werte reden, sondern wir müssen sie auch ausleben. Wir müssen unser Bestes geben, unsere Werte durch unsere Arbeit zu schützen und zu stärken. Weil es uns nicht egal ist, wie wir miteinander Schüler:innenpolitik gestalten.
Doch es ist nicht immer einfach, sich an diese Werte zu halten. Unsere Vergangenheit hat gezeigt, dass unsere Werte immer und immer wieder herausgefordert werden. Seien es unbewusste Aussagen oder bewusst in Kauf genommene Handlungen. Sie alle schwächen Stück für Stück unsere Werte und damit das Fundament unserer Organisation. Für die verantwortlichen Organe werden solche Gefahren oft zur Herausforderung. Schließlich werden sie eher an ihren Wahlerfolgen, als an ihrer Arbeit rund um die Absicherung unserer Werte beurteilt. Genau an diesem Punkt wollen wir ansetzen und den zukünftigen Verantwortungsträger:innen ein sinnvolles Hilfsmittel in die Hand geben: Die Ethikkommission. Die Einrichtung einer Ethikkommission bedeutet für uns JUNOS Schüler:innen einen weiteren Schritt im Aufbau einer nachhaltigen und gut funktionierenden Organisationsstruktur. Neben der Unterstützung unserer Organe bei der Diskussion ethischer Fragen bietet die Einrichtung einer Ethikkommission den Vorteil, ein starkes Signal der Integrität nach innen und nach außen zu senden. Niemand, egal ob Mitglieder, Unterstützer:innen oder politische Mitbewerber:innen dürfen Zweifel daran haben, dass wir unsere Werte ernst nehmen.
Untergräbt die Einrichtung einer Ethikkommission die Kompetenz anderer Organe?
Da sich an den statutarischen Kompetenzen aller anderen Organe nichts ändert, werden auch ihre Kompetenzen durch die Änderung nicht untergraben. Es wird lediglich ein Organ mit der Kompetenz ergänzt, zu ethischen Fragen offiziell Stellung zu beziehen und die anderen Organe damit in ihrer Arbeit zu unterstützen.
Worin liegt der Unterschied zwischen dem Schiedsgericht und der Ethikkommission?
Das Schiedsgericht ist die offizielle Schlichtungsstelle nach Vereinsgesetz, welche für alle das Statut betreffende Streitigkeiten verantwortlich ist. Es kann prüfen, ob die Entscheidung eines Organs mit unserem im Statut festgelegten Rechtsrahmen vereinbar ist. Die Ethikkommission ist ein nicht gesetzlich vorgeschriebenes Organ, welches sich mit ethischen Fragen, die sich aus der laufenden Vereinsarbeit ergeben, auf Basis unserer Werte auseinandersetzt. Im Unterschied zum Schiedsgericht kann die Ethikkommission lediglich Empfehlungen und keine bindenden Entscheidungen aussprechen. Werden in einem Fall beide Gremien angerufen, stellt das daher kein Problem dar.
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