| Veranstaltung: | Landeskongress Tirol |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8.b. Weitere Anträge |
| Antragsteller*in: | Isabella Kainz, Rafael Fiechter, Julian Pfurtscheller & Felix Rovagnati |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 21.06.2026, 08:52 |
A3: Niemand braucht drei Uhrzeiten für dasselbe Problem!
Antragstext
Jugendschutz soll zwei Dinge leisten: Kinder vor echten Gefahren schützen und
junge Menschen Schritt für Schritt in die Eigenverantwortung führen. Bei den
Ausgehzeiten schafft das Tiroler Jugendgesetz beides nicht – nicht, weil es zu
lasch wäre, sondern weil es zu kompliziert ist.
Wie lange jemand wegbleiben darf, hängt heute davon ab, durch welche Tür er
geht. Am öffentlichen Platz gilt eine Zeit (§ 13), auf einer Veranstaltung eine
andere – je nachdem, ob man begleitet wird und wer die Veranstaltung macht (§
14) –, im Lokal wieder eine (§ 16). Dieselbe 13-jährige Person am selben Abend:
am Platz bis 23 Uhr, am Fest bis 23 Uhr, mit volljähriger Begleitung bis 24 Uhr,
im Lokal nur mit Begleitung. Das versteht niemand, das kontrolliert niemand –
und genau deshalb schützt es auch niemanden.
Es braucht etwas Einfaches: eine Uhrzeit pro Altersstufe, egal wo man ist. Zwei
Stufen genügen – unter 12 und 12 bis 16. Ab 16 gibt es schon heute keine
gesetzliche Ausgehzeit, und das soll so bleiben: Mit 16 braucht man andere
Leitplanken als mit 12.
Eine Ausnahme ist sinnvoll: Wer von einer Aufsichtsperson begleitet wird, soll
keiner gesetzlichen Zeitgrenze unterliegen. Dann entscheidet die begleitende
Person, wie lange das Kind oder der bzw. die Jugendliche bleibt.
Die JUNOS Tirol fordern, die Ausgehzeiten im Tiroler Jugendgesetz radikal zu
vereinfachen:
- Eine Zeit statt drei. Eine einheitliche Ausgehzeit, die gleich gilt – ob
am öffentlichen Ort, auf einer Veranstaltung oder im Lokal. Die heute über
§§ 13, 14 und 16 verstreuten, ortsabhängigen Zeiten werden zu einer Regel
zusammengeführt.
- Zwei Altersstufen, dann Freiheit. Je eine fixe Uhrzeit für unter 12 und
für 12 bis 16. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr keine gesetzliche
Ausgehzeit – wie schon heute.
- Mit Aufsichtsperson entscheidet die Aufsichtsperson. Wer begleitet wird,
unterliegt keiner gesetzlichen Zeitgrenze. Die Verantwortung liegt dann
bei der begleitenden Person.
- Gefahrenschutz bleibt. Aufenthaltsverbote an konkret gefährdenden Orten
(Nachtlokale, Glücksspiel – § 16 Abs. 3) und die Regeln zu Alkohol, Tabak,
Nikotin sowie jugendgefährdenden Medien und Waren (§§ 17–18b) bleiben
unangetastet. Vereinfacht wird nur die Zeitreglementierung.

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