Veranstaltung: | Landeskongress Tirol |
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Tagesordnungspunkt: | 10. Weitere Anträge |
Status: | Beschluss |
Abstimmungsergebnis: | Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Ungültig: 0 |
Beschluss durch: | Landeskongress Tirol |
Beschlossen am: | 15.07.2023 |
Basierend auf: | A5: Förderung für politische und allgemeine Jugendorganisationen |
Förderung für politische und allgemeine Jugendorganisationen
Beschlusstext
Die Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung für politische
Jugendorganisationen ist die Mitgliedschaft der Jugendorganisation im Tiroler
Jugendbeirat und die Nominierung durch einen Tiroler Landtagsklub zu Beginn der
Legislaturperiode. Jeder Landtagsklub darf dabei genau eine Jugendorganisation
nominieren. Die Aufteilung der Gesamtfördersumme für politische
Jugendorganisationen erfolgt durch drei Indikatoren mit unterschiedlicher
Gewichtung. Die Mindestförderhöhe beträgt 6.000 Euro. Ein Fördernehmer darf
nicht mehr als 40% der Gesamtsumme der Fördermittel erhalten.
Mitglieder des Tiroler Landtages: Dieser Indikator hat eine Gewichtung von
50%. Hier erfolgt die Aufschlüsselung nach der Anzahl der Mitglieder des
Tiroler Landtages der jeweiligen Organisation in Relation zur Gesamtzahl
der Mitglieder des Tiroler Landtages.
Ehrenamtliche Mitarbeiter*innen: Dieser Indikator hat eine Gewichtung von
25%. Hier erfolgt die Aufschlüsselung der ehrenamtlichen
Mitarbeiter*innen je Organisation in Relation zur Gesamtsumme der
ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen.
Mitglieder (bis 30 Jahre): Dieser Indikator hat eine Gewichtung von 25%.
Hier erfolgt die Aufschlüsselung der Mitglieder je Organisation in
Relation zur Gesamtsumme der Mitglieder.
Alle getätigten Förderungen müssen transparent veröffentlicht werden und
einsehbar sein.
Jugendorganisationen, die nicht politisch tätig sind und in keinem
Näheverhältnis zu einer politischen Partei stehen können die Förderung für
allgemeine Jugendorganisationen ansuchen. Die Voraussetzungen für die
Neuaufnahme in den Kreis der allgemeinen Tiroler Jugendorganisationen folgt
folgenden Kriterien:
Landesorganisation muss eigene juristische Person bzw.
Personengesellschaft mit eigenem Rechnungskreis sein
Mindestens 1 Standort an denen regelmäßig Jugendarbeit stattfindet
Die Aufteilung der Gesamtfördersumme für allgemeine Jugendorganisationen
erfolgt durch zwei Indikatoren mit unterschiedlicher Gewichtung. Die
Mindestförderhöhe beträgt 1.000 Euro. Ein Fördernehmer darf nicht mehr als
20% der Gesamtsumme der Fördermittel erhalten.
Mitglieder (bis 30 Jahre): Dieser Indikator hat eine Gewichtung von 50%.
Hier erfolgt die Aufschlüsselung der Mitglieder je Organisation in
Relation zur Gesamtsumme der Mitglieder.
Ehrenamtliche Mitarbeiter:innen: Dieser Indikator hat eine Gewichtung von
50%. Hier erfolgt die Aufschlüsselung der ehrenamtlichen
Mitarbeiter*innen je Organisation in Relation zur Gesamtsumme der
ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen.
Zusätzlich zu der Förderung für allgemeine Tiroler Jugendorganisationen
können noch Anträge zur Förderung innovativer Projekte gestellt werden. Diese
werden einzeln behandelt.
Alle getätigten Förderungen müssen transparent veröffentlicht werden und
einsehbar sein.
Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben
in Zusammenhang stehen.
Die Kosten werden in dem Ausmaß gefördert, das zur Erreichung des
Förderzwecks unbedingt erforderlich ist und soweit diese Kosten nicht durch
andere Fördergeber*innen oder eigene Einnahmen gedeckt sind.
Sind Förderwerber*innen vorsteuerabzugsberechtigt, werden ausschließlich
Nettobeträge als förderbare Kosten anerkannt. Sind Förderwerber*innen nicht
vorsteuerabzugsberechtigt, können Bruttobeträge als förderbare Kosten
anerkannt werden.
Honorarnoten müssen in lesbarer Schrift folgende Angaben enthalten: Datum der
Ausstellung, Name und Adresse der Ausstellenden, Rechnungsempfänger*in, Art der
Leistung, Leistungszeitraum, Leistungsumfang (z.B. Stundenanzahl), Stundensatz
und ev. Mehrwertsteuer sowie die bestätigende Unterschrift der*des
Ausstellenden. Bei Barauszahlung hat die Honorarnote zusätzlich den Vermerk
„Betrag dankend erhalten“ zu enthalten.
Nächtigungs- und Reisekosten außerhalb Tirols, sowie Verpflegungs- und
Transportkosten dürfen 50% der Gesamtfördersumme nicht übersteigen. Zudem ist
bei diesen Kosten eine nachvollziehbare Begründung für die Kostenübernahme
inkl. der Anzahl der Teilnehmer*innen anzuführen.
Fahrtkosten innerhalb Tirols sind ausschließlich im direkten Zusammenhang mit
dem geförderten Vorhaben förderbar. Öffentliche Verkehrsmittel sind zu
bevorzugen. Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte sind nicht
förderbar.
Die Verwendung von Botendiensten, die Inanspruchnahme privater
Personentransportservices (z.B. Taxi) und die Verrechnung von Kilometergeld sind
nur in begründeten Ausnahmefällen förderbar. Auf den Unterlagen (z.B.
Rechnungen) ist ein Vermerk über den Zweck der Fahrt, die Fahrtstrecke (von –
nach) und eine Begründung, warum nicht die Post bzw. die öffentlichen
Verkehrsmittel in Anspruch genommen wurden, anzuführen.
Die Bezahlung von Trinkgeldern aller Art ist nicht förderbar.
Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung
ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:
Die Fördergeberin wurde über wesentliche Umstände unrichtig oder
unvollständig informiert.
Fördernehmer*innen kommen ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und
Nachweispflicht nicht nach.
Fördernehmer*innen be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen der
Fördergeberin oder sonstiger von der Fördergeberin beauftragten Stellen,
Kontrollen durch den Landesrechnungshof, den Rechnungshof und/oder Organe
der Europäischen Union.
Fördermittel wurden ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet.
Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. die
Erreichung des Förderzweckes unmöglich machen, wurden seitens der
Fördernehmer*innen nicht unverzüglich gemeldet.
Das geförderte Vorhaben kann nicht durchgeführt werden oder wurde nicht
durchgeführt.
Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen, insbesondere
solche, die die Erreichung des Förderziels sichern sollen, wurden von den
Fördernehmer*innen nicht eingehalten oder liegen nicht (mehr) vor.
Fördernehmer*innen oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des
aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen
Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) verurteilt.
Die Kofinanzierung kommt nicht bzw. nur teilweise zustande.
Straftaten gemäß StGB eine*r Funktionär*in im Rahmen seiner Tätigkeit
für die Organisation.
Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufes der Förderung durch die
Fördergeberin besteht kein Anspruch (mehr) auf noch nicht ausbezahlte
Fördermittel.
Wurde die Förderung bzw. ein Teilbetrag bereits ausbezahlt, sind
Fördernehmer*innen verpflichtet, im Falle einer Rückforderung den
rückgeforderten Betrag innerhalb von 14 Tagen auf das von der Fördergeberin
bekannt gegebene Konto zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber
hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu bezahlen.