| Veranstaltung: | Landeskongress Wien |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 14.a. Anträge zu den Rechtsnormen |
| Antragsteller*in: | Lisa Ficzko, Daniel Höllmüller, Simon Kern, Louis Oberhammer, Alina Schlenz, Maja Skrybus, Valentin Wiesinger, Anselm Ginthör Weinwurm und Elias Prackwieser |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 17.06.2026, 21:51 |
R1: Änderung der Höchstgrenze für die Anzahl der Landesvorstandsmitglieder
Antragstext
§ 7 Abs 1 JUNOS Wien Statut lautet in der geltenden Fassung wiefolgt:
Der Landesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er
besteht aus dem Landesvorsitzenden, einem gleichberechtigten stellvertretenden
Landesvorsitzenden, dem Landesgeschäftsführer und bis zu fünf weiteren
Vorstandsmitgliedern. Die genaue Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder
bestimmt der Landesvorsitzende nach seiner Wahl.
Der Landeskongress möge beschließen, den Absatz auf die folgende Fassung
abzuändern:
Der Landesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er
besteht aus dem Landesvorsitzenden, einem gleichberechtigten stellvertretenden
Landesvorsitzenden, dem Landesgeschäftsführer sowie weiteren
Vorstandsmitgliedern in der nach § 13 Abs. 7 lit. a sublit. i des Bundesstatuts
in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Mitgliederzahl des
Landesverbands zulässigen Höchstzahl. Die genaue Anzahl der weiteren
Vorstandsmitglieder bestimmt der Landesvorsitzende nach seiner Wahl.
Begründung
Beim nächsten Bundeskongress soll ein Antrag eingebracht werden, der die höchstzulässige Anzahl an weiteren Vorstandsmitgliedern auf sechs erhöht. Bei großen Landesverbänden wie Wien ist die aktuelle Beschränkung auf maximal fünf weitere Vorstandsmitglieder nicht mehr ausreichend, um die anfallenden Aufgaben eZektiv zu bewältigen. Damit diese Änderung auf Bundesebene unmittelbar auch für die JUNOS Wien wirksam wird, soll das Landesstatut bereits jetzt durch einen dynamischenVerweis auf die jeweils geltende Höchstzahl des Bundesstatuts angepasst werden, sodass künftige Anpassungen auf Bundesebene automatisch auch auf Landesebene gelten.

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