| Veranstaltung: | Landeskongress Tirol |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8.b. Weitere Anträge |
| Antragsteller*in: | Bernhard Huber, Stefan Wachter, Tamara Fischer, Tobias Reindl & Felix Rovagnati |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 21.06.2026, 08:29 |
A5: Start-up-Kapital mobilisieren – Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag für Investitionen in Start-up-Fonds öffnen
Antragstext
Start-up-Kapital mobilisieren – Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag für
Investitionen in Start-up-Fonds öffnen
Die JUNOS fordern die Bundesregierung auf, Investitionen in qualifizierte Start-
up-Fonds steuerlich zu begünstigen – nicht durch ein neues Förderinstrument,
sondern durch gezielte Erweiterung zweier bewährter Instrumente:
1. Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG): Anteile an qualifizierten Start-up-Fonds werden
in den Katalog der begünstigten Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten
Gewinnfreibetrag aufgenommen – gleichrangig mit den bereits heute begünstigten
Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG. Staffelung, Höchstbeträge, die
vierjährige Behaltefrist und die Nachversteuerungssystematik gelten unverändert.
2. Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG): Investitionen in Anteile an
qualifizierten Start-up-Fonds werden – analog zur bestehenden Differenzierung
für ökologische Wirtschaftsgüter – mit dem erhöhten IFB-Satz begünstigt (regulär
15 % statt 10 %; im befristet erhöhten Regime 2026 entsprechend 22 % statt 20
%). Höchstbemessungsgrundlage von 1 Mio. Euro p.a., Behaltefrist und
Nachversteuerung gelten unverändert. Die Doppelförderung ein und desselben
Wirtschaftsguts über GFB und IFB bleibt – wie schon heute – ausgeschlossen.
Als qualifizierte Start-up-Fonds gelten Fonds, die folgende Kriterien erfüllen:
a) Der Fonds investiert überwiegend in österreichische Start-ups – junge,
innovative und wachstumsorientierte Unternehmen.
b.) Der Fonds ist ein regulierter Alternativer Investmentfonds (AIF) –
insbesondere auch in Form eines European Long-Term Investment Fund (ELTIF) –,
der von einem FMA-konzessionierten oder im EU-/EWR-Raum zugelassenen Verwalter
verwaltet wird und der Aufsicht der FMA bzw. einer gleichwertigen EU-Aufsicht
unterliegt.c) Als Vehikel kommen insbesondere Dachfonds, von Banken aufgelegte
Beteiligungs-Fonds sowie Venture-Capital-Fonds in Frage.
c.) Der Fonds bietet eine Stückelung, die auch kleinen und mittleren Betrieben
eine Beteiligung ermöglicht.
Österreich fällt bei der Start-up-Finanzierung zurück: 2025 brach das
Finanzierungsvolumen um 56 Prozent auf 253 Millionen Euro ein – der vierte
Rückgang in Folge, im Europa-Vergleich nur noch Platz 20, während der
europäische Markt insgesamt wuchs. Es fehlt nicht an Gründer:innen, sondern an
Rahmenbedingungen für privates Risikokapital.
Wie viel Potenzial dabei auf dem Spiel steht, zeigt gerade Tirol. Der
Universitätsstandort Innsbruck ist ein Gründungsmotor: Mit der Universität
Innsbruck, der Medizinischen Universität Innsbruck und dem MCI – laut einer
Studie der TU München 2025 die gründungsstärkste Hochschule Österreichs gemessen
an Gründungen je 1.000 Studierende und einzige heimische Hochschule unter den
Top 20 im DACH-Raum – entsteht hier akademisches Innovationspotenzial in der
Breite. Tirol stellt rund 8 Prozent aller österreichischen Start-ups (Austrian
Startup Monitor 2025). Was dieser Szene fehlt, ist nicht der Gründergeist,
sondern privates Wachstumskapital vor Ort. Eine steuerliche Begünstigung von
Start-up-Fonds-Investitionen mobilisiert genau jenes regionale Kapital, das aus
Innsbrucker Forschung wachsende Tiroler Unternehmen macht.
Der Antrag schafft Anreize ohne neues Förderinstrument. Der Gewinnfreibetrag
akzeptiert schon heute Wertpapiere als Deckungsinvestition; ihn für Start-up-
Fonds zu öffnen, lenkt bestehende Anleihevolumina über die Vertriebskanäle der
Banken in den Innovationsstandort um – weitgehend ohne zusätzliche
Steuerausfälle. Und weil der Investitionsfreibetrag seine Sätze ohnehin nach
Lenkungszielen staffelt, ist die Gleichstellung von Start-up-Finanzierung und
Ökologisierung nur konsequent. Behaltefristen, Nachversteuerung und
Höchstgrenzen bleiben unverändert; beide Hebel erreichen jede Rechtsform vom EPU
bis zur GmbH. Mit Dachfonds und Beteiligungsfreibetrag hat die Bundesregierung
die richtigen Ziele längst benannt – dieser Antrag liefert den konkreten
Umsetzungspfad.

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