Veranstaltung: | IX. Mitgliederversammlung JUNOS Schüler:innen |
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Tagesordnungspunkt: | 16.1. Anträge zu den Rechtsnormen |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Mitgliederversammlung |
Beschlossen am: | 20.07.2024 |
Basierend auf: | SA: Statut „Junge liberale Schüler:innen – JUNOS“ |
Statut „Junge liberale Schüler:innen – JUNOS“
Beschlusstext
Im Sinne einer geschlechterneutralen Sprache ist das Statut sowie die
Finanzordnung der Jungen liberalen Schüler:innen - JUNOS im generischen
Femininum formuliert, die Geschäftsordnung im generischen Maskulinum.
Grammatisch feminine oder maskuline Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen
für Personen jeden Geschlechts. Amts- und Funktionsbezeichnungen können in
grammatisch männlicher oder weiblicher Form geführt werden.
Beschlüsse von Organen der Jungen liberalen NEOS - JUNOS, die in der durch das
Bundesstatut der Jungen liberalen NEOS – JUNOS festgelegten Überordnung
begründet sind, sind für die Organe der Jungen liberalen Schüler:innen – JUNOS
und deren Zweigstellen bindend.
(1) Der Verein führt den Namen „Junge liberale Schüler:innen – JUNOS“, im
Folgenden "JUNOS Schüler:innen" genannt.
(2) Die JUNOS Schüler:innen sind ein Zweigverein der Jungen liberalen NEOS -
JUNOS.
(3) Der Sitz des Vereins ist Wien. Das Erstreckungsgebiet ist ganz Österreich.
Die JUNOS Schüler:innen können auch international tätig werden.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt am
gesellschaftlichen Diskurs an österreichischen Schulen teilzunehmen. Er will die
Eigenverantwortung der Einzelnen stärken, demokratische Prinzipien fördern und
Schülerinnen für die Ideen des Liberalismus begeistern. Das Ziel ist
insbesondere eine Auseinandersetzung mit schulpolitischen Themen und die
Mitgestaltung der österreichischen Schulpolitik.
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am
Vereinsleben wie die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere
Aktionen zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung, die Unterstützung von
anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem Zweck verschrieben
haben, die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und
Expertinnengesprächen, sowie die Unterstützung von Kandidatinnen zur
Landesschülerinnenvertretung.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a.
Spenden;
c. Sammlungen;
d. Letztwillige Zuwendungen;
e. Erträge aus Veranstaltungen;
f. Sponsoring;
g. Mitgliedsbeiträge im Zuge der Fördermitgliedschaft sowie h. Zinslose
Darlehen.
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder,
Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle jene natürlichen Personen
werden, die derzeit eine österreichische Schule besuchen oder eine Lehre in
Österreich absolvieren oder innerhalb der letzten zwei Jahre eine Schule oder
Lehre absolviert haben, nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den
Grundsätzen der JUNOS Schüler:innen im Widerspruch stehenden Organisation sind
und das Grundsatzprogramm, das Leitbild und die Statuten der JUNOS Schüler:innen
anerkennen.
(3) Personen, die sich durch ihr Engagement für den Verein und ihrer Verbindung
zu den JUNOS Schüler:innen verdient gemacht haben, kann vom Bundesvorstand die
Ehrenmitgliedschaft, welche mit keinen Rechten und Pflichten verbunden ist,
verliehen werden. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder können mit Ausnahme der
Rechnungsprüferinnen oder dem Schiedsgericht keine Organfunktion übernehmen.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wobei der
Bundesvorstand diese Entscheidung der Antragstellerin unverzüglich mitteilen
muss.
(5) Die Aufnahme in JUNOS Schüler:innen erfolgt über ein schriftliches bzw.
digitales Formular durch den Bundesvorstand.
(6) Alle Mitglieder der nachgeordneten Landesorganisation sind auch Mitglieder
der Bundesorganisation.
(7) Fördermitglied können juristische Personen und alle natürlichen Personen,
die die Schule beendet haben, werden. Fördermitglieder haben individuelle
Fördermitgliedsbeiträge zu entrichten.
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der JUNOS Schüler:innen zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck der JUNOS
Schüler:innen Schaden erleiden könnte.
(2) Ordentliche Mitglieder der JUNOS Schüler:innen haben bei der
Bundesmitgliederversammlung Rede-, Antragsstellungs- und Stimmrecht sowie
aktives Wahlrecht. Ordentlichen Mitgliedern kommt passives Wahlrecht für alle
wählbaren Funktionen zu. Passives Wahlrecht für die Position der
Bundesvorsitzenden, der stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder der
Bundesgeschäftsführerin kommt nur jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die
zugleich Mitglieder des Vereins Junge liberale NEOS - JUNOS sind. Nicht-
Mitgliedern kommt bei der Bundesmitgliederversammlung nur Rederecht und passives
Wahlrecht bei Abstimmungen zur Listenerstellung für die Wahl zu den LSV -
Landesschüler:innenvertretungen sowie zur Wahl der Rechnungsprüferinnen, des
Schiedsgerichts und der Vertrauensstelle zu.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Bundesvorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
(4) Die Mitglieder sind auf der Bundesmitgliederversammlung vom Bundesvorstand
über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangt, hat der Bundesvorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Bundesvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
zu Informieren. Geschieht dies bei der Bundesmitgliederversammlung, sind die
Rechnungsprüferinnen einzubinden.
(6) Fördermitgliedern kommen bei der Bundesmitgliederversammlung keine Rechte
und Pflichten zu.
(7) Eine Fördermitgliederschaft kann zusätzlich zu einer ordentlichen
Mitgliedschaft beantragt werden. In diesem Fall behält das Fördermitglied
sämtliche Rechte und Pflichten, die es durch ihre ordentliche Mitgliedschaft
erhalten hat, bis zur Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft.
(1) Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen von Ausschlussgründen mit einfacher
Mehrheit das Ruhen der Mitgliederrechte, etwaiger Vereinsfunktionen, oder den
Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu einer persönlichen
Anhörung einzuladen. Des weiteren ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit
einzuräumen, binnen einer Woche die erhobenen Vorwürfe zu widerlegen. Sollte das
Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet, selbst Mitglied des
Bundesvorstands sein, hat es in dieser Abstimmung kein Stimmrecht.
(2) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die
Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige
Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der JUNOS
Schüler:innen stehen.
(3) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist die Vorwürfe zu
widerlegen, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Ende des dritten Kalenderjahres
nach dem Ende des aktiven Schulbesuchs, sowie durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(1) Als Unterorganisationen kommen Zweigstellen in Betracht. Zweigstellen sind
rechtlich unselbständige Unterorganisationen und besitzen daher kein eigenes
Statut.
(2) Zweigstellen müssen sich an die Maßgaben dieses Statuts halten.
(3) Unterorganisationen müssen dem Bundesvorstand alle für dessen Arbeit
notwendigen Informationen über die Unterorganisation und deren Mitglieder zur
Verfügung stellen. Beschlüsse durch Landesmitgliederversammlungen sind dem
Bundesvorstand binnen 2 Wochen in schriftlicher Form zu übermitteln.
(5) Die Bundesmitgliederversammlung kann nach Anhörung der entsprechenden
Vertretungsperson durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Unterorganisationen
wegen Verletzung des Statuts,
Schädigung des Vereinszwecks, Missbrauch von Vereinsmitteln und Handlungsweisen,
die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der JUNOS Schüler:innen stehen,
mit sofortiger Wirkung aus den JUNOS Schüler:innen ausschließen.
(6) Im eigenen Wirkungsbereich sind Unterorganisationen, abgesehen von den in
diesem Statut erwähnten Ausnahmen, in ihrer Organisation und Struktur
grundsätzlich ungebunden.
(7) Für die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher der Unterorganisation ist
die jeweilige Geschäftsführerin zuständig. Sie hat die Finanzen der
Unterorganisation in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für
eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.
a. Anlässlich der Finanzgebarung sind von der Geschäftsführerin Bücher auf der
Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen.
b. Alle Mitglieder der Unterorganisation und des Bundesvorstandes haben das
Recht jederzeit Einblick in die Bücher zu erhalten. Die Bundesgeschäftsführerin
hat zusätzlich das Recht auch Einsicht in alle Kassen und Konten der
Unterorganisation zu erhalten.
c. Finanztransaktionen über 500€ benötigen die Zustimmung der Bundesvorsitzenden
und der Bundesgeschäftsführerin. Davon ausgenommen sind Finanztransaktionen, die
aus von der Unterorganisation lukrierten Drittmitteln, wie Fördergelder und
zweckgewidmete Spenden, getätigt werden.
d. Eine Unterorganisation kann beschließen, die Verwaltung und Führung der
Geschäftsbücher der Unterorganisation unter die Obhut der
Bundesgeschäftsführerin zustellen. In diesem Fall hat die Geschäftsführerin
jederzeit ein Einsichtsrecht in alle für die Buchführung der Unterorganisation
relevanten Unterlagen.
e. Die JUNOS Schüler:innen sind nicht verpflichtet für allfällige Verluste ihrer
rechtlich selbstständigen Unterorganisationen aufzukommen.
(1) Der Wirkungsbereich der JUNOS Schüler:innen erstreckt sich über das gesamte
Bundesgebiet Österreichs. Sie umfasst maximal eine Landesorganisation pro
Bundesland.
(2) Die Organe der Bundesorganisation sind: a. Die Bundesmitgliederversammlung
b. Der erweiterte Bundesvorstand
c. Der Bundesvorstand
d. Das Schiedsgericht e. Die Rechnungsprüfer f. Die Vertrauensstelle
(3) Jedes Kollegialorgan kann sich mit einfacher Mehrheit eine eigene
Geschäftsordnung geben. Im Zweifelsfall oder bei sich widersprechenden
Bestimmungen haben jedoch die Bestimmungen dieses Statuts Vorrang.
(4) Beschlüsse eines Organs benötigen zumindest eine einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen
gewertet.
(5) Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. (6) Stimmenthaltungen sind
zulässig.
(7) Abstimmungen in Organen erfolgen auf Verlangen einer Stimmberechtigten
geheim. Eine Ausnahme dazu stellt die Bundesmitgliederversammlung dar, hier
erfolgen Abstimmungen erst ab Verlangen von zumindest zehn Stimmberechtigten
geheim.
(8) Sofern dieses Statut nichts anderes bestimmt, sind Kollegialorgane bei
Anwesenheit von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedenfalls
ist die Anwesenheit von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des
jeweiligen Kollegialorgans erforderlich.
(9) Die Geschäftsordnung eines Kollegialorgans kann für Beschlüsse, die keiner
geheimen Abstimmung bedürfen, die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses vorsehen.
(10) Über alle Sitzungen der Kollegialorgane sind Protokolle zu führen. Die
Funktionsperiode aller gewählten Vereinsorgane beträgt ein Jahr ab Bestellung.
Wiederwahl ist zulässig. Das betroffene Organ ist nach Ablauf der
Funktionsperiode bis zur Neuwahl weiterhin geschäftsführend im Amt.
(11) Alle gewählten Organe, sowie auch einzelne Mitglieder der Organe, können
auf Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Bei
vorzeitigem Ausscheiden einer Person aus einem Organ ist eine Nachwahl bei der
nächsten ordentlichen Bundesmitgliederversammlung durchzuführen.
(12) Sofern es dieses Statut nicht anders vorsieht, ist es jedem Kollegialorgan
möglich, mit einfacher Mehrheit Mitglieder zu kooptieren. Diese besitzen Rede-
aber kein Stimmrecht. Das betroffene Gremium hat den Mitglieder der JUNOS
Schüler:innen diese Entscheidung binnen 72 Stunden schriftlich bekannt zu
machen. Die Kooptierung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit rückgängig gemacht
werden.
(1) Die Bundesmitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des
Vereins. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Die Bundesmitgliederversammlung findet zumindest einmal pro Kalenderjahr
statt.
(3) Die Bundesvorsitzende muss die ordentliche Bundesmitgliederversammlung nach
Beschlussfassung über den Termin durch den Bundesvorstand einberufen.
(4) Eine außerordentliche Bundesmitgliederversammlung findet auf Beschluss der
ordentlichen Bundesmitgliederversammlung, auf die schriftliche Forderung von
mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen bzw.
Beschluss der Rechnungsprüferinnen gemäß § 21 Abs. 5 VereinsG statt. Die
schriftliche Forderung zur Einladung einer Bundesmitgliederversammlung durch die
Mitglieder oder die Rechnungsprüferinnen hat an den Bundesvorstand zu ergehen.
(5) Die Bundesvorsitzende muss die außerordentliche Bundesmitgliederversammlung
spätestens zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Forderung einberufen. Die
außerordentliche Bundesmitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach
Erhalt der schriftlichen Forderung stattzufinden.
(6) Lädt die Bundesvorsitzende zu der Bundesmitgliederversammlung trotz gültigem
Beschluss oder ausreichend unterstützter Forderung der Mitglieder oder Verlangen
der Rechnungsprüferinnen nicht
ein, hat die stellvertretende Bundesvorsitzende, sowie im Verhinderungsfall
jedes stimmberechtigte Mitglied des Bundesvorstands die
Bundesmitgliederversammlung binnen einer Woche einzuberufen.
(7) Zu Bundesmitgliederversammlungen sind die Mitglieder zumindest vier Wochen
vor dem Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen Tagesordnung
schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf postalischem Wege oder mittels
elektronischer Datenübertragung via E-Mail erfolgen.
(8) Zu außerordentlichen Bundesmitgliederversammlungen sind die Mitglieder
zumindest 3 Tage vor dem Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf postalischem Wege
oder mittels elektronischer Datenübertragung via E- Mail erfolgen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist zum eingeladenen Termin beschlussfähig, wenn
zumindest 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Kann aufgrund dieser
Bestimmung keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, so ist der
Bundeskongress für die Dauer von einer Stunde zu unterbrechen. Nach Ablauf
dieser Stunde ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn zumindest 20
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht
erreicht, so ist vom Bundesvorstand baldigst ein neuer Termin für die
Mitgliederversammlung festzulegen.
(10) Der Bundesmitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 1. Wahl
der:
a. Mitglieder des Bundesvorstands;
b. Ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts; c. Rechnungsprüferinnen;
d. Mitglieder der Vertrauensstelle.
a. Allgemeingültige Grundsätze der JUNOS Schüler:innen (Grundsatzprogramm und
Leitbild);
b. Statutenänderungen.
3. Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über:
a. Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstands;
b. Abberufung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts; c. Abberufung der
Rechnungsprüferinnen;
d. Entlastung des Bundesvorstandes;
e. Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand.
4. Auflösung der JUNOS Schüler:innen gemäß §22 dieses Statuts.
(11) Alle im Verantwortungsbereich der Bundesmitgliederversammlung getroffenen
Entscheidungen sind für alle Zweigstellen bindend.
(12) Die Bundesmitgliederversammlung kann auf Beschluss des erweiterten
Bundesvorstandes mit Zweidrittelmehrheit in digitaler oder gemischter
(digital/analog) Form abgehalten werden.
(1) Der Bundesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetz 2002. Er
besteht aus der Bundesvorsitzenden, einer stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
einer Bundesgeschäftsführerin und weiteren Bundesvorstandsmitgliedern. Die
Anzahl der weiteren Bundesvorstandsmitglieder bestimmt die Bundesvorsitzende
nach ihrer Wahl.
(2) Die Bundesvorsitzende des Hauptvereins, Junge liberale NEOS – JUNOS, ist
kraft ihres Amtes ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Schüler:innen
Bundesvorstandes. Sie darf auch eine Person ihrer Wahl als ständige Vertretung
nominieren.
(3) Der Bundesvorstand wird mindestens einmal pro Monat von der
Bundesvorsitzenden einberufen. Jedes Mitglied im Bundesvorstand hat das Recht,
Tagesordnungspunkte einzubringen.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstandes sind: a. Die
Bundesvorsitzende
b. Die Stellvertreterin der Bundesvorsitzenden
c. Die Bundesgeschäftsführerin
d. Die Vorsitzende des BSV-Klubs
e. Alle weiteren gewählten Mitglieder des Bundesvorstandes
f. Die Bundesvorsitzende des Hauptvereines – „Junge liberale Neos – JUNOS“
(5) Dem Bundesvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Insbesondere
obliegt ihm: a. Die Beschlussfassung über die laufende Bundesgeschäftsführung;
b. Die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes an die
Bundesmitgliederversammlung;
c. Die Erstellung eines Rechnungsabschlusses;
d. Vorbereitung und Durchführung einer Bundesmitgliederversammlung; e. Verfügung
über das Vereinsvermögen und dessen Rücklagen;
f. Führung einer Mitgliederdatenbank.
(6) Die Bundesvorsitzende vertritt die JUNOS Schüler:innen nach außen und in
etwaigen Gremien der Jungen liberalen NEOS – JUNOS. Sie wird bei ständiger
Verhinderung oder mit deren Einverständnis von ihrer Stellvertretung vertreten.
(7) Der Bundesgeschäftsführerin obliegt die Verwaltung und Führung der
Geschäftsbücher. Sie hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher
Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.
(8) Anlässlich der Finanzgebarung sind von der Bundesgeschäftsführerin Bücher
auf der Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen. Vereinsmitglieder
können jederzeit Einblick in die Bücher begehren.
(9) Die Bundesgeschäftsführerin hat das Recht in alle Bücher und Konten der
Landesorganisationen Einblick zu erhalten.
(10) Rechtsverbindliche Ausfertigungen der JUNOS Schüler:innen erfordern in
finanziellen Angelegenheiten die Zustimmung der Bundesvorsitzenden und der
Bundesgeschäftsführerin.
(11) Auf Ansuchen der Generalsekretärin der Jungen liberalen NEOS - JUNOS hat
die Bundesgeschäftsführerin alle verlangten Daten und Informationen unmittelbar
zu übermitteln.
(1) Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den
Bundesmitgliederversammlungen. Er entscheidet als strategisches Gremium über
politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Insbesondere
fallen darunter:
a. der Beschluss von inhaltlichen Positionspapieren zwischen den
Bundesmitgliederversammlungen
b. die Koordinierung der Arbeit unter den Bundesländern
c. die Kontrolle der Arbeit des Bundesvorstands
d. die Vergabe von Arbeitsaufträgen an den Bundesvorstand e. der Beschluss von
bundesweiten Kampagnen
(2) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des
Bundesvorstandes, den Landesvorsitzenden der Landesorganisationen oder ernannten
Landeskoordinatorin und den Stellvertreterinnen der BSV-Klubvorsitzenden
zusammen. Alle Landesvorsitzenden bzw. Landeskoordinatorinnen dürfen sich von
einer Person aus ihrem Landesvorstand oder ihrer Stellvertretung vertreten
lassen.
(3) Den Vorsitz führt die Bundesvorsitzende, oder ein durch sie designierte
Vertretung.
(4) Jedem Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes steht es frei vor dem Beginn
einer Sitzung Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Während der Sitzung bedarf
es einer einfachen Mehrheit, um die Tagesordnung abzuändern.
(5) Ordentliche Sitzungen des erweiterten Bundesvorstandes haben mindestens
halbjährlich stattzufinden. Sie werden von der Bundesvorsitzenden einberufen.
Ort und Zeit müssen mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern übermittelt
werden.
(6) Auf Verlangen von zumindest drei Landesvorsitzenden oder
Landeskoordinatorinnen hat eine Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes
stattzufinden. Diese muss von der Bundesvorsitzenden innerhalb einer Woche ab
Einlangen einberufen werden, andernfalls darf jede der begehrenden
Landesvorsitzenden die Sitzung einberufen. Die Sitzung muss spätestens zwei
Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfinden.
(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Bundesmitgliederversammlung
gewählten Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand angehören und nicht
Rechnungsprüferinnen sein dürfen, sowie je eine vertretungsbefugte Person jeder
Streitpartei. Als Vertretungsperson kann jede Person, unabhängig von einer
Vereinsmitgliedschaft, nominiert werden.
(3) Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit zumindest der Hälfte seiner
Mitglieder beschlussfähig.
(4) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von
seiner Position aus, berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts
nicht. Der erweiterte Bundesvorstand kann bei Ausscheiden eines ständigen
Mitglieds mit 2⁄3-Mehrheit ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit
bestellen.
(5) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien
an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des
Schiedsgerichts.
(6) Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied in allen Streitigkeiten, die sich
auf Grundlage dieses Statuts zwischen zwei Mitgliedern oder Organen der JUNOS
Schüler:innen ergeben, angerufen werden. Seine Entscheidungen sind innerhalb der
JUNOS Schüler:innen endgültig.
(7) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für das
schiedsrichterliche Verfahren.
(8) Unterlassen es die Verantwortlichen des Bundesvorstands binnen 15 Monaten
nach der letzten Bundesmitgliederversammlung eine Bundesmitgliederversammlung
einzuberufen, hat das Schiedsgericht dafür zu sorgen, dass eine
Bundesmitgliederversammlung binnen drei Monaten statutenkonform abgehalten wird.
(1) Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Bundesvorstand
hat den Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen haben den
Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(2) Die Rechnungsprüferinnen dürfen weder dem Bundesvorstand noch dem
Schiedsgericht angehören.
(3) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, gemäß § 21 Abs 2 Vereinsgesetz 2002
die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Bundesmitgliederversammlung
einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
(4) Die Rechnungsprüferinnen können weitere Personen mit der Beurteilung von
Unterlagen betrauen, sofern strenge Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die
entsprechenden Personen nicht dem überprüften Organ angehören.
§ 15 Die Listenerstellung für die Wahl zu den LSV -
Landesschülerinnenvertretungen
(1) Für die Erstellung der drei Wahlvorschläge für die drei Bereiche (AHS, BMHS,
BS) werden im betroffenen Bundesland Vorwahlen durchgeführt. Alle Mitglieder der
JUNOS Schüler:innen, sowie alle österreichischen Schülerinnen, sind berechtigt
in ihrem Bereich zu kandidieren sofern sie passives Wahlrecht bei der LSV – Wahl
haben.
(2) Mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der Vorwahlen muss die Möglichkeit
zur Eintragung als Kandidatin öffentlich angekündigt werden. Während mindestens
der ersten zwei Wochen nach dieser Ankündigung können sich Kandidatinnen online
für eine Kandidatur anmelden. Dafür ist die Erfüllung der in §15 Abs. 1
beschriebenen Kriterien nötig.
(3) Sollten nach Ablaufen dieser Frist weniger oder gleich viele Kandidatinnen
in einem Bereich angemeldet sein, als es Mandate zu gewinnen gibt, wird den
Kandidatinnen die Möglichkeit gegeben eine Konsensliste zu erstellen.
(4) Eine Konsensliste ist ein Reihungsvorschlag der Kandidatinnen selbst, der
von jedem einzelnen von ihnen unterstützt wird. Sollte ein solcher sich
spätestens 14 Tage nach Ende der Anmeldefrist gemäß §15 Abs 2 ergeben, reicht
eine einfache Mehrheit in der Bundesmitgliederversammlung um diesen zum
offiziellen Wahlvorschlag zu machen. Eine solche Konsensliste betrifft nur einen
Bereich. Sollte eine Konsensliste nicht möglich sein, nicht zustande kommen,
oder von der Bundesmitgliederversammlung abgelehnt werden, fährt der
Vorwahlprozess regulär fort.
(5) In einer Sitzung des Bundesvorstands stellen sich alle Kandidierenden einer
ersten Wahl. Jedes Mitglied des Bundesvorstands hat dabei fünf Kandidierende
zwischen fünf und einem Vertrauenspunkt zu geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine
Stimmabgabe nur, wenn genau fünf Kandidierenden aus dem Vorschlag mit
entsprechenden Vertrauenspunkten versehen wurden. Sollte es weniger
Kandidierende geben, kann man maximal so viele Punkte wie Kandidaten vergeben.
Die Anzahl der hierbei erzielten Vertrauenspunkte wird durch die Anzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den
Bundesvorstandsvorschlag.
(6) In der Bundesmitgliederversammlung stellen sich alle Kandidierenden erneut
einer Wahl nach dem gleichen Prinzip. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte
in der Bundesmitgliederversammlung wird durch die Anzahl der abgegebenen
gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag. Eine
Teilnahme an der Erstellung des Schülerinnenvorschlags sowie des
Bundesvorstandsvorschlages schließt die erneute Stimmabgabe bei der
Bundesmitgliederversammlung nicht aus.
(7) Die Bundesmitgliederversammlung hat auf Antrag des Landesvorstandes bzw.
Fünf stimmberechtigter Mitglieder die Möglichkeit Kandidaten mit einfacher
Mehrheit nicht zur Wahl zuzulassen.
(8) Die Vertrauenspunkte des Bundesvorstandsvorschlags und des
Mitgliedervorschlags werden addiert, wobei die Vertrauenspunkte des
Mitgliedervorschlags doppelt gewertet werden. Daraus ergibt sich verbindlich die
Liste für den gereihten Wahlvorschlag.
(9) Wenn nach der Eintragungsfrist weitere Kandidatinnen für den Wahlvorschlag
kandidieren wollen, so kann dies durch eine 2/3 Mehrheit im erweiterten
Bundesvorstand bestätigt werden. In diesem Falle wird nach der
Bundesmitgliederversammlung die Kandidatin hinten an die Liste nachgereiht.
(10) Sollte es nach der Eintragungsfrist in einem Bundesland keine beschlossene
Liste geben, kann der erweiterte Bundesvorstand mit 2/3-Mehrheit eine neue Liste
beschließen.
(11) Der erweiterte Bundesvorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass
die Kompetenzen der Bundesmitgliederversammlung nach §15 an
Landesmitgliederversammlungen übergehen.
(1) Fünf Mitglieder mit Hauptwohnsitz im selben Bundesland können einen Antrag
auf Errichtung eines Landesverbands stellen. Ein Landesverband stellt dabei eine
Unterorganisation der JUNOS Schüler:innen (Zweigstelle) dar. Für Landesverbände,
welche als Zweigstelle eingerichtet werden, gelten die zur Organisation im
Bundesland aufgeführten Bestimmungen dieses Statutes.
(2) Es obliegt dem erweiterten Bundesvorstand, mit 2/3 Mehrheit, diesem Antrag
entweder stattzugeben oder es, mit schriftlicher Begründung, abzulehnen.
(3) Der Wirkungsbereich eines Landesverbandsumfasst das jeweilige Bundesland.
(4) Zur Einrichtung des Landesverbandes ist die erste
Landesmitgliederversammlung als Gründungskonvent durch die Bundesvorsitzende
einzuberufen.
(5) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes sind jene ordentlichen
Mitglieder, die eine dementsprechende Erklärung abgegeben haben. Mangels einer
solchen Erklärung ist ein Mitglied in demjenigen Landesverband stimmberechtigt,
der sich aus seinem Hauptwohnsitz ergibt. Der Wechsel des Landesverbandes
(Hauptmitgliedschaft bzw. Nebenmitgliedschaft) ist einmal pro Kalenderjahr
möglich.
(6) Ein Mitglied von JUNOS Schüler:innen kann in einem Landesverband
Hauptmitglied und in einem weiteren Landesverband Nebenmitglied sein.
Hauptmitglieder sind aktiv und passiv in ihrem Landesverband wahlberechtigt,
Nebenmitglieder nur aktiv, wenn sie seit mindestens drei Wochen Nebenmitglied im
jeweiligen Landesverband sind.
(7) Die Ziele des Landesverbandes sind:
a. Aufbau einer Landesorganisation
b. Mitglieder- und Interessentinnenbetreuung einschließlich Mitgliedergewinnung
c. lokale Medienarbeit
d. Wahlwerbung
e. Organisation von Veranstaltungen
f. Pflege der Mitgliederdatenbank
(8) Landesmitgliederversammlung
a. Der Landesmitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
i. Wahl/Abwahl der Landesvorsitzenden und der übrigen Mitglieder des
Landesvorstandes
ii. Beschlussfassungen zu regionalen schulpolitischen Themen
iii. bei entsprechendem Beschluss nach §15 Abs. 11 Wahl einer Kandidatinnenliste
für die LSV-Wahl
b. Die Landesmitgliederversammlung findet zumindest einmal pro Kalenderjahr
statt.
c. Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung findet auf Beschluss des
Landesvorstands oder auf die schriftliche Forderung von mindestens 1/10 der
stimmberechtigten Mitglieder statt. Die schriftliche Forderung zur Einladung
einer Landesmitgliederversammlung durch die Mitglieder hat an den Landesvorstand
zu ergehen.
d. Die Landesvorsitzende muss die Landesmitgliederversammlung innerhalb von zwei
Wochen nach Beschlussfassung durch den Landesvorstand, die
Landesmitgliederversammlung bzw. nach der schriftlichen Forderung der
Mitglieder, zu
einem Termin, welcher nicht später als acht Wochen nach der Beschlussfassung der
Mitglieder sein darf, einberufen.
e. Lädt die Landesvorsitzende die Landesmitgliederversammlung trotz gültigem
Beschluss oder ausreichend unterstützter Forderung der Mitglieder nicht ein, hat
die stellvertretende Landesvorsitzende, sowie im Verhinderungsfall jedes
stimmberechtigte Mitglied des Landesvorstands, den Landesmitgliederversammlung
binnen einer Woche einzuberufen.
f. Zu allen Landesmitgliederversammlungen sind die Mitglieder zumindest zwei
Wochen vor dem Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf postalischem Wege
oder mittels elektronischer Datenübertragung via E-Mail erfolgen.
g. Die Landesmitgliederversammlung ist genau dann zum eingeladenen Termin
beschlussfähig, wenn zumindest 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder – in jedem
Fall aber mehr als fünf stimmberechtigte Mitglieder – anwesend sind. Sollte dies
beim angekündigten Termin nicht der Fall sein, so ist die
Landesmitgliederversammlung nach einer Stunde dann beschlussfähig, wenn
zumindest 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder – in jedem Fall aber mehr
als fünf stimmberechtigte Mitglieder – anwesend sind. Kommt keine
Beschlussfähigkeit zu Stande, obliegt es dem Landesvorstand baldigst einen neuen
Termin für die Landesmitgliederversammlung festzulegen.
h. Der Landesmitgliederversammlung kann auf Beschluss des Bundesvorstands sowie
des jeweiligen Landesvorstandes mit Zweidrittelmehrheit in digitaler oder
gemischter (digital/analog) Form abgehalten werden.
a. Der Landesvorstand besteht aus der Landesvorsitzenden, einer
stellvertretenden Landesvorsitzenden, der Landesgeschäftsführerin, und weiteren
Landesvorstandsmitgliedern. Die genaue Anzahl der weiteren
Landesvorstandsmitglieder bestimmt die Landesvorsitzende nach ihrer Wahl.
b. Die Landesvorsitzende des Hauptvereins, Junge liberale NEOS – JUNOS, ist
kraft ihres Amtes ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Schüler:innen
Landesvorstand des jeweiligen Bundeslandes.
c. Eine Position im Landesvorstand ist mit einer Position im Schiedsgericht, als
Rechnungsprüferin oder als Vertrauensperson unvereinbar. Jede gewählte
Amtsträgerin im Landesvorstand kann nur eine Position im Landesvorstand
besetzen.
d. Der Landesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den Landesvorstand
kooptieren. Diese Personen haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht im
Landesvorstand. Der Landesvorstand hat die Mitglieder des JUNOS Schüler:innen
Landesverbandes darüber zu informieren.
e. Der Landesvorsitzenden obliegt die Vertretung des Landesverbandes nach außen.
Sie wird bei ständiger Verhinderung von ihrer Stellvertreterin vertreten.
f. Der Landesgeschäftsführerin obliegt die Verwaltung und Führung der
Geschäftsbücher. Sie hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher
Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.
g. Anlässlich der Finanzgebarung sind von der Landesgeschäftsführerin Bücher auf
der Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen. Mitglieder des
Landesverbandes und des Bundesvorstandes können jederzeit Einblick in die Bücher
begehren.
h. Rechtsverbindliche Ausfertigungen namens des Landesverbandes erfordern in
finanziellen Angelegenheiten die Zustimmung der Landesvorsitzenden und der
Landesgeschäftsführerin.
i. Der Landesvorstand kann beschließen die Verwaltung und Führung der
Geschäftsbücher die Bundesorganisation unter der Obhut der
Bundesgeschäftsführerin zu überlassen. In diesem Fall hat die
Landesgeschäftsführerin jederzeit ein Einsichtsrecht in alle für die Buchführung
des Landesverbandes relevanten Unterlagen.
j. Der Landesvorstand ist von der Landesvorsitzenden mindestens einmal pro Monat
einzuberufen. Erfolgt eine solche Einladung nicht bis Monatsende, ist jedes
stimmberechtigte Mitglied des Landesvorstands berechtigt zu einer Sitzung des
Landesvorstands einzuladen.
k. Auf Verlangen von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des
Landesvorstands hat eine Sitzung des Landesvorstands unverzüglich stattzufinden.
Zur Einberufung einer solchen dringlichen Sitzung sind jene Mitglieder
berechtigt, auf deren Verlangen diese Sitzung stattfinden soll.
(10) Die Sitzungen des Landesvorstandes werden von der Landesvorsitzenden oder
einer von ihr genannten Person geleitet.
Dem Landesvorstand obliegen:
i. Vorbereitung und Durchführung der Landesmitgliederversammlung,
ii. Erstellung der Rechenschaftsberichte der Bundesvorstandsmitglieder und des
Rechnungsabschlusses des Landesverbandes,
iii. Verfügung über das Vereinsvermögen und allfälliger Rücklagen, iv.
Koordination mit dem Hauptverein,
v. Praktische Umsetzung der Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlungen und
Landesmitgliederversammlungen,
vi. Information der Mitglieder und nach Maßgabe der Möglichkeiten der
Interessentinnen.
(11) Der Landesvorstand hat für die einzelnen Verantwortungsbereiche ein oder
mehrere Mitglieder des Landesvorstands zu beauftragen, sofern die Zuteilung
nicht bereits durch dieses Statut vorgenommen wurde. Der Landesvorstand kann
bestimmte Aufgabengebiete an weitere Personen übertragen, welche diesen Aufgaben
unter der Verantwortung des Landesvorstands nachzukommen haben.
(12) Der erweiterte Bundesvorstand entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der
gültigen Stimmen über den Ausschluss einer Landesorganisation. Bei der
Abstimmung hat die Landesvorsitzende der jeweiligen Landesorganisation kein
Stimmrecht.
(13) Sofern kein Landesverband besteht, kann der Bundesvorstand mit einfacher
Mehrheit eine Landeskoordinatorin für das jeweilige Bundesland ernennen.
(14) Dem Bundesvorstand obliegt es, Kompetenzen seiner Wahl an die
Landeskoordinatorinnen zu delegieren. Diese müssen den Mitgliedern in
schriftlicher Form zugänglich gemacht werden.
(15) Landeskoordinatorinnen dürfen im Konsens mit dem Bundesvorstand ein
Landesteam bilden sowie eine Stellvertretung ernennen. Dieses agiert als
Kollegialorgan und wird durch die Landeskoordinatorin geleitet. Die Mitglieder
des betroffenen Bundeslands müssen in angemessener Form über die Zusammensetzung
des Landesteams informiert werden. Mit der Bildung eines Landesteams gehen alle
Kompetenzen der Landeskoordinatorin auf das Landesteam über.
(16) Die Landeskoordinatorin kann im Konsens mit dem Bundesvorstand die
Zusammensetzung des Landesteams jederzeit ändern. Über jede Änderung müssen die
Mitglieder im betroffenen Bundesland in angemessener Form informiert werden.
(1) Funktionärinnen sind aktive Mitglieder der Organe der JUNOS Schüler:innen,
die eine im Statut vorgesehene Funktion aufgrund einer Wahl, Bestellung oder
Kooptierung bekleiden.
(2) Die Funktionsperiode aller Vereinsorgane beträgt ein Jahr ab Bestellung.
Wiederwahl ist zulässig. Das betroffene Organ ist nach Ablauf der
Funktionsperiode bis zur Neuwahl weiterhin geschäftsführend im Amt.
(1) Die Vertrauensstelle besteht aus zwei durch die Bundesmitgliederversammlung
gewählten Vertrauenspersonen.
(2) Diese Vertrauenspersonen haben von unterschiedlichem Geschlecht zu sein. Sie
müssen jedenfalls bei ihrem Amtsantritt jünger als 25 Jahre sein.
(3) Die Vertrauenspersonen dürfen in keinem Organ der jungen liberalen
Schüler:innen - JUNOS oder in einem gewählten Vorstand der JUNOS - Junge
Liberale NEOS sowie der Jungen liberalen Studierenden - JUNOS vertreten sein.
(4) Die Vertrauenspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der
Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung durch den Bundesvorstand und den
erweiterten Bundesvorstand und legen hierzu jeder Bundesmitgliederversammlung
eine schriftliche Übersicht vor.
(5) Aufgabe der Vertrauenspersonen ist es außerdem, bei internen Streitigkeiten
und jeder Art von sozialen Konflikten nach Möglichkeiten zu schlichten. Vor
einer etwaigen Anrufung des Schiedsgerichtes durch die Streitparteien, soll nach
Möglichkeiten die Vertrauensstelle mit der entsprechenden Problematik befasst
werden.
(1) Der Bundesschüler:innenvertretungs-Klub (BSV-Klub) besteht aus allen
Mitgliedern der JUNOS Schüler:innen, die auch Mitglieder der
Bundesschüler:innenvertretung sind.
(2) Der BSV-Klub ist für die laufende Arbeit der JUNOS Schüler:innen in der BSV
zuständig. Er ist in seiner Beschlussfassung unabhängig, organisiert sich selbst
und legt seine Arbeitsweise selbst fest. Der BSV-Klub setzt die Ziele und das
Wahlprogramm der JUNOS Schüler:innen um. Wir bekennen uns zum freien Mandat und
lehnen Klubzwang ab.
(3) Der Bundesvorstand arbeitet eng mit dem BSV-Klub zusammen. Der BSV-Klub
bezieht die Beschlüsse der Organe der JUNOS Schüler:innen in seine
Entscheidungsprozesse ein. Über Anträge, die ihm von Organen der JUNOS
Schüler:innen übermittelt werden, hat er Beschluss zu fassen und dem jeweiligen
Organ zu berichten.
(4) Das ranghöchste BSV-Mitglied im BSV-Klub bekleidet zugleich auch das Amt der
Klubvorsitzenden. Gibt es mehrere Klubmitglieder mit selbem Rang in der BSV, so
wählt der BSV- Klub mit einfacher Mehrheit welchem dieser Mitglieder der
Klubvorsitz zufällt. Kann niemand eine Mehrheit auf sich vereinen, so bestellt
der Bundesvorstand eine Klubvorsitzende.
(5) Die Klubvorsitzende leitet die Sitzungen des BSV-Klubs und ist Kraft ihres
Amtes rede- und stimmberechtigtes Mitglied im Bundesvorstand. Sie vertritt den
BSV-Klub innerhalb und außerhalb des Vereins.
(6) Der BSV-Klub kann drei weitere stellvertretende Klubvorsitzende mit
einfacher Mehrheit wählen. Sie sind Kraft ihres Amtes rede- und stimmberechtigte
Mitglieder im erweiterten Bundesvorstand und dürfen die BSV-Klubvorsitzende mit
ihrer Zustimmung jederzeit vertreten.
(7) Der BSV-Klub kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder kooptieren. Diese
besitzen Rede- aber kein Stimmrecht und können jederzeit mit einfacher Mehrheit
wieder entkooptiert werden.
(8) Die Klubvorsitzende berichtet jährlich in der Bundesmitgliederversammlung
über die Arbeit des BSV-Klubs.
Dieses Statut kann nur durch einen Beschluss der Bundesmitgliederversammlung
geändert werden. Für einen solchen Beschluss sind 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
(1) Die JUNOS Schüler:innen können sich durch Beschluss der
Bundesmitgliederversammlung selbst auflösen.
(2) Dieser Beschluss bedarf der Einladung einer Bundesmitgliederversammlung auf
Beschluss des Bundesvorstands oder der Bundesmitgliederversammlung zu diesem
Zweck. Diese Einladung hat mindestens sechs Wochen vor der Abhaltung der
Bundesmitgliederversammlung an die Mitglieder zu ergehen.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von mindestens 4/5 der an der
Bundesmitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und hat die
Verwertung des Vereinsvermögens zu umfassen. Durch den Auflösungsbeschluss ist
außerdem ein Abwickler zu bestimmen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten
ist das Vermögen Zwecken der Sozialhilfe zu überlassen.
(1) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Statuts berühren nicht
die Gültigkeit aller anderen Teile.