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            <title>IX. Mitgliederversammlung JUNOS Schüler:innen: Alles</title>
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                <title>IX. Mitgliederversammlung JUNOS Schüler:innen: Alles</title>
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                        <title>A1NEU: Stärken, was uns stark macht!</title>
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                        <author>Mitgliederversammlung (beschlossen am: 21.07.2024)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die HTL ist die mit Abstand bedeutenste Innovation, die das österreichische Bildungssystem jemals hervorgebracht hat. Nirgendwo auf der Welt wird eine solch hochqualitative technische Ausbildung mit einem höheren Schulabschluss verbunden, was zu einem Kompetenzniveau führt, welches weltweit einzigartig ist, wie viele Industrieexperten immer wieder assertieren oder auch an den grandiosen Ergebnissen bei diversen internationalen Wettbewerben offensichtlich wird. Umso schlimmer ist es, dass die HTL in bildungspolitischen Diskussionen schlichtweg nicht die Beachtung bekommt, die sie nicht nur verdient hätte, sondern auch benötigen würde, um diese Pionierschule weiter nach vorne zu katapultieren. Gerade wenn wir in die Zukunft blicken, wird klar wie essenziell die HTL und ihre Absolventen für die &quot;Dual Transition&quot; (Digitale und grüne Transformation) ist. Wir JUNOS Schüler:innen sehen hier die klare Schlüsselrolle der HTL und möchten mit diesem Antrag stärken, was uns stark macht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die weiter ausschöpfbaren Potenziale der HTL lassen sich in 2 Kategorien unterteilen: Quantitativ und Qualitativ. Beginnen wir mit dem quantitativen Potenzial: Wie wir bereits jetzt am Fachkräftemangel sehen und auch an den Zukunftsprojektionen klar beobachten können, braucht es kurz-, mittel- und langfristig einfach mehr HTL-Absolvent:innen. Die bereits existenten HTLs können mit der schieren und stets wachsenden Menge an Schülern, die eine höhere technische Ausbildung erwerben möchten nur mit Ach und Krach zurechtkommen und führen immer striktere und selektivere Auswahlkriterien ein. Aus makroökonomischer Perspektive ist dies natürlich alles andere als erstrebenswert, weshalb sich JUNOS Schüler:innen für einen bedarfsgerechten Ausbau der HTLs einsetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Wir fordern einen bedarfsgerechten Ausbau der HTLs in Österreich.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aber die Dual Transition ist keine rein österreichische Herausforderung. Weltweit kämpfen Länder mit dieser rapiden Transformation. Österreich kann hier mit einem strategischen Ausbau von Auslandsschulen unterstützen und sich somit sowohl diplomatisch, als auch bildungspolitisch als die Speerspitze der innovativen Bildung hervortun und sollte daher bei der von der Bundesregierung ohnehin geplanten Expansion der Auslandsschulen vermehrt HTLs eröffnen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Wir fordern die strategische Eröffnung von HTLs als Auslandsschulen in verschiedenen Teilen der Welt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die zweite Potenzialkomponente der HTL liegt in der Qualität. Für eine technische Ausbildung, gerade in sich schnell verändernden Lehrgebieten, wie etwa der Informatik, ist es von allerhöchster Wichtigkeit stets am Stand der Technik zu bleiben. Jede Ausbildung ist nur so gut wie die unterrichtenden Lehrpersonen, also gilt es sicherzustellen, dass diese nie iher Verbindung zur Privatwirtschaft verlieren. Dies kann erreicht werden, indem Lehrpersonen nebenbei noch einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit in ihrem Feld nachgehen (wie auch heute schon bei vielen der Fall ist), oder in größeren regelmäßigen Abständen zwischen Privatwirtschaft und Lehrtätigkeit alternieren. Die Bundesregierung hat hier dafür Sorge zu tragen, dass solche Modelle geschaffen, gefördert und genutzt werden. Dies bedeutet auch, die Akquirierung von neuem Lehrpersonal zu vereinfachen, indem die pädagogischen Vorraussetzungen an Quereinsteiger gesenkt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Wir fordern, dass die Bundesregierung Maßnahmen trifft, um die Verbindung zwischen technischem Lehrpersonal und der Wirtschaft zu stärken und die Akquirierung von neuem Lehrpersonal durch Senkung pädagogischer Vorraussetzungen zu vereinfachen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Weiters fördert der Bund mit seiner aktuellen &quot;Qualifikationsoffensive&quot; die Weiterbildung von MINT-Fachkräften in der Privatwirtschaft. Im Sinne der obig bereits erörterten Erkenntnisse halten wir es nur für sinnvoll dieses und andere ähnliche Förderprogramme nicht nur Unternehmen zu gute zu kommen zu lassen, sondern diese auch für Lehrpersonal zu öffnen, damit dieses ihr Fachwissen stets erweitern und somit die Qualität ihrer Ausbildung ständig steigern kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Wir fordern, dass geförderte Weiterbildungsprogramme für MINT-Fachkräfte nicht nur Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, sondern auch für Lehrpersonal geöffnet werden.</li></ul></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 21 Jul 2024 11:45:25 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A5NEU: Noten für die Notengebenden</title>
                        <link>http://antragsschmiede.junos.at/web/ixmvschuelerinnen/Noten_fuer_die_Notengeber-59803</link>
                        <author>Mitgliederversammlung (beschlossen am: 21.07.2024)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">Vorwort:</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Schüler:innen werden bewertet, Lehrer:innen viel zu selten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Lehrkräfte haben schließlich in ihrer Funktion als solche regelmäßig Feedback an Schüler:innen in Form von korrigierten Hausübungen, Tests oder gesprochenem Wort zu geben. Als Schüler:in jedoch hat man meist nur die Möglichkeit, Feedback in dem Rahmen zu geben, den die Lehrperson selbst festgelegt hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aber Stand 07.07.2024 gibt es in Österreich keine gesetzlich verankerte Form der Qualitätssicherung für das Lehrpersonal an Schulen. Anstelle dieser gibt es eine weitgehende Empfehlung zur Selbstkontrolle und Einhaltung dieser.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dabei wäre sowohl eine Stellungnahme einer Klasse als Kollektiv, als auch eine Stellungnahme jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers zur Lehrperson und deren Unterricht für eine positive Entwicklung des Lernumfelds und dessen Effektivität sehr fördernd. Basierend auf diesem Feedback könnten Lehrpersonen sowohl ihre eigenen Fähigkeiten als Lehrkraft erweitern als auch eine förderliche schulische Atmosphäre für sich und ihre Schüler:innen schaffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">Konzept:</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir JUNOS Schüler:innen empfinden es als sinnvoll, ein halbjähriges, verpflichtendes Feedback in allen Schulstufen zu organisieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dieses Feedback hätte nachvollziehbar, auf einer einheitlichen Plattform, bundesweit für jeweils die Schulstufen eines Schultypes einheitlich und anonym zu sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dieses Feedback soll von jeder Lehrkraft selbstständig bei den von ihr unterrichteten Klassen eingeholt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">Feedbackplattform:</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Um einen minimalen zeitlichen und materiellen Aufwand zu versichern, würde sich ein, vom Bildungsministerium zur Verfügung gestelltes, online Abstimmungs-Portal, welches diese vordefinierten Fragen bereits beinhaltet, anbieten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Deswegen</strong><strong>fordern wir JUNOS Schüler:innen</strong>, dass das Bildungsministerium eine online Feedback Webseite anfertigen lässt, welche:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>für alle Schulstufen eines Schultypes jeweils einheitliche Fragen beinhaltet, diese sollen von einer Expert:innenkommision des Bildungsministeriums zusammengestellt werden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Lehrer:innen erlaubt am Ende vom Semester, sich unkompliziert mit einem Zugangscode zum „Feedbackbogen“ die Meinungen der Schüler:innen einholen zu können.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>der Schulleitung ermöglicht, die Ergebnisse der Feedbacks sowohl im Detail als auch als Statistik über die Jahre einzusehen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>den Schüler:innen eine simple Abgabe ihrer Meinung zur Lehrperson und dessen Unterricht gewährleistet.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">Konsequenzen für negative Tendenzen:</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im schulischen Betrieb ist es normal, die Leistungen eines jeden Schülers und einer jeden Schülerin individuell zu bewerten, ähnlich sollen auch Lehrkräfte bewertet werden. Um eine faire Behandlung aller Beteiligten zu sichern, stellt der SGA eine gute Möglichkeit dar, da dieser aus Vertreter:innen der Schüler:innen, Lehrkräften und Eltern besteht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Daher fordern wir</strong>, dass jährlich die Statistiken aller Lehrer:innen von dem SGA (Schulgemeinschaftsausschuss) begutachtet werden und sowohl klar erkennbare negative Tendenzen als auch bestehende negative Ergebnisse im Feedback einer Lehrperson behandelt und besprochen werden. Auch sollten die betroffenen Lehrpersonen und Klassen unabhängig voneinander darauf angesprochen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zusätzlich fordern wir </strong>ähnlich wie bei Schüler:innen eine klare Konsequenzensetzung bei negativen Tendenzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei erstmaligen schlechten Feedbackergebnissen soll die Lehrperson darauf hingewiesen und die Elternvertreter:innen verständigt werden. Bei bestehenden negativen Tendenzen soll die betroffene Lehrperson zu einer Fortbildung aufgefordert werden. Insofern es den Wunsch seitens der Eltervertreter:innen gibt, soll in Extremfällen die Lehrperson auch einer anderen Klasse zugewiesen werden können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">Zusammenfassend:</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir als JUNOS Schüler:innen setzen uns dafür ein, dass Probleme zwischen Schüler:innen und Lehrperson nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Dementsprechend fordern wir ein halbjährliches, verpflichtendes und vor allem bundesweit, schulstufenabhängig, einheitliches Feedbacksystem für alle Lehrpersonen und deren Fächer.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dieses Feedback soll jährlich evaluiert werden und Entwicklungen ins Negative als auch Positive beobachtet werden. Auch stehen wir dafür, dass auf wiederholte negative Ergebnisse klare Konsequenzen zu folgen haben.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 21 Jul 2024 11:38:04 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A6NEU: Extremismus an Schulen? Nicht mit uns! </title>
                        <link>http://antragsschmiede.junos.at/web/ixmvschuelerinnen/Extremismus_an_Schulen_Nicht_mit_uns_-44763</link>
                        <author>Mitgliederversammlung (beschlossen am: 21.07.2024)</author>
                        <guid>http://antragsschmiede.junos.at/web/ixmvschuelerinnen/Extremismus_an_Schulen_Nicht_mit_uns_-44763</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>„Sittenwächter“ an Mittelschulen, gewalttätige Auseinandersetzungen, offene Homophobie in Klassenräumen? Was wie dystopische Szenen aus schlimmen Erzählungen wirkt, ist mittlerweile leider in vielen Schulen Österreichs absolut salonfähig, und verschlechtert das Leben von unzähligen Schüler:innen extrem.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Szenen, und viele weitere, spielen sich immer öfter an Österreichs Schulen ab, und stellen ein Problem da, dass sich nicht länger wegignorieren lässt. Wir haben an unseren Schulen einen gewissen Prozentsatz der Schüler:innen, die sich offensichtlich nicht mit unserer liberalen Gesellschaft, die auf Offenheit und Inklusion aufbaut, identifizieren, und dem muss endlich etwas entgegengesetzt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Während die generelleren Probleme mit Integration nur auf höchster politischer Ebene geregelt werden können, kann man doch zumindest schon in Schulen ansetzen, um den Menschen die unsere Zukunft sind, eine halbwegs angenehme Schulerfahrung bieten zu können. Indem wir uns trauen, Probleme mit Integration und Extremismus an Schulen offen anzusprechen, gehen wir den ersten wichtigen Schritt in diese Richtung, und laden alle ein mitzuziehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Um präventiv gegen Extremismus an Schulen vorzugehen, ist es wichtig Schüler:innen aber vor allem auch Lehrkräfte zu sensibilisieren. Lehrkräfte brauchen eine spezifische Zusatzausbildung, um die Gefahren von Extremismus zu erkennen und so vorbeugen zu können. Des Weiteren braucht es externe Angebote, da es Lehrkräften in vielen Fällen nicht optimal gelingt zu sich radikalisierenden Jugendlichen durchzudringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>-&gt;Wir fordern eine spezifische Zusatzausbildung für Lehrkräfte, welche auf das frühzeitige Erkennen von extremistischem Gedankengut abzielt.<br>
-&gt;Wir fordern ein breiteres Angebot an externen Workshops um alternative Arten der Extremismusprävention zu verstärken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei wiederholten Vergehen sind Workshops anzuordnen und die Kosten dieser von der Schüler:in bzw. der Eltern zu tragen. Gleichzeitig soll in der Schule über die Strafmündigkeit aufgeklärt werden, als auch Informationen über die Rechtslage ad Diskriminierung vermittelt werden.-&gt;Wir fordern eine gezielte Aufklärung zur Strafmündigkeit und Rechtslage für Schüler:innen, welche extremistisches Gedankengut öffentlich aussprechen, um Bewusstsein für die Kriminialität ihres Verhaltens zu schaffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Sollten Schüler:innen bereits menschenfeindliches Gedankengut haben und dies propagieren, braucht es härtere Konsequenzen. Wir JUNOS Schüler:innen sind überzeugt davon, Intoleranz niemals mit Toleranz begegnen zu dürfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir fordern härtere Konsequenzen für Schülerinnen und Schüler, die antisemitisches, homophobes oder anderes extremistisches Gedankengut an den Tag legen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Doch hier kann man nicht nur die Schüler:innen in Verantwortung nehmen, auch die Erziehungsberechtigten müssen ihren Teil dazu beitragen, dass sich das Verhalten der Schüler:innen im Rahmen unserer demokratischen und pluralistischen Grundsätze befindet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>-&gt;Wir fordern, dass es schärfere Maßnahmen gibt, falls sich Erziehungsberechtige weigern, Teil der Problemlösung zu werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Religionsunterricht kann unheimlichen Schaden anrichten, wenn Lehrpersonen unkontrolliert demokratiefeindliches und ausgrenzendes Gedankengut propagieren können. Aufgrunddessen sehen wir eine Abschaffung des Religionsunterricht bis zum 14. Lebensjahr als nötig, kurzfristig braucht es hier aber stärkere und vor allem funktionierende Kontrolle.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>-&gt;Wir fordern, den Religionsunterricht bis zum 14. Lebensjahr durch verpflichtenden Ethikunterricht zu ersetzen, und ihn danach als freiwillige Alternative zu Ethik anzubieten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dass Religionsunterricht überhaupt so weit ins Extreme rutschen kann, ist dem Fakt geschuldet, dass Religion als einziges Unterrichtsfach nicht vom Staat, sondern von den jeweiligen Religionsgemeinschaften überwacht wird. Diesen Missstand gilt es zügigst zu beheben, um Extremist:innen keinen Freiraum in den Schulen zu geben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>-&gt; Daher fordern wir eine echte Überwachung des Religionsunterrichts von einer unabhängigen Stelle, statt von den Glaubensgemeinschaften selbst.<br><br>
Das generelle Problem ist jedoch, dass selbst mit einer scharfen Überwachung durch den Staat der Religionsunterricht weit von einem konstruktiven, lehrreichen Unterricht entfernt ist. Die einzige langfristige Lösung ist eine weitreichende Reevaluirung des Religionsunterricht im Rahmen einer komplett offenen Debatte, die auch die Abschaffung des Religionsunterricht nicht ausschließt. Im Optimum ist im Rahmen dieser Diskussion jedoch eine Reformation des Unterrichts in die Form eines tatsächlich wissensvermittelnden Unterrichts zu erreichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Außerdem sollte der Lehrplan für den konfessionellen Religionsunterricht dahingehend angepasst werden, dass ein Fokus auf die Aufklärung über religiös-extremistische Tendenzen und deren Gefahren gelegt wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Um den immer größerwerdenden Herausforderungen beim Thema der Integration gerecht zu werden, braucht es ein klares Aufzeigen von Grenzen sowie funktionierende Integration vor allem im Zusammenhang mit der Religion. Für uns ist klar, dass die Religionsfreiheit zu gelten hat. Für uns ist aber auch klar, dass die Religionsfreiheit niemals Diskriminierung, gewalttätiges Verhalten und ähnliche menschenfeindliche Aktionen rechtfertigt. Immer mehr sogenannte &quot;Online-Prediger&quot; erklären Jugendlichen Religion und stiften sie zu Homophobie und Frauenverachtung an. Hier braucht es starke Medienkunde. Weiters stehen wir JUNOS Schüler:innen zu unserer liberalen und demokratischen Gesellschaft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Um Demokratiefeindlichkeit zuvorzukommen und um in Härtefällen eingreifen zu können, braucht es ernstzunehmende Demokratiebildung sowie politische Bildung für alle in der Schule.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir fordern ein Fach, in dem echte Demokratiebildung und politische Bildung unterrichtet wird.<br><br>
Es ist klar, dass Extremismus, insbesondere Religiöser, Gift für unsere pluralistische Gesellschaft ist, und schon im Keim erstickt werden muss. Dieser Antrag soll ein programmatisches Fundament zu den Themen Extremismusprävention, Extremismusbekämpfung, lösungsorientierter Lehrkräftefortbildung und sinnvollem Religionsunterricht bilden, mit dem JUNOS Schüler:innen einen mutigen Schritt in ein Themengebiet warnt, das andere Organisationen aus Angst vor Kontroverse meiden.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 21 Jul 2024 11:05:26 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>LANEU: Schule für das Leben, statt Leben für die Schule</title>
                        <link>http://antragsschmiede.junos.at/web/ixmvschuelerinnen/Schule_fuer_das_Leben_statt_Leben_fuer_die_Schule-29156</link>
                        <author>Mitgliederversammlung (beschlossen am: 21.07.2024)</author>
                        <guid>http://antragsschmiede.junos.at/web/ixmvschuelerinnen/Schule_fuer_das_Leben_statt_Leben_fuer_die_Schule-29156</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Durch Chat-GPT und Co. wurde uns sehr rezent schon gezeigt, wie wenig wir eigentlich über die nächsten Jahre vorhersagen können. Gerade in der Schulbildung führt das zu enormen Problemen, denn was passiert denn, wenn ich mich mit 14 für einen Bildungsweg entscheide, dessen Zukunftsrelevanz sich aber innerhalb meiner Schulzeit massiv wandelt? Wie kann eine Schule mit so etweas umgehen? Sollte man sich z.B. auf bestimmte Teilbereiche spezialisieren und auf diese pivoten? Natürlich ist diese Frage auch eine, die im Sinne der Schulautonomie beantwortet werden muss, jedoch wäre es schlichtweg naiv, zu denken, dass jede Schule einen solchen makroökonomischen und wissenschaftlichen Überblick hat. Genau hier kommmt das neue &quot;Future Institute&quot;, eine schlanke neue Entität auf Bundesebene, ins Spiel, das die im Antrag &quot;I&#039;ve been looking for Leistung&quot; beschlossenen Bildungsservices ergänzen und de facto als Think Tank agieren soll. Es soll sich mit neuen Erkenntnissen im Bereich der Forschung auseinandersetzen und auf Basis dieser Empfehlungen für Schulen direkt, aber auch die Weiterentwicklung des Bildungsstandortes an sich in Form von Handlungsempfehlungen für die Bundesregierung und die Landesregierungen erarbeiten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Wir fordern die Schaffung eines neuen, schlanken Bildungs-Think Tanks, welcher Handlungsempfehlungen für Schulen und Gesetzgeber auf Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erarbeiten soll, so dass Schulen ihre Schulautonomie effektiv ausgestalten können.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In unserem Antrag &quot;Bildungspflicht statt Absitzpflicht&quot; fordern wir die Einführung einer mittleren Reifeprüfung zum Abschluss der Sekundarstufe I, an welche die neue Bildungspflicht gekoppelt ist. Dies ist großartig, da so sichergestellt wird, dass die für ein mündiges Leben und den fortschreitenden Bildungsweg notwendigen Grundkompetenzen auch tatsächlich in der Sekundarstufe I erlernt werden und die Sekundarstufe II so entlastet wird und sich auf ihren eigentlichen Bildungsauftrag fokussieren kann. Ein Schultyp, welcher besonders von dieser neuen Regelung profitieren würde, ist die polytechnische Schule. Ihr gesetzlich festgelegter Zweck ist, durch Vertiefung der Allgemeinbildung, Berufsorientierung und Berufsgrundbildung, auf das weitere Leben – insbesondere auf das Berufsleben - vorzubereiten. Diesem konnte sie in den letzten Jahren aufgrund der etlichen Kompetenzdefizite vieler Schüler:innen jedoch leider schlichtweg nicht nachkommen. Wir JUNOS Schüler:innen halten die polytechnische Schule, so, wie sie der Gesetzgeber aktuell vorsieht, für ein tolles Sprungbrett in eine erfolgreiche Lehre und wollen, dass sich die PTS wieder auf diesen Ursprungsauftrag besinnt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Wir fordern, dass mit der Einführung der mittleren Reifeprüfung auch eine Reorientierung der polytechnischen Schulen auf die vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufträge einhergeht.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Viele Jugendliche entscheiden sich aufgrund der geringen Weiterbildungsmöglichkeiten nach der Lehre oftmals für einen anderen Bildungsweg. Wie schon in unserem Antrag &quot;Ein liberales Update für die Berufsschulen&quot; besprochen, muss man hier also ansetzen und die Lehre mit Matura ausbauen. Wir sehen den Bund in der Pflicht hier sowohl die Betrieb, als auch die Lehrlinge selbst besser zu unterstützen. Gerade in der bürokratischen Umsetzung muss es Reformen geben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Wir fordern, dass der Bund besser bei der Einführung der Lehre mit Matura unterstützt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Gerade das österreichische Bildungssystem ist enorm komplex und macht es für 14-jährige Kinder und deren Eltern wahnsinnig schwierig am Abschluss der Sekundarstufe I den &quot;richtigen&quot; weiteren Bildungsweg für das jeweilige Individuum zu finden. Hier muss es eine Reihe an Reformen in der Berufsorientierung geben, um eine mündige Entscheidung bestmöglich zu fördern. Zum einen braucht es auch in der AHS-Unterstufe ein verpflichtendes Fach Berufsorientierung, in welchem nicht nur über diverse Berufsfelder gelernt, sondern auch das individuelle Potenzial erörtert wird. Auch in der Sekundarstufe II gibt es in der Berufsorientierung Defizite. In vielen AHSen fehlt die Perspektive auf den Arbeitsmarkt nahezu gänzlich, während in der BHS die Wahl meistens zwischen Studium und direktem Start ins Arbeitsleben gefällt wird, obwohl es diverse andere Optionen gäbe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Wir fordern, dass auch in der AHS-Unterstufe Berufsorientierung als Pflichtfach eingeführt wird.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Wir fordern, dass im Rahmen der Berufsorientierung in Sekundarstufe II den Schüler:innen alle ihre Möglichkeiten aufgezeigt werden, damit sie so eine mündige Entscheidung treffen können.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das östereichische Bildungsministerium ist stets sehr bereit neue Bildungsrichtungen zu etablieren, jedoch mangelt es an genau dieser selben Courage, wenn es darum geht veraltete Lehrberufe, Fachrichtungen oder Schwerpunkte abzuschaffen. Dies steigert nicht nur den Verwaltungsaufwand enorm, sondern macht das österreichische Bildungssystem extrem kompliziert und träge. Eine resolute Abschaffung von nicht mehr benötigten Karteileinchen-Ausbildungen entbindet personelle Ressourcen in der Verwaltung und schafft ein klareres, leichter zu managendes Bildungssystem.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Wir fordern eine konsequente Abschaffung von veralteten Bildungswegen, um die Verwaltung zu entlasten und das Konstrukt Bildungssystem als ganzes zu entwirren.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Erfolg einer Schule sollte nicht nur an den erzielten Noten ihrer Schüler:innen bei standardisierten Tests bemessen werden, schließlich geht hier viel Nuance (z.B. Softskills oder andere praxisnahe Bildungselemente) verloren. Daher fordern wir zusätzlich zu einer Veröffentlichung solcher Testergebnisse und dem daraus resultierenden Schulranking auch ein Tracking der Arbeitsmarktperformance der Absolvent:innen, dessen Ergebnisse gemeinsam mit den Testergebnissen veröffentlich werden sollen. So kann man sich ein genaueres Bild über den Bildungserfolg einer Schule machen (gerade in puncto sozialer Mobilität) und damit einhergehend auch lokale schulautonome Initiativen und deren Auswirkungen besser bewerten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Wir fordern, dass zusätzlich zum Erfolg der Schüler:innen einer Schule bei standardisierten Tests auch der Erfolg am Arbeitsmarkt getrackt und diese Daten anonymisiert öffentlich zugänglich gemacht werden.</li></ul></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 21 Jul 2024 09:12:46 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>SANEU: Statut „Junge liberale Schüler:innen – JUNOS“</title>
                        <link>http://antragsschmiede.junos.at/web/ixmvschuelerinnen/Statut_Junge_liberale_Schulerinnen__JUNOS-58095</link>
                        <author>Mitgliederversammlung (beschlossen am: 20.07.2024)</author>
                        <guid>http://antragsschmiede.junos.at/web/ixmvschuelerinnen/Statut_Junge_liberale_Schulerinnen__JUNOS-58095</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Statut „Junge liberale Schüler:innen – JUNOS“ Präambel</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Sinne einer geschlechterneutralen Sprache ist das Statut sowie die Finanzordnung der Jungen liberalen Schüler:innen - JUNOS im generischen Femininum formuliert, die Geschäftsordnung im generischen Maskulinum. Grammatisch feminine oder maskuline Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen jeden Geschlechts. Amts- und Funktionsbezeichnungen können in grammatisch männlicher oder weiblicher Form geführt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Grundlegende Bestimmungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§1 Einleitung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Beschlüsse von Organen der Jungen liberalen NEOS - JUNOS, die in der durch das Bundesstatut der Jungen liberalen NEOS – JUNOS festgelegten Überordnung begründet sind, sind für die Organe der Jungen liberalen Schüler:innen – JUNOS und deren Zweigstellen bindend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Name und Sitz</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Verein führt den Namen „Junge liberale Schüler:innen – JUNOS“, im Folgenden &quot;JUNOS Schüler:innen&quot; genannt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die JUNOS Schüler:innen sind ein Zweigverein der Jungen liberalen NEOS - JUNOS.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Sitz des Vereins ist Wien. Das Erstreckungsgebiet ist ganz Österreich. Die JUNOS Schüler:innen können auch international tätig werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Ziel und Zweck</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt am gesellschaftlichen Diskurs an österreichischen Schulen teilzunehmen. Er will die Eigenverantwortung der Einzelnen stärken, demokratische Prinzipien fördern und Schülerinnen für die Ideen des Liberalismus begeistern. Das Ziel ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit schulpolitischen Themen und die Mitgestaltung der österreichischen Schulpolitik.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am Vereinsleben wie die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere Aktionen zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung, die Unterstützung von anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem Zweck verschrieben haben, die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertinnengesprächen, sowie die Unterstützung von Kandidatinnen zur Landesschülerinnenvertretung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a. Spenden;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Förderungen;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. Sammlungen;<br>
d. Letztwillige Zuwendungen;<br>
e. Erträge aus Veranstaltungen;<br>
f. Sponsoring;<br>
g. Mitgliedsbeiträge im Zuge der Fördermitgliedschaft sowie h. Zinslose Darlehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle jene natürlichen Personen werden, die derzeit eine österreichische Schule besuchen oder eine Lehre in Österreich absolvieren oder innerhalb der letzten zwei Jahre eine Schule oder Lehre absolviert haben, nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den Grundsätzen der JUNOS Schüler:innen im Widerspruch stehenden Organisation sind und das Grundsatzprogramm, das Leitbild und die Statuten der JUNOS Schüler:innen anerkennen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Personen, die sich durch ihr Engagement für den Verein und ihrer Verbindung zu den JUNOS Schüler:innen verdient gemacht haben, kann vom Bundesvorstand die Ehrenmitgliedschaft, welche mit keinen Rechten und Pflichten verbunden ist, verliehen werden. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder können mit Ausnahme der Rechnungsprüferinnen oder dem Schiedsgericht keine Organfunktion übernehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wobei der Bundesvorstand diese Entscheidung der Antragstellerin unverzüglich mitteilen muss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Aufnahme in JUNOS Schüler:innen erfolgt über ein schriftliches bzw. digitales Formular durch den Bundesvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Alle Mitglieder der nachgeordneten Landesorganisation sind auch Mitglieder der Bundesorganisation.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Fördermitglied können juristische Personen und alle natürlichen Personen, die die Schule beendet haben, werden. Fördermitglieder haben individuelle Fördermitgliedsbeiträge zu entrichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der JUNOS Schüler:innen zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck der JUNOS Schüler:innen Schaden erleiden könnte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ordentliche Mitglieder der JUNOS Schüler:innen haben bei der Bundesmitgliederversammlung Rede-, Antragsstellungs- und Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht. Ordentlichen Mitgliedern kommt passives Wahlrecht für alle wählbaren Funktionen zu. Passives Wahlrecht für die Position der Bundesvorsitzenden, der stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder der Bundesgeschäftsführerin kommt nur jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die zugleich Mitglieder des Vereins Junge liberale NEOS - JUNOS sind. Nicht-Mitgliedern kommt bei der Bundesmitgliederversammlung nur Rederecht und passives Wahlrecht bei Abstimmungen zur Listenerstellung für die Wahl zu den LSV -</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Landesschüler:innenvertretungen sowie zur Wahl der Rechnungsprüferinnen, des Schiedsgerichts und der Vertrauensstelle zu.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Bundesvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Mitglieder sind auf der Bundesmitgliederversammlung vom Bundesvorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangt, hat der Bundesvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Mitglieder sind vom Bundesvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu Informieren. Geschieht dies bei der Bundesmitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüferinnen einzubinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Fördermitgliedern kommen bei der Bundesmitgliederversammlung keine Rechte und Pflichten zu.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Eine Fördermitgliederschaft kann zusätzlich zu einer ordentlichen Mitgliedschaft beantragt werden. In diesem Fall behält das Fördermitglied sämtliche Rechte und Pflichten, die es durch ihre ordentliche Mitgliedschaft erhalten hat, bis zur Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen von Ausschlussgründen mit einfacher Mehrheit das Ruhen der Mitgliederrechte, etwaiger Vereinsfunktionen, oder den Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu einer persönlichen Anhörung einzuladen. Des weiteren ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Woche die erhobenen Vorwürfe zu widerlegen. Sollte das Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet, selbst Mitglied des Bundesvorstands sein, hat es in dieser Abstimmung kein Stimmrecht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der JUNOS Schüler:innen stehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist die Vorwürfe zu widerlegen, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Ende des aktiven Schulbesuchs, sowie durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 Unterorganisationen (Zweigstellen)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Als Unterorganisationen kommen Zweigstellen in Betracht. Zweigstellen sind rechtlich unselbständige Unterorganisationen und besitzen daher kein eigenes Statut.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Zweigstellen müssen sich an die Maßgaben dieses Statuts halten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Unterorganisationen müssen dem Bundesvorstand alle für dessen Arbeit notwendigen Informationen über die Unterorganisation und deren Mitglieder zur Verfügung stellen. Beschlüsse durch Landesmitgliederversammlungen sind dem Bundesvorstand binnen 2 Wochen in schriftlicher Form zu übermitteln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Bundesmitgliederversammlung kann nach Anhörung der entsprechenden Vertretungsperson durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Unterorganisationen wegen Verletzung des Statuts,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Schädigung des Vereinszwecks, Missbrauch von Vereinsmitteln und Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der JUNOS Schüler:innen stehen, mit sofortiger Wirkung aus den JUNOS Schüler:innen ausschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Im eigenen Wirkungsbereich sind Unterorganisationen, abgesehen von den in diesem Statut erwähnten Ausnahmen, in ihrer Organisation und Struktur grundsätzlich ungebunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Für die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher der Unterorganisation ist die jeweilige Geschäftsführerin zuständig. Sie hat die Finanzen der Unterorganisation in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Anlässlich der Finanzgebarung sind von der Geschäftsführerin Bücher auf der Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Alle Mitglieder der Unterorganisation und des Bundesvorstandes haben das Recht jederzeit Einblick in die Bücher zu erhalten. Die Bundesgeschäftsführerin hat zusätzlich das Recht auch Einsicht in alle Kassen und Konten der Unterorganisation zu erhalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. Finanztransaktionen über 500€ benötigen die Zustimmung der Bundesvorsitzenden und der Bundesgeschäftsführerin. Davon ausgenommen sind Finanztransaktionen, die aus von der Unterorganisation lukrierten Drittmitteln, wie Fördergelder und zweckgewidmete Spenden, getätigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Eine Unterorganisation kann beschließen, die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher der Unterorganisation unter die Obhut der Bundesgeschäftsführerin zustellen. In diesem Fall hat die Geschäftsführerin jederzeit ein Einsichtsrecht in alle für die Buchführung der Unterorganisation relevanten Unterlagen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Die JUNOS Schüler:innen sind nicht verpflichtet für allfällige Verluste ihrer rechtlich selbstständigen Unterorganisationen aufzukommen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9 Die Bundesorganisation</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Wirkungsbereich der JUNOS Schüler:innen erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet Österreichs. Sie umfasst maximal eine Landesorganisation pro Bundesland.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Organe der Bundesorganisation sind: a. Die Bundesmitgliederversammlung b. Der erweiterte Bundesvorstand<br>
c. Der Bundesvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Das Schiedsgericht e. Die Rechnungsprüfer f. Die Vertrauensstelle</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jedes Kollegialorgan kann sich mit einfacher Mehrheit eine eigene Geschäftsordnung geben. Im Zweifelsfall oder bei sich widersprechenden Bestimmungen haben jedoch die Bestimmungen dieses Statuts Vorrang.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Beschlüsse eines Organs benötigen zumindest eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. (6) Stimmenthaltungen sind zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Abstimmungen in Organen erfolgen auf Verlangen einer Stimmberechtigten geheim. Eine Ausnahme dazu stellt die Bundesmitgliederversammlung dar, hier erfolgen Abstimmungen erst ab Verlangen von zumindest zehn Stimmberechtigten geheim.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Sofern dieses Statut nichts anderes bestimmt, sind Kollegialorgane bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedenfalls ist die Anwesenheit von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kollegialorgans erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Die Geschäftsordnung eines Kollegialorgans kann für Beschlüsse, die keiner geheimen Abstimmung bedürfen, die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses vorsehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Über alle Sitzungen der Kollegialorgane sind Protokolle zu führen. Die Funktionsperiode aller gewählten Vereinsorgane beträgt ein Jahr ab Bestellung. Wiederwahl ist zulässig. Das betroffene Organ ist nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Neuwahl weiterhin geschäftsführend im Amt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Alle gewählten Organe, sowie auch einzelne Mitglieder der Organe, können auf Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person aus einem Organ ist eine Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Bundesmitgliederversammlung durchzuführen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(12) Sofern es dieses Statut nicht anders vorsieht, ist es jedem Kollegialorgan möglich, mit einfacher Mehrheit Mitglieder zu kooptieren. Diese besitzen Rede- aber kein Stimmrecht. Das betroffene Gremium hat den Mitglieder der JUNOS Schüler:innen diese Entscheidung binnen 72 Stunden schriftlich bekannt zu machen. Die Kooptierung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit rückgängig gemacht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 10 Die Bundesmitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Bundesmitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Bundesmitgliederversammlung findet zumindest einmal pro Kalenderjahr statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Bundesvorsitzende muss die ordentliche Bundesmitgliederversammlung nach Beschlussfassung über den Termin durch den Bundesvorstand einberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Eine außerordentliche Bundesmitgliederversammlung findet auf Beschluss der ordentlichen Bundesmitgliederversammlung, auf die schriftliche Forderung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen bzw. Beschluss der Rechnungsprüferinnen gemäß § 21 Abs. 5 VereinsG statt. Die schriftliche Forderung zur Einladung einer Bundesmitgliederversammlung durch die Mitglieder oder die Rechnungsprüferinnen hat an den Bundesvorstand zu ergehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Bundesvorsitzende muss die außerordentliche Bundesmitgliederversammlung spätestens zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Forderung einberufen. Die außerordentliche Bundesmitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Erhalt der schriftlichen Forderung stattzufinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Lädt die Bundesvorsitzende zu der Bundesmitgliederversammlung trotz gültigem Beschluss oder ausreichend unterstützter Forderung der Mitglieder oder Verlangen der Rechnungsprüferinnen nicht</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>ein, hat die stellvertretende Bundesvorsitzende, sowie im Verhinderungsfall jedes stimmberechtigte Mitglied des Bundesvorstands die Bundesmitgliederversammlung binnen einer Woche einzuberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Zu Bundesmitgliederversammlungen sind die Mitglieder zumindest vier Wochen vor dem Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf postalischem Wege oder mittels elektronischer Datenübertragung via E-Mail erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Zu außerordentlichen Bundesmitgliederversammlungen sind die Mitglieder zumindest 3 Tage vor dem Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf postalischem Wege oder mittels elektronischer Datenübertragung via E- Mail erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Die Mitgliederversammlung ist zum eingeladenen Termin beschlussfähig, wenn zumindest 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Kann aufgrund dieser Bestimmung keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, so ist der Bundeskongress für die Dauer von einer Stunde zu unterbrechen. Nach Ablauf dieser Stunde ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn zumindest 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist vom Bundesvorstand baldigst ein neuer Termin für die Mitgliederversammlung festzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Der Bundesmitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 1. Wahl der:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Mitglieder des Bundesvorstands;<br>
b. Ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts; c. Rechnungsprüferinnen;<br>
d. Mitglieder der Vertrauensstelle.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Allgemeingültige Grundsätze der JUNOS Schüler:innen (Grundsatzprogramm und Leitbild);</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Statutenänderungen.<br>
3. Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstands;<br>
b. Abberufung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts; c. Abberufung der Rechnungsprüferinnen;<br>
d. Entlastung des Bundesvorstandes;<br>
e. Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Auflösung der JUNOS Schüler:innen gemäß §22 dieses Statuts.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Alle im Verantwortungsbereich der Bundesmitgliederversammlung getroffenen Entscheidungen sind für alle Zweigstellen bindend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(12) Die Bundesmitgliederversammlung kann auf Beschluss des erweiterten Bundesvorstandes mit Zweidrittelmehrheit in digitaler oder gemischter (digital/analog) Form abgehalten werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 11 Der Bundesvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Bundesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetz 2002. Er besteht aus der Bundesvorsitzenden, einer stellvertretenden Bundesvorsitzenden, einer Bundesgeschäftsführerin und weiteren Bundesvorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Bundesvorstandsmitglieder bestimmt die Bundesvorsitzende nach ihrer Wahl.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Bundesvorsitzende des Hauptvereins, Junge liberale NEOS – JUNOS, ist kraft ihres Amtes ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Schüler:innen Bundesvorstandes. Sie darf auch eine Person ihrer Wahl als ständige Vertretung nominieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Bundesvorstand wird mindestens einmal pro Monat von der Bundesvorsitzenden einberufen. Jedes Mitglied im Bundesvorstand hat das Recht, Tagesordnungspunkte einzubringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstandes sind: a. Die Bundesvorsitzende</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Die Stellvertreterin der Bundesvorsitzenden<br>
c. Die Bundesgeschäftsführerin<br>
d. Die Vorsitzende des BSV-Klubs<br>
e. Alle weiteren gewählten Mitglieder des Bundesvorstandes<br>
f. Die Bundesvorsitzende des Hauptvereines – „Junge liberale Neos – JUNOS“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Dem Bundesvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Insbesondere obliegt ihm: a. Die Beschlussfassung über die laufende Bundesgeschäftsführung;<br>
b. Die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes an die Bundesmitgliederversammlung;<br>
c. Die Erstellung eines Rechnungsabschlusses;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Vorbereitung und Durchführung einer Bundesmitgliederversammlung; e. Verfügung über das Vereinsvermögen und dessen Rücklagen;<br>
f. Führung einer Mitgliederdatenbank.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Bundesvorsitzende vertritt die JUNOS Schüler:innen nach außen und in etwaigen Gremien der Jungen liberalen NEOS – JUNOS. Sie wird bei ständiger Verhinderung oder mit deren Einverständnis von ihrer Stellvertretung vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Der Bundesgeschäftsführerin obliegt die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher. Sie hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Anlässlich der Finanzgebarung sind von der Bundesgeschäftsführerin Bücher auf der Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen. Vereinsmitglieder können jederzeit Einblick in die Bücher begehren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Die Bundesgeschäftsführerin hat das Recht in alle Bücher und Konten der Landesorganisationen Einblick zu erhalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Rechtsverbindliche Ausfertigungen der JUNOS Schüler:innen erfordern in finanziellen Angelegenheiten die Zustimmung der Bundesvorsitzenden und der Bundesgeschäftsführerin.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Auf Ansuchen der Generalsekretärin der Jungen liberalen NEOS - JUNOS hat die Bundesgeschäftsführerin alle verlangten Daten und Informationen unmittelbar zu übermitteln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 12 Der erweiterte Bundesvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Bundesmitgliederversammlungen. Er entscheidet als strategisches Gremium über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Insbesondere fallen darunter:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. der Beschluss von inhaltlichen Positionspapieren zwischen den Bundesmitgliederversammlungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. die Koordinierung der Arbeit unter den Bundesländern<br>
c. die Kontrolle der Arbeit des Bundesvorstands<br>
d. die Vergabe von Arbeitsaufträgen an den Bundesvorstand e. der Beschluss von bundesweiten Kampagnen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes, den Landesvorsitzenden der Landesorganisationen oder ernannten Landeskoordinatorin und den Stellvertreterinnen der BSV-Klubvorsitzenden zusammen. Alle Landesvorsitzenden bzw. Landeskoordinatorinnen dürfen sich von einer Person aus ihrem Landesvorstand oder ihrer Stellvertretung vertreten lassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Den Vorsitz führt die Bundesvorsitzende, oder ein durch sie designierte Vertretung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Jedem Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes steht es frei vor dem Beginn einer Sitzung Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Während der Sitzung bedarf es einer einfachen Mehrheit, um die Tagesordnung abzuändern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Ordentliche Sitzungen des erweiterten Bundesvorstandes haben mindestens halbjährlich stattzufinden. Sie werden von der Bundesvorsitzenden einberufen. Ort und Zeit müssen mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern übermittelt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Auf Verlangen von zumindest drei Landesvorsitzenden oder Landeskoordinatorinnen hat eine Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes stattzufinden. Diese muss von der Bundesvorsitzenden innerhalb einer Woche ab Einlangen einberufen werden, andernfalls darf jede der begehrenden Landesvorsitzenden die Sitzung einberufen. Die Sitzung muss spätestens zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 13 Das Schiedsgericht</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Bundesmitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand angehören und nicht Rechnungsprüferinnen sein dürfen, sowie je eine vertretungsbefugte Person jeder Streitpartei. Als Vertretungsperson kann jede Person, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft, nominiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit zumindest der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von seiner Position aus, berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht. Der erweiterte Bundesvorstand kann bei Ausscheiden eines ständigen Mitglieds mit 2⁄3-Mehrheit ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit bestellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des Schiedsgerichts.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied in allen Streitigkeiten, die sich auf Grundlage dieses Statuts zwischen zwei Mitgliedern oder Organen der JUNOS Schüler:innen ergeben, angerufen werden. Seine Entscheidungen sind innerhalb der JUNOS Schüler:innen endgültig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Unterlassen es die Verantwortlichen des Bundesvorstands binnen 15 Monaten nach der letzten Bundesmitgliederversammlung eine Bundesmitgliederversammlung einzuberufen, hat das Schiedsgericht dafür zu sorgen, dass eine Bundesmitgliederversammlung binnen drei Monaten statutenkonform abgehalten wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 14 Die Rechnungsprüferinnen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Bundesvorstand hat den Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen haben den Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Rechnungsprüferinnen dürfen weder dem Bundesvorstand noch dem Schiedsgericht angehören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, gemäß § 21 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Bundesmitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Rechnungsprüferinnen können weitere Personen mit der Beurteilung von Unterlagen betrauen, sofern strenge Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die entsprechenden Personen nicht dem überprüften Organ angehören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 15 Die Listenerstellung für die Wahl zu den LSV - Landesschülerinnenvertretungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Für die Erstellung der drei Wahlvorschläge für die drei Bereiche (AHS, BMHS, BS) werden im betroffenen Bundesland Vorwahlen durchgeführt. Alle Mitglieder der JUNOS Schüler:innen, sowie alle österreichischen Schülerinnen, sind berechtigt in ihrem Bereich zu kandidieren sofern sie passives Wahlrecht bei der LSV – Wahl haben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der Vorwahlen muss die Möglichkeit zur Eintragung als Kandidatin öffentlich angekündigt werden. Während mindestens der ersten zwei Wochen nach dieser Ankündigung können sich Kandidatinnen online für eine Kandidatur anmelden. Dafür ist die Erfüllung der in §15 Abs. 1 beschriebenen Kriterien nötig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Sollten nach Ablaufen dieser Frist weniger oder gleich viele Kandidatinnen in einem Bereich angemeldet sein, als es Mandate zu gewinnen gibt, wird den Kandidatinnen die Möglichkeit gegeben eine Konsensliste zu erstellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Eine Konsensliste ist ein Reihungsvorschlag der Kandidatinnen selbst, der von jedem einzelnen von ihnen unterstützt wird. Sollte ein solcher sich spätestens 14 Tage nach Ende der Anmeldefrist gemäß §15 Abs 2 ergeben, reicht eine einfache Mehrheit in der Bundesmitgliederversammlung um diesen zum offiziellen Wahlvorschlag zu machen. Eine solche Konsensliste betrifft nur einen Bereich. Sollte eine Konsensliste nicht möglich sein, nicht zustande kommen, oder von der Bundesmitgliederversammlung abgelehnt werden, fährt der Vorwahlprozess regulär fort.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) In einer Sitzung des Bundesvorstands stellen sich alle Kandidierenden einer ersten Wahl. Jedes Mitglied des Bundesvorstands hat dabei fünf Kandidierende zwischen fünf und einem Vertrauenspunkt zu geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine Stimmabgabe nur, wenn genau fünf Kandidierenden aus dem Vorschlag mit entsprechenden Vertrauenspunkten versehen wurden. Sollte es weniger Kandidierende geben, kann man maximal so viele Punkte wie Kandidaten vergeben. Die Anzahl der hierbei erzielten Vertrauenspunkte wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Bundesvorstandsvorschlag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) In der Bundesmitgliederversammlung stellen sich alle Kandidierenden erneut einer Wahl nach dem gleichen Prinzip. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der Bundesmitgliederversammlung wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag. Eine Teilnahme an der Erstellung des Schülerinnenvorschlags sowie des Bundesvorstandsvorschlages schließt die erneute Stimmabgabe bei der Bundesmitgliederversammlung nicht aus.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Bundesmitgliederversammlung hat auf Antrag des Landesvorstandes bzw. Fünf stimmberechtigter Mitglieder die Möglichkeit Kandidaten mit einfacher Mehrheit nicht zur Wahl zuzulassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Die Vertrauenspunkte des Bundesvorstandsvorschlags und des Mitgliedervorschlags werden addiert, wobei die Vertrauenspunkte des Mitgliedervorschlags doppelt gewertet werden. Daraus ergibt sich verbindlich die Liste für den gereihten Wahlvorschlag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Wenn nach der Eintragungsfrist weitere Kandidatinnen für den Wahlvorschlag kandidieren wollen, so kann dies durch eine 2/3 Mehrheit im erweiterten Bundesvorstand bestätigt werden. In diesem Falle wird nach der Bundesmitgliederversammlung die Kandidatin hinten an die Liste nachgereiht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Sollte es nach der Eintragungsfrist in einem Bundesland keine beschlossene Liste geben, kann der erweiterte Bundesvorstand mit 2/3-Mehrheit eine neue Liste beschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Der erweiterte Bundesvorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Kompetenzen der Bundesmitgliederversammlung nach §15 an Landesmitgliederversammlungen übergehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 16 Die Landesorganisationen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Fünf Mitglieder mit Hauptwohnsitz im selben Bundesland können einen Antrag auf Errichtung eines Landesverbands stellen. Ein Landesverband stellt dabei eine Unterorganisation der JUNOS Schüler:innen (Zweigstelle) dar. Für Landesverbände, welche als Zweigstelle eingerichtet werden, gelten die zur Organisation im Bundesland aufgeführten Bestimmungen dieses Statutes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Es obliegt dem erweiterten Bundesvorstand, mit 2/3 Mehrheit, diesem Antrag entweder stattzugeben oder es, mit schriftlicher Begründung, abzulehnen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Wirkungsbereich eines Landesverbandsumfasst das jeweilige Bundesland.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Zur Einrichtung des Landesverbandes ist die erste Landesmitgliederversammlung als Gründungskonvent durch die Bundesvorsitzende einzuberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes sind jene ordentlichen Mitglieder, die eine dementsprechende Erklärung abgegeben haben. Mangels einer solchen Erklärung ist ein Mitglied in demjenigen Landesverband stimmberechtigt, der sich aus seinem Hauptwohnsitz ergibt. Der Wechsel des Landesverbandes (Hauptmitgliedschaft bzw. Nebenmitgliedschaft) ist einmal pro Kalenderjahr möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Ein Mitglied von JUNOS Schüler:innen kann in einem Landesverband Hauptmitglied und in einem weiteren Landesverband Nebenmitglied sein. Hauptmitglieder sind aktiv und passiv in ihrem Landesverband wahlberechtigt, Nebenmitglieder nur aktiv, wenn sie seit mindestens drei Wochen Nebenmitglied im jeweiligen Landesverband sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Ziele des Landesverbandes sind:<br>
a. Aufbau einer Landesorganisation<br>
b. Mitglieder- und Interessentinnenbetreuung einschließlich Mitgliedergewinnung c. lokale Medienarbeit<br>
d. Wahlwerbung<br>
e. Organisation von Veranstaltungen<br>
f. Pflege der Mitgliederdatenbank</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Landesmitgliederversammlung<br>
a. Der Landesmitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>i. Wahl/Abwahl der Landesvorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>ii. Beschlussfassungen zu regionalen schulpolitischen Themen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>iii. bei entsprechendem Beschluss nach §15 Abs. 11 Wahl einer Kandidatinnenliste für die LSV-Wahl</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Die Landesmitgliederversammlung findet zumindest einmal pro Kalenderjahr statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung findet auf Beschluss des Landesvorstands oder auf die schriftliche Forderung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder statt. Die schriftliche Forderung zur Einladung einer Landesmitgliederversammlung durch die Mitglieder hat an den Landesvorstand zu ergehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Die Landesvorsitzende muss die Landesmitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung durch den Landesvorstand, die Landesmitgliederversammlung bzw. nach der schriftlichen Forderung der Mitglieder, zu</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>einem Termin, welcher nicht später als acht Wochen nach der Beschlussfassung der Mitglieder sein darf, einberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Lädt die Landesvorsitzende die Landesmitgliederversammlung trotz gültigem Beschluss oder ausreichend unterstützter Forderung der Mitglieder nicht ein, hat die stellvertretende Landesvorsitzende, sowie im Verhinderungsfall jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesvorstands, den Landesmitgliederversammlung binnen einer Woche einzuberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f. Zu allen Landesmitgliederversammlungen sind die Mitglieder zumindest zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf postalischem Wege oder mittels elektronischer Datenübertragung via E-Mail erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>g. Die Landesmitgliederversammlung ist genau dann zum eingeladenen Termin beschlussfähig, wenn zumindest 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder – in jedem Fall aber mehr als fünf stimmberechtigte Mitglieder – anwesend sind. Sollte dies beim angekündigten Termin nicht der Fall sein, so ist die Landesmitgliederversammlung nach einer Stunde dann beschlussfähig, wenn zumindest 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder – in jedem Fall aber mehr als fünf stimmberechtigte Mitglieder – anwesend sind. Kommt keine Beschlussfähigkeit zu Stande, obliegt es dem Landesvorstand baldigst einen neuen Termin für die Landesmitgliederversammlung festzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>h. Der Landesmitgliederversammlung kann auf Beschluss des Bundesvorstands sowie des jeweiligen Landesvorstandes mit Zweidrittelmehrheit in digitaler oder gemischter (digital/analog) Form abgehalten werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Landesvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Der Landesvorstand besteht aus der Landesvorsitzenden, einer stellvertretenden Landesvorsitzenden, der Landesgeschäftsführerin, und weiteren Landesvorstandsmitgliedern. Die genaue Anzahl der weiteren Landesvorstandsmitglieder bestimmt die Landesvorsitzende nach ihrer Wahl.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Die Landesvorsitzende des Hauptvereins, Junge liberale NEOS – JUNOS, ist kraft ihres Amtes ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Schüler:innen Landesvorstand des jeweiligen Bundeslandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. Eine Position im Landesvorstand ist mit einer Position im Schiedsgericht, als Rechnungsprüferin oder als Vertrauensperson unvereinbar. Jede gewählte Amtsträgerin im Landesvorstand kann nur eine Position im Landesvorstand besetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Der Landesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den Landesvorstand kooptieren. Diese Personen haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht im Landesvorstand. Der Landesvorstand hat die Mitglieder des JUNOS Schüler:innen Landesverbandes darüber zu informieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Der Landesvorsitzenden obliegt die Vertretung des Landesverbandes nach außen. Sie wird bei ständiger Verhinderung von ihrer Stellvertreterin vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f. Der Landesgeschäftsführerin obliegt die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher. Sie hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>g. Anlässlich der Finanzgebarung sind von der Landesgeschäftsführerin Bücher auf der Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen. Mitglieder des Landesverbandes und des Bundesvorstandes können jederzeit Einblick in die Bücher begehren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>h. Rechtsverbindliche Ausfertigungen namens des Landesverbandes erfordern in finanziellen Angelegenheiten die Zustimmung der Landesvorsitzenden und der Landesgeschäftsführerin.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>i. Der Landesvorstand kann beschließen die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher die Bundesorganisation unter der Obhut der Bundesgeschäftsführerin zu überlassen. In diesem Fall hat die Landesgeschäftsführerin jederzeit ein Einsichtsrecht in alle für die Buchführung des Landesverbandes relevanten Unterlagen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>j. Der Landesvorstand ist von der Landesvorsitzenden mindestens einmal pro Monat einzuberufen. Erfolgt eine solche Einladung nicht bis Monatsende, ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesvorstands berechtigt zu einer Sitzung des Landesvorstands einzuladen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>k. Auf Verlangen von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstands hat eine Sitzung des Landesvorstands unverzüglich stattzufinden. Zur Einberufung einer solchen dringlichen Sitzung sind jene Mitglieder berechtigt, auf deren Verlangen diese Sitzung stattfinden soll.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Die Sitzungen des Landesvorstandes werden von der Landesvorsitzenden oder einer von ihr genannten Person geleitet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dem Landesvorstand obliegen:<br>
i. Vorbereitung und Durchführung der Landesmitgliederversammlung,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>ii. Erstellung der Rechenschaftsberichte der Bundesvorstandsmitglieder und des Rechnungsabschlusses des Landesverbandes,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>iii. Verfügung über das Vereinsvermögen und allfälliger Rücklagen, iv. Koordination mit dem Hauptverein,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>v. Praktische Umsetzung der Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlungen und Landesmitgliederversammlungen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>vi. Information der Mitglieder und nach Maßgabe der Möglichkeiten der Interessentinnen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Der Landesvorstand hat für die einzelnen Verantwortungsbereiche ein oder mehrere Mitglieder des Landesvorstands zu beauftragen, sofern die Zuteilung nicht bereits durch dieses Statut vorgenommen wurde. Der Landesvorstand kann bestimmte Aufgabengebiete an weitere Personen übertragen, welche diesen Aufgaben unter der Verantwortung des Landesvorstands nachzukommen haben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(12) Der erweiterte Bundesvorstand entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen über den Ausschluss einer Landesorganisation. Bei der Abstimmung hat die Landesvorsitzende der jeweiligen Landesorganisation kein Stimmrecht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(13) Sofern kein Landesverband besteht, kann der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit eine Landeskoordinatorin für das jeweilige Bundesland ernennen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(14) Dem Bundesvorstand obliegt es, Kompetenzen seiner Wahl an die Landeskoordinatorinnen zu delegieren. Diese müssen den Mitgliedern in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(15) Landeskoordinatorinnen dürfen im Konsens mit dem Bundesvorstand ein Landesteam bilden sowie eine Stellvertretung ernennen. Dieses agiert als Kollegialorgan und wird durch die Landeskoordinatorin geleitet. Die Mitglieder des betroffenen Bundeslands müssen in angemessener Form über die Zusammensetzung des Landesteams informiert werden. Mit der Bildung eines Landesteams gehen alle Kompetenzen der Landeskoordinatorin auf das Landesteam über.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(16) Die Landeskoordinatorin kann im Konsens mit dem Bundesvorstand die Zusammensetzung des Landesteams jederzeit ändern. Über jede Änderung müssen die Mitglieder im betroffenen Bundesland in angemessener Form informiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 17 Wahl, Bestellung und Funktionsdauer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Funktionärinnen sind aktive Mitglieder der Organe der JUNOS Schüler:innen, die eine im Statut vorgesehene Funktion aufgrund einer Wahl, Bestellung oder Kooptierung bekleiden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Funktionsperiode aller Vereinsorgane beträgt ein Jahr ab Bestellung. Wiederwahl ist zulässig. Das betroffene Organ ist nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Neuwahl weiterhin geschäftsführend im Amt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§18 Die Vertrauensstelle</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Vertrauensstelle besteht aus zwei durch die Bundesmitgliederversammlung gewählten Vertrauenspersonen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Diese Vertrauenspersonen haben von unterschiedlichem Geschlecht zu sein. Sie müssen jedenfalls bei ihrem Amtsantritt jünger als 25 Jahre sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Vertrauenspersonen dürfen in keinem Organ der jungen liberalen Schüler:innen - JUNOS oder in einem gewählten Vorstand der JUNOS - Junge Liberale NEOS sowie der Jungen liberalen Studierenden - JUNOS vertreten sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Vertrauenspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung durch den Bundesvorstand und den erweiterten Bundesvorstand und legen hierzu jeder Bundesmitgliederversammlung eine schriftliche Übersicht vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Aufgabe der Vertrauenspersonen ist es außerdem, bei internen Streitigkeiten und jeder Art von sozialen Konflikten nach Möglichkeiten zu schlichten. Vor einer etwaigen Anrufung des Schiedsgerichtes durch die Streitparteien, soll nach Möglichkeiten die Vertrauensstelle mit der entsprechenden Problematik befasst werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§19 Der Bundesschüler:innenvertretungs-Klub</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Bundesschüler:innenvertretungs-Klub (BSV-Klub) besteht aus allen Mitgliedern der JUNOS Schüler:innen, die auch Mitglieder der Bundesschüler:innenvertretung sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der BSV-Klub ist für die laufende Arbeit der JUNOS Schüler:innen in der BSV zuständig. Er ist in seiner Beschlussfassung unabhängig, organisiert sich selbst und legt seine Arbeitsweise selbst fest. Der BSV-Klub setzt die Ziele und das Wahlprogramm der JUNOS Schüler:innen um. Wir bekennen uns zum freien Mandat und lehnen Klubzwang ab.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Bundesvorstand arbeitet eng mit dem BSV-Klub zusammen. Der BSV-Klub bezieht die Beschlüsse der Organe der JUNOS Schüler:innen in seine Entscheidungsprozesse ein. Über Anträge, die ihm von Organen der JUNOS Schüler:innen übermittelt werden, hat er Beschluss zu fassen und dem jeweiligen Organ zu berichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Das ranghöchste BSV-Mitglied im BSV-Klub bekleidet zugleich auch das Amt der Klubvorsitzenden. Gibt es mehrere Klubmitglieder mit selbem Rang in der BSV, so wählt der BSV- Klub mit einfacher Mehrheit welchem dieser Mitglieder der Klubvorsitz zufällt. Kann niemand eine Mehrheit auf sich vereinen, so bestellt der Bundesvorstand eine Klubvorsitzende.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Klubvorsitzende leitet die Sitzungen des BSV-Klubs und ist Kraft ihres Amtes rede- und stimmberechtigtes Mitglied im Bundesvorstand. Sie vertritt den BSV-Klub innerhalb und außerhalb des Vereins.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der BSV-Klub kann drei weitere stellvertretende Klubvorsitzende mit einfacher Mehrheit wählen. Sie sind Kraft ihres Amtes rede- und stimmberechtigte Mitglieder im erweiterten Bundesvorstand und dürfen die BSV-Klubvorsitzende mit ihrer Zustimmung jederzeit vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Der BSV-Klub kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder kooptieren. Diese besitzen Rede- aber kein Stimmrecht und können jederzeit mit einfacher Mehrheit wieder entkooptiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Die Klubvorsitzende berichtet jährlich in der Bundesmitgliederversammlung über die Arbeit des BSV-Klubs.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Schlussbestimmung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§20 Statutenänderung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dieses Statut kann nur durch einen Beschluss der Bundesmitgliederversammlung geändert werden. Für einen solchen Beschluss sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§21 Auflösung der JUNOS Schüler:innen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die JUNOS Schüler:innen können sich durch Beschluss der Bundesmitgliederversammlung selbst auflösen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Dieser Beschluss bedarf der Einladung einer Bundesmitgliederversammlung auf Beschluss des Bundesvorstands oder der Bundesmitgliederversammlung zu diesem Zweck. Diese Einladung hat mindestens sechs Wochen vor der Abhaltung der Bundesmitgliederversammlung an die Mitglieder zu ergehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von mindestens 4/5 der an der Bundesmitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und hat die Verwertung des Vereinsvermögens zu umfassen. Durch den Auflösungsbeschluss ist außerdem ein Abwickler zu bestimmen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten ist das Vermögen Zwecken der Sozialhilfe zu überlassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 22 Abschließende Bestimmungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Statuts berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Dieses Statut kann durch eine Finanzordnung ergänzt werden. Diese Finanzordnung ist untergeordneter Teil des Statuts. Widerspricht sie dem Statut, so gehen die Bestimmungen des Statuts den Bestimmungen der Finanzordnung vor.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 20 Jul 2024 15:46:23 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>GOA2NEU: Geschäftsordnung – Junge liberale Schüler:innen </title>
                        <link>http://antragsschmiede.junos.at/web/ixmvschuelerinnen/Geschaftsordnung__Junge_liberale_Schulerinnen_-12041</link>
                        <author>Mitgliederversammlung (beschlossen am: 20.07.2024)</author>
                        <guid>http://antragsschmiede.junos.at/web/ixmvschuelerinnen/Geschaftsordnung__Junge_liberale_Schulerinnen_-12041</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Präambel</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Sinne einer geschlechterneutralen Sprache ist das Statut sowie die Finanzordnung der Jungen liberalen Schüler:innen - JUNOS im generischen Femininum formuliert, die Geschäftsordnung im generischen Maskulinum. Grammatisch feminine oder maskuline Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen jeden Geschlechts. Amts- und Funktionsbezeichnungen können in grammatisch männlicher oder weiblicher Form geführt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1. Allgemeines</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Bundesmitgliederversammlung der Jungen liberalen Schüler:innen – JUNOS, im Folgenden “Bundesmitgliederversammlung” besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der JUNOS Schüler:innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Diese Geschäftsordnung gibt sich die Bundesmitgliederversammlung selbst und sie steht im Einklang mit dem Statut der JUNOS Schüler:innen, im Zweifel geht das Statut stets der Geschäftsordnung vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Bundesmitgliederversammlung wird eröffnet und geschlossen durch den jeweils amtierenden Bundesvorsitzenden oder seinen ständigen Vertreter. Dieser hat die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Bundesmitgliederversammlung ist öffentlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Während der Bundesmitgliederversammlung müssen sich zumindest ein Drittel der in der Teilnehmerliste verzeichneten stimmberechtigten Mitglieder im Raum befinden, andernfalls ist die Bundesmitgliederversammlung nicht beschlussfähig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Redebeiträge bei der Bundesmitgliederversammlung müssen grundsätzlich vom Podium aus gehalten werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Davon ausgenommen sind nur Zwischenfragen, GO-Anträge und Vorschläge für Vorschlagslisten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Im Falle einer in digitaler oder gemischter (digital/analog) Form abgehaltenen Bundesmitgliederversammlung wird die Geschäftsordnung analog auf den digitalen Raum angewendet. Als anwesend gelten sowohl physische als auch digitale Teilnehmer. Die Teilhabe am Bundeskongress sowie Abstimmungen und Wahlen, wie sie in den folgenden Abschnitten vorgesehen sind, sind in digitaler Form zulässig, wenn sie dem Sinn dieser GO entsprechen und keine Diskriminierung gegenüber</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>analogen Bundesmitgliederversammlungendarstellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2. Präsidium</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Bundesvorstand macht der Bundesmitgliederversammlung einen Vorschlag für das Sitzungspräsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens zwei Vizepräsidenten, wovon einer der Protokollführer ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Über den Vorschlag des Vorstands wird in offener Abstimmung entschieden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Das Präsidium leitet die Bundesmitgliederversammlung nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung. Es übt das Hausrecht während der Versammlung aus. Es hat darauf zu achten, dass alle Seiten zu Wort kommen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium mit Mehrheit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands können dem Sitzungspräsidium nicht angehören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Wird das Präsidium abgewählt, macht der Vorstand einen neuen Vorschlag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3. Tagesordnung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Mit der Einladung zur Bundesmitgliederversammlung wird eine vorläufige Tagesordnung verschickt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Tagesordnung hat zumindest die folgenden Punkte zu enthalten: (a) Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit;<br>
(b) Bestellung des Sitzungspräsidiums;<br>
(c) Beschluss der Tagesordnung;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(d) Genehmigung des Protokolls der letzten Bundesmitgliederversammlung; (e) Rede des Bundesvorsitzenden;<br>
(f) Aussprache zur Arbeit des Bundesvorstandes;<br>
(g) Berichte aus den Arbeitsgruppen;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(h) Anträge;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(i) Allfälliges.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Auf Bundesmitgliederversammlungen bei denen die Kollegialorgane der JUNOS Schüler:innen gewählt werden sollen, hat die Tagesordnung darüber hinaus folgende Punkte zu enthalten:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(a) Rechenschafsbericht des Bundesgeschäftsführers;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(b) Tätigkeitsberichte</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>Bericht des Schiedsgerichts;</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>Bericht der Rechnungsprüfer;</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>Bericht der Vertrauensstelle;</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(c) Entlastung des Bundesvorstands;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(d) Wahl des Bundesvorstands;<br>
(e) Wahl der weiteren Organe.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Präsident fragt zu Beginn der Bundesmitgliederversammlung, ob gegen die Tagesordnung Einwendungen bestehen oder ob Ergänzungen gewünscht werden. Nicht neu in die Tagesordnung aufgenommen werden können Wahlen und Abstimmungen über Statutenänderungen oder sonstige Rechtsnormen des Vereins.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, bestimmte Tagesordnungspunkte aus organisatorischen Gründen vorzuziehen oder zurückzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4. Zählkommission</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Zählkommission besteht aus zumindest zwei Mitgliedern. Teilnehmer die für ein Amt kandidieren können nicht Mitglied der Zählkommission sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Zählkommission obliegt dem Präsidium. (3) Über den Vorschlag des Präsidiums wird in offener Abstimmung entschieden.<br>
(4) Die Zählkommission ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden.<br>
§ 5. Rechenschafsberichte</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Jedes Bundesvorstandsmitglied hat am Ende seiner Funktionsperiode zumindest drei Tage vor der Bundesmitgliederversammlung den Mitgliedern, einen schriftlichen Rechenschafsbericht in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Geeignet ist dabei jedenfalls der Upload in ein internes Forum.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Auf Basis der Rechenschafsberichte wird über die Entlastung des Bundesvorstandes abgestimmt. Die Entlastung bedeutet den Verzicht aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Mitglieder des Bundesvorstands mit Ausnahme grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung des Vereins. Die Entlastung ist Rechtsgeschäft im Sinne des ABGB.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Das Schiedsgericht, die Vertrauensstelle und die Rechnungsprüfer haben am Ende ihrer Funktionsperiode einen Tätigkeitsbericht, bzw. einen Prüfbericht vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 6. Wahlen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Bundesmitgliederversammlung wählt<br>
(a) die Mitglieder des Bundesvorstandes;<br>
(b) die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts; (c) die Rechnungsprüfer;<br>
(d) die Vertrauenspersonen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Mitglieder der Organe werden in getrennten Wahlgängen gewählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Fünf anwesende, stimmberechtige Mitglieder können beantragen, dass alle Positionen eines Organs in einem Wahlgang gewählt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Wahlen beginnen immer mit der Wahl des höchsten Repräsentanten des Organs.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Hinsichtlich der Anzahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes hat der zu diesem Zeitpunkt schon gewählte Bundesvorsitzende das Vorschlagsrecht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der Präsident eröffnet jede Wahl mit der Vorschlagsliste. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann jede passiv wahlberechtigte Person vorschlagen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Werden keine Personen mehr vorgeschlagen, schließt der Präsident die Vorschlagsliste. Auf der Vorschlagsliste verbleibt nur, wer dem Vorschlag zustimmt.<br><br>
(8) Sollte eine auf der Vorschlagsliste verbleibende Person bereits Subjekt eines Ausschlussverfahrens gewesen sein, hat die Vertrauensstelle die Bundesmitgliederversammlung über diesen Umstand zu informieren und die betroffene Person hat daraufhin die Möglichkeit dazu in einem eigenen Redebeitrag Stellung zu nehmen. Können sich der Bundesvorstand und die kandidierende Person auf ein Statement zum Verlauf des Verfahrens einigen, ist dieses zusätzlich von einer in dem Statement bestimmten Person vorzutragen. Falls sich diese Einigung nicht findet, werden Verlauf und Grund nicht von Seiten der Vertrauensstelle verkündet, sondern nur der Ausgang.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Alle Vorgeschlagenen haben das Recht auf einen Redebeitrag, der der Vorstellung dienen soll. Sie tun dies in der Reihenfolge ihrer Nennung für die Vorschlagsliste.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Die Teilnehmer der Bundesmitgliederversammlung haben das Recht den Kandidaten Fragen zu stellen. Dies kann nicht durch Beschluss beendet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(12) Im Ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(13) Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang statt. Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am zweiten Wahlgang teil.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(14) Erreichen die beiden Erstplatzierten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(15) Gibt es nur einen Kandidaten, und erreicht dieser nicht die absolute Mehrheit, so wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(16) Findet im Zweiten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein Dritter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Trifft dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am dritten Wahlgang teil.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(17) Im dritten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Neinstimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(18) Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten im dritten Wahlgang entscheidet das Los aus der Hand des Präsidenten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(19) Gibt es im dritten Wahlgang nur einen Kandidaten, so muss dieser die absolute Mehrheit der Stimmen erreichen. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung nicht mitgezählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7. Nichtwahl von Ämtern</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Kann ein Amt nicht besetzt werden, so wird es auf der folgenden Bundesmitgliederversammlung erneut zur Wahl ausgeschrieben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Für die Wahl des Bundesvorsitzenden, seines Stellvertreters und des Bundesgeschäftsführers, wird die Vorschlagsliste jeweils maximal zweimal eröffnet. Findet sich bei der zweiten Eröffnung der Vorschlagsliste kein Kandidat oder erreicht kein Kandidat die nötige Mehrheit, so ist die Bundesmitgliederversammlung aufgelöst. Der amtierende Vorsitzende, sein Stellvertreter und der amtierende Bundesgeschäftsführer bleiben vorerst im Amt und berufen binnen einer Woche eine erneute Bundesmitgliederversammlung zu einem Termin ein, die nicht später als sechs Wochen nach der gerade abgehaltenen Bundesmitgliederversammlung sein darf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8. Nachwahl</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Muss zu einem Organ nachgewählt werden, so findet diese Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Bundesmitgliederversammlung, der auf das die Nachwahl auslösende Ereignis folgt, statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9. Abberufung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstands oder des Schiedsgerichts, sowie die Abberufung der Rechnungsprüfer oder der Vertrauenspersonen kann vor Eingang in die Tagesordnung einer Bundesmitgliederversammlung von zehn der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) In besonderen Fällen kann die Abberufung auch während der Bundesmitgliederversammlung nach Eingang in die Tagesordnung von 10 Mitgliedern beantragt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Abstimmung über eine solche Abberufung ist unmittelbar nach der Beantragung durchzuführen und hat geheimstattzufinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Vor der Abstimmung über die Abberufung findet eine Aussprache über den Funktionsträger, dessen Arbeit sowie die erhobenen Vorwürfe statt. Der Betroffene hat jederzeit das Recht auf Erteilung des Wortes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Werden Mitglieder eines Organes durch die Bundesmitgliederversammlung abberufen ist eine sofortige Neuwahl abzuhalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 10. Abstimmungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Präsidium eröffnet die Abstimmung und fragt der Reihe nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Soweit das Präsidium den Ausgang der Abstimmung eindeutig sehen kann, kann auf eine Auszählung verzichtet werden. Bezweifelt ein stimmberechtigtes Mitglied das Abstimmungsergebnis, wird das Ergebnis ausgezählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Eine Abstimmung ist jedenfalls dann geheimdurchzuführen, wenn dies von zehn stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. Abstimmungen die Personen betreffen, erfolgen jedenfalls geheim, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Die Bestätigung der Konsenslisten für die LSV-Wahlen erfolgt in öffentlicher Abstimmung, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.<br>
(5) Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Maßgeblich für das Abstimmungsergebnis ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern nichts anderes geregelt ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 11. Abstimmung über einen bundesweiten Spitzenkandidaten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Abstimmung über einen bundesweiten Spitzenkandidaten hat geheim stattzufinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Abstimmung über einen bundesweiten Spitzenkandidaten hat nach dem in § 6 beschriebenen Verfahren zu erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 12. Beschlussfassung über Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebene</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Eine etwaige Abmachung mit einer anderen wahlwerbenden Gruppierung oder deren Fraktion auf Bundesebene, ist dem Bundesmitgliederversammlung vom Bundevorstand auf jeden Fall zur Beschlussfassung darüber vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Bundesvorstand hat die Mitglieder so früh wie möglich über die möglichen Inhalte einer Abmachung mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebenen zu informieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Bundesebene sind auf der Bundesmitgliederversammlung vorrangig zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 13. Arbeitsgruppen und Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder dürfen auf der Bundesmitgliederversammlung Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand oder die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beantragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Darüber hinaus darf der Bundesvorstand auch Arbeitsaufträge an sich selbst beantragen und Arbeitsgruppen einrichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Arbeitsgruppen werden von einer vom Bundesvorstand ernannten Person geleitet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Über die Arbeit der Arbeitsgruppe und eventuelle Ergebnisse, sowie die Erfüllung der Arbeitsaufträge ist auf der der Einrichtung der Arbeitsgruppe nachfolgenden Bundesmitgliederversammlung, vom Bundesvorstand oder einem von ihm dazu Berechtigten, Bericht zu erstatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 14. Statutenanträge</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Anträge zum Statut oder zu weiteren Rechtsnormen des Vereins sind spätestens zehn Tage vor der Bundesmitgliederversammlungbeim Bundesvorstand einzureichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Anträge zum Statut sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der Bundesmitgliederversammlung den Mitgliedern zuzusenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Anträge zum Statut oder weiteren Rechtsnormen des Vereins sind auf der Bundesmitgliederversammlung vorrangig vor allen weiteren Anträgen zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 15. Leitantrag</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Bundesvorstand kann auf der Bundesmitgliederversammlung einen Leitantrag stellen. Dieser wird nach allfälligen Statutenanträgen und vor allen allgemeinen Anträgen behandelt. Der Leitantrag nimmt nicht am Alex Müller Verfahren teil.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Leitantrag muss als solcher bezeichnet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Leitantrag kann in allgemeiner Form (§ 16) oder als dringlicher Antrag (§ 17) eingebracht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 16. Allgemeine Anträge</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Anträge, die nicht das Statut oder die sonstigen Rechtsnormen des Vereins betreffen, sind spätestens zehn Tage vor der Bundesmitgliederversammlung beim Bundesvorstand einzureichen. Vorschläge zur Listenerstellung für die Landesschüler:innenvertretung sind nicht als Anträge zu werten und dementsprechend von der Frist ausgenommen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Antragsteller können nur stimmberechtigte Mitglieder sein. Diese müssen auf dem Antrag ersichtlich sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Anträge sind vom Vorstand zumindest eine Woche vor der Bundesmitgliederversammlung den Mitgliedern zuzusenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Anträge können vom Antragsteller bis zu Beginn der ersten Lesung zurückgezogen werden. Bei mehreren Antragstellern müssen der Rückziehung alle Antragsteller zustimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Antragsteller können sich bis zum Ende der dritten Lesung als Antragsteller streichen lassen. Machen davon alle Antragsteller gebrauch, wird der Antrag trotzdem behandelt und gegebenenfalls ohne Antragsteller beschlossen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet der Mitgliederversammlung zu Beginn der Beratungen mit Hilfe des Alex Müller Verfahrens. Dabei hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit maximal drei Anträge auszuwählen, über die er beraten will. Maximal drei Anträge markiert er auf einem dafür ausgeteilten Stimmzettel. Der Antrag, der von den meisten Mitgliedern markiert wurde, wird als erstes beraten. Der Antrag der am zweit meisten markiert wurde, als zweites, usw. Bei Gleichstand findet das Lukas Lerchner Verfahren Anwendung. Hierbei darf jedes stimmberechtigte Mitglied in offener Abstimmung einen der Anträge, die im Alex Müller Verfahren im Gleichstand sind, auswählen. Bei erneutem Gleichstand wird das Verfahren mit den Anträgen, die im Lukas Lerchner Verfahren im Gleichstand sind, wiederholt, bis ein Antrag gewinnt. Sollte im Lukas Lerchner Verfahren in einer Runde kein Antrag abgewählt werden, entscheidet das Präsidium über welchen Antrag zuerst beraten wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Bei der vorangegangenen Bundesmitgliederversammlung vertagte Anträge werden bevorzugt behandelt, nehmen nicht am Alex Müller Verfahren teil und werden nach dem Leitantrag behandelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Anträge, die an zwei aufeinanderfolgenden Bundesmitgliederversammlungen nicht behandelt wurden, werden automatisch aus dem Antragsbuch gestrichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu jedem Antrag (§§ 14-17) Änderungsanträge einbringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 17. Dringlichkeitsanträge</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Anträge, die von fünf anwesenden, stimmberechtigen Mitgliedern als dringlich bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Bundesmitgliederversammlung am Anfang der Bundesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Nach Bejahung der Dringlichkeit sind sie jedem Teilnehmer zugänglich zu machen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Dringlichkeitsanträge dürfen weder das Statut noch sonstige Rechtsnormen des Vereins betreffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 18. Antragsdebatte</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Präsidium eröffnet mit der ersten Lesung die Antragsdebatte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Dem Antragsteller ist zu Beginn die Möglichkeit der mündlichen Begründung zu geben. Der Antragsteller kann sich durch jedes stimmberechtigte Mitglied vertreten lassen. Danach findet eine Generaldebatte statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Bis zur zweiten Lesung kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied schriftliche Änderungsanträge stellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Änderungsanträge sind in der zweiten Lesung grundsätzlich entlang des Hauptantrages zu behandeln. Bei sich überschneidenden Änderungsanträgen ist der weitestgehende Änderungsantrag jeweils zuerst zur Abstimmung zu stellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser Bestandteil des Hauptantrages, sofern nicht ein Geschäftsordnungsantrag nach §19 Abs. 3liti gestellt wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Änderungsanträge können durch einen Geschäftsordnungsantrag nach § 19 Abs 3lith auch während der 2. Lesung eingebracht werden, wenn dadurch ein Konsens zwischen dem Antragsteller und dem Antragsteller von Änderungsanträgen hergestellt werden kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Änderungsanträge sind jedenfalls mit derselben Mehrheit zu beschließen wie der Antrag, auf den sie sich beziehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Die dritte Lesung dient der Diskussion über den Gesamtantrag. Wird der Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung stattzufinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 19. Geschäftsordnungsanträge</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Geschäftsordnungsanträge sind vor dem nächstfolgenden Redebeitrag zu behandeln. Bei mehreren Meldungen zum Verfahren sind zunächst alle zu hören, der weitestgehende ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ein Geschäftsordnungsantrag kann mit einem Redebeitrag begründet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Zu jedem Geschäftsordnungsantrag ist nach dem Antragsteller eine Gegenrede zulässig. Erhebt sich keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen. Eine Gegenrede muss als Redebeitrag im Sinne des § 1 Abs 6 GO gehalten werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Zum Verfahren kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied folgendes beantragen: (a) Überprüfung der Beschlussfähigkeit;<br>
(b) Schluss der Rednerliste mit anschließender Abstimmung;<br>
(c) Beschränkung auf Rede und Gegenrede;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(d) Begrenzung der Redezeit;<br>
(e) Pause der Bundesmitgliederversammlung;<br>
(f) Ablehnung der Übernahme eines Änderungsantrages durch den Antragsteller; (g) Konsensbildung zu einem Änderungsantrag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können Folgendes beantragen: (a) Vertagung eines Antrags auf die nächste Bundesmitgliederversammlung; (b) Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung;<br>
(c) Ausschluss der Öffentlichkeit;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(d) Aussprache zu allgemeinen Vorkommnissen, welche nicht durch Beschluss beendet werden kann;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(e) Abberufung des Sitzungspräsidiums mit Zweidrittel-Mehrheit in geheimer Abstimmung;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(f) Einrichtung einer Arbeitsgruppe und Erteilung von Arbeitsaufträgen an den Bundesvorstand;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(g) Verweisen eines Antrages in eine Arbeitsgruppe;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(h) geheime Abstimmung einer Konsensliste.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 20. Erklärungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied kann persönliche Erklärungen zum Abstimmungsverhalten zu Protokoll geben. Das Mitglied kann verlangen, dass es die persönliche Erklärung mündlich vortragen darf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 21. Zwischenfragen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für Zwischenfragen an den Redner müssen sich die anwesenden Mitglieder durch Handzeichen beim Präsidenten melden. Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein, und dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende Frage des Präsidenten zulässt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 22. Protokoll</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf der Bundesmitgliederversammlung dokumentieren. Es muss mindestens enthalten:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(a) die genehmigte Tagesordnung;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(b) die Ergebnisse von Wahlen;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(c) die Ergebnisse von Abstimmungen zumindest in Tendenz;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(d) die von der Bundesmitgliederversammlung beschlossenen Anträge in der beschlossenen Fassung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das Protokoll ist vom Bundesvorstand in elektronischer Form aufzubewahren. (3) Jedes Mitglied erhält auf Anforderung das Protokoll zugesandt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Wird bis zu der nächsten Bundesmitgliederversammlung kein Einspruch gegen das Protokollerhoben, gilt es als genehmigt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf der nächsten Bundesmitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Liste der Teilnehmer des Bundesmitgliederversammlung ist vom Vorstand mit dem Protokoll aufzubewahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 23. Abschließende Bestimmungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieser Geschäftsordnung berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 20 Jul 2024 15:42:24 +0000</pubDate>
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