Veranstaltung: | IX. Mitgliederversammlung JUNOS Schüler:innen |
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Tagesordnungspunkt: | 16.1. Anträge zu den Rechtsnormen |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Mitgliederversammlung |
Beschlossen am: | 20.07.2024 |
Basierend auf: | GOA2: Geschäftsordnung – Junge liberale Schüler:innen |
Geschäftsordnung – Junge liberale Schüler:innen
Beschlusstext
Im Sinne einer geschlechterneutralen Sprache ist das Statut sowie die
Finanzordnung der Jungen liberalen Schüler:innen - JUNOS im generischen
Femininum formuliert, die Geschäftsordnung im generischen Maskulinum.
Grammatisch feminine oder maskuline Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen
für Personen jeden Geschlechts. Amts- und Funktionsbezeichnungen können in
grammatisch männlicher oder weiblicher Form geführt werden.
(1) Die Bundesmitgliederversammlung der Jungen liberalen Schüler:innen – JUNOS,
im Folgenden “Bundesmitgliederversammlung” besteht aus den anwesenden,
stimmberechtigten Mitgliedern der JUNOS Schüler:innen.
(2) Diese Geschäftsordnung gibt sich die Bundesmitgliederversammlung selbst und
sie steht im Einklang mit dem Statut der JUNOS Schüler:innen, im Zweifel geht
das Statut stets der Geschäftsordnung vor.
(3) Die Bundesmitgliederversammlung wird eröffnet und geschlossen durch den
jeweils amtierenden Bundesvorsitzenden oder seinen ständigen Vertreter. Dieser
hat die Beschlussfähigkeit zu überprüfen.
(5) Während der Bundesmitgliederversammlung müssen sich zumindest ein Drittel
der in der Teilnehmerliste verzeichneten stimmberechtigten Mitglieder im Raum
befinden, andernfalls ist die Bundesmitgliederversammlung nicht beschlussfähig.
(6) Redebeiträge bei der Bundesmitgliederversammlung müssen grundsätzlich vom
Podium aus gehalten werden.
(7) Davon ausgenommen sind nur Zwischenfragen, GO-Anträge und Vorschläge für
Vorschlagslisten.
(8) Im Falle einer in digitaler oder gemischter (digital/analog) Form
abgehaltenen Bundesmitgliederversammlung wird die Geschäftsordnung analog auf
den digitalen Raum angewendet. Als anwesend gelten sowohl physische als auch
digitale Teilnehmer. Die Teilhabe am Bundeskongress sowie Abstimmungen und
Wahlen, wie sie in den folgenden Abschnitten vorgesehen sind, sind in digitaler
Form zulässig, wenn sie dem Sinn dieser GO entsprechen und keine Diskriminierung
gegenüber
(1) Der Bundesvorstand macht der Bundesmitgliederversammlung einen Vorschlag für
das Sitzungspräsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie
mindestens zwei Vizepräsidenten, wovon einer der Protokollführer ist.
(2) Über den Vorschlag des Vorstands wird in offener Abstimmung entschieden.
(3) Das Präsidium leitet die Bundesmitgliederversammlung nach den Vorschriften
dieser Geschäftsordnung. Es übt das Hausrecht während der Versammlung aus. Es
hat darauf zu achten, dass alle Seiten zu Wort kommen.
(4) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das
Präsidium mit Mehrheit.
(5) Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands können dem Sitzungspräsidium nicht
angehören.
(6) Wird das Präsidium abgewählt, macht der Vorstand einen neuen Vorschlag.
(1) Mit der Einladung zur Bundesmitgliederversammlung wird eine vorläufige
Tagesordnung verschickt.
(2) Die Tagesordnung hat zumindest die folgenden Punkte zu enthalten: (a)
Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit;
(b) Bestellung des Sitzungspräsidiums;
(c) Beschluss der Tagesordnung;
(d) Genehmigung des Protokolls der letzten Bundesmitgliederversammlung; (e) Rede
des Bundesvorsitzenden;
(f) Aussprache zur Arbeit des Bundesvorstandes;
(g) Berichte aus den Arbeitsgruppen;
(3) Auf Bundesmitgliederversammlungen bei denen die Kollegialorgane der JUNOS
Schüler:innen gewählt werden sollen, hat die Tagesordnung darüber hinaus
folgende Punkte zu enthalten:
(d) Wahl des Bundesvorstands;
(e) Wahl der weiteren Organe.
(4) Der Präsident fragt zu Beginn der Bundesmitgliederversammlung, ob gegen die
Tagesordnung Einwendungen bestehen oder ob Ergänzungen gewünscht werden. Nicht
neu in die Tagesordnung aufgenommen werden können Wahlen und Abstimmungen über
Statutenänderungen oder sonstige Rechtsnormen des Vereins.
(5) Dem Präsidium bleibt es vorbehalten, bestimmte Tagesordnungspunkte aus
organisatorischen Gründen vorzuziehen oder zurückzustellen.
(1) Die Zählkommission besteht aus zumindest zwei Mitgliedern. Teilnehmer die
für ein Amt kandidieren können nicht Mitglied der Zählkommission sein.
(2) Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder der Zählkommission obliegt dem
Präsidium. (3) Über den Vorschlag des Präsidiums wird in offener Abstimmung
entschieden.
(4) Die Zählkommission ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden.
§ 5. Rechenschafsberichte
(1) Jedes Bundesvorstandsmitglied hat am Ende seiner Funktionsperiode zumindest
drei Tage vor der Bundesmitgliederversammlung den Mitgliedern, einen
schriftlichen Rechenschafsbericht in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
Geeignet ist dabei jedenfalls der Upload in ein internes Forum.
(2) Auf Basis der Rechenschafsberichte wird über die Entlastung des
Bundesvorstandes abgestimmt. Die Entlastung bedeutet den Verzicht aller
zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Mitglieder des Bundesvorstands mit Ausnahme
grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung des Vereins. Die Entlastung ist
Rechtsgeschäft im Sinne des ABGB.
(3) Das Schiedsgericht, die Vertrauensstelle und die Rechnungsprüfer haben am
Ende ihrer Funktionsperiode einen Tätigkeitsbericht, bzw. einen Prüfbericht
vorzulegen.
(1) Die Bundesmitgliederversammlung wählt
(a) die Mitglieder des Bundesvorstandes;
(b) die ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts; (c) die Rechnungsprüfer;
(d) die Vertrauenspersonen
(2) Die Mitglieder der Organe werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(3) Fünf anwesende, stimmberechtige Mitglieder können beantragen, dass alle
Positionen eines Organs in einem Wahlgang gewählt werden.
(4) Wahlen beginnen immer mit der Wahl des höchsten Repräsentanten des Organs.
(5) Hinsichtlich der Anzahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des
Bundesvorstandes hat der zu diesem Zeitpunkt schon gewählte Bundesvorsitzende
das Vorschlagsrecht.
(6) Der Präsident eröffnet jede Wahl mit der Vorschlagsliste. Jedes
stimmberechtigte Mitglied kann jede passiv wahlberechtigte Person vorschlagen.
(7) Werden keine Personen mehr vorgeschlagen, schließt der Präsident die
Vorschlagsliste. Auf der Vorschlagsliste verbleibt nur, wer dem Vorschlag
zustimmt.
(8) Sollte eine auf der Vorschlagsliste verbleibende Person bereits Subjekt
eines Ausschlussverfahrens gewesen sein, hat die Vertrauensstelle die
Bundesmitgliederversammlung über diesen Umstand zu informieren und die
betroffene Person hat daraufhin die Möglichkeit dazu in einem eigenen
Redebeitrag Stellung zu nehmen. Können sich der Bundesvorstand und die
kandidierende Person auf ein Statement zum Verlauf des Verfahrens einigen, ist
dieses zusätzlich von einer in dem Statement bestimmten Person vorzutragen.
Falls sich diese Einigung nicht findet, werden Verlauf und Grund nicht von
Seiten der Vertrauensstelle verkündet, sondern nur der Ausgang.
(9) Alle Vorgeschlagenen haben das Recht auf einen Redebeitrag, der der
Vorstellung dienen soll. Sie tun dies in der Reihenfolge ihrer Nennung für die
Vorschlagsliste.
(10) Die Teilnehmer der Bundesmitgliederversammlung haben das Recht den
Kandidaten Fragen zu stellen. Dies kann nicht durch Beschluss beendet werden.
(11) Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt.
(12) Im Ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der
Mehrheit nicht mitgezählt.
(13) Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet zwischen
den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang statt.
Triff dies auf mehr als zwei Kandidaten zu, nehmen diese auch am zweiten
Wahlgang teil.
(14) Erreichen die beiden Erstplatzierten gemeinsam nicht die absolute Mehrheit,
wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(15) Gibt es nur einen Kandidaten, und erreicht dieser nicht die absolute
Mehrheit, so wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(16) Findet im Zweiten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, so findet ein Dritter Wahlgang zwischen den beiden
Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Trifft dies auf mehr als zwei
Kandidaten zu, nehmen diese auch am dritten Wahlgang teil.
(17) Im dritten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Neinstimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt.
(18) Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten im dritten Wahlgang entscheidet das
Los aus der Hand des Präsidenten.
(19) Gibt es im dritten Wahlgang nur einen Kandidaten, so muss dieser die
absolute Mehrheit der Stimmen erreichen. Stimmenthaltungen werden bei der
Feststellung nicht mitgezählt.
(1) Kann ein Amt nicht besetzt werden, so wird es auf der folgenden
Bundesmitgliederversammlung erneut zur Wahl ausgeschrieben.
(2) Für die Wahl des Bundesvorsitzenden, seines Stellvertreters und des
Bundesgeschäftsführers, wird die Vorschlagsliste jeweils maximal zweimal
eröffnet. Findet sich bei der zweiten Eröffnung der Vorschlagsliste kein
Kandidat oder erreicht kein Kandidat die nötige Mehrheit, so ist die
Bundesmitgliederversammlung aufgelöst. Der amtierende Vorsitzende, sein
Stellvertreter und der amtierende Bundesgeschäftsführer bleiben vorerst im Amt
und berufen binnen einer Woche eine erneute Bundesmitgliederversammlung zu einem
Termin ein, die nicht später als sechs Wochen nach der gerade abgehaltenen
Bundesmitgliederversammlung sein darf.
Muss zu einem Organ nachgewählt werden, so findet diese Nachwahl auf der
nächsten ordentlichen Bundesmitgliederversammlung, der auf das die Nachwahl
auslösende Ereignis folgt, statt.
(1) Die Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstands oder des Schiedsgerichts,
sowie die Abberufung der Rechnungsprüfer oder der Vertrauenspersonen kann vor
Eingang in die Tagesordnung einer Bundesmitgliederversammlung von zehn der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
(2) In besonderen Fällen kann die Abberufung auch während der
Bundesmitgliederversammlung nach Eingang in die Tagesordnung von 10 Mitgliedern
beantragt werden.
(3) Die Abstimmung über eine solche Abberufung ist unmittelbar nach der
Beantragung durchzuführen und hat geheimstattzufinden.
(4) Vor der Abstimmung über die Abberufung findet eine Aussprache über den
Funktionsträger, dessen Arbeit sowie die erhobenen Vorwürfe statt. Der
Betroffene hat jederzeit das Recht auf Erteilung des Wortes.
(5) Werden Mitglieder eines Organes durch die Bundesmitgliederversammlung
abberufen ist eine sofortige Neuwahl abzuhalten.
(1) Das Präsidium eröffnet die Abstimmung und fragt der Reihe nach Ja-Stimmen,
Nein-Stimmen und Enthaltungen.
(2) Soweit das Präsidium den Ausgang der Abstimmung eindeutig sehen kann, kann
auf eine Auszählung verzichtet werden. Bezweifelt ein stimmberechtigtes Mitglied
das Abstimmungsergebnis, wird das Ergebnis ausgezählt.
(3) Eine Abstimmung ist jedenfalls dann geheimdurchzuführen, wenn dies von zehn
stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. Abstimmungen die Personen
betreffen, erfolgen jedenfalls geheim, sofern diese Geschäftsordnung nichts
anderes vorsieht. Die Bestätigung der Konsenslisten für die LSV-Wahlen erfolgt
in öffentlicher Abstimmung, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes
vorsieht.
(4) Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
(5) Stimmenthaltungen sind zulässig. Stimmenthaltungen werden wie ungültige
Stimmen gewertet.
(6) Maßgeblich für das Abstimmungsergebnis ist die absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen, sofern nichts anderes geregelt ist.
§ 11. Abstimmung über einen bundesweiten Spitzenkandidaten
(1) Die Abstimmung über einen bundesweiten Spitzenkandidaten hat geheim
stattzufinden.
(2) Die Abstimmung über einen bundesweiten Spitzenkandidaten hat nach dem in § 6
beschriebenen Verfahren zu erfolgen.
§ 12. Beschlussfassung über Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen
oder deren Fraktionen auf Bundesebene
(1) Eine etwaige Abmachung mit einer anderen wahlwerbenden Gruppierung oder
deren Fraktion auf Bundesebene, ist dem Bundesmitgliederversammlung vom
Bundevorstand auf jeden Fall zur Beschlussfassung darüber vorzulegen.
(2) Der Bundesvorstand hat die Mitglieder so früh wie möglich über die möglichen
Inhalte einer Abmachung mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren
Fraktionen auf Bundesebenen zu informieren.
(3) Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen
auf Bundesebene sind auf der Bundesmitgliederversammlung vorrangig zu behandeln.
§ 13. Arbeitsgruppen und Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand
(1) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder dürfen auf der
Bundesmitgliederversammlung Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand oder die
Einrichtung einer Arbeitsgruppe beantragen.
(3) Darüber hinaus darf der Bundesvorstand auch Arbeitsaufträge an sich selbst
beantragen und Arbeitsgruppen einrichten.
(4) Arbeitsgruppen werden von einer vom Bundesvorstand ernannten Person
geleitet.
(5) Über die Arbeit der Arbeitsgruppe und eventuelle Ergebnisse, sowie die
Erfüllung der Arbeitsaufträge ist auf der der Einrichtung der Arbeitsgruppe
nachfolgenden Bundesmitgliederversammlung, vom Bundesvorstand oder einem von ihm
dazu Berechtigten, Bericht zu erstatten.
(1) Anträge zum Statut oder zu weiteren Rechtsnormen des Vereins sind spätestens
zehn Tage vor der Bundesmitgliederversammlungbeim Bundesvorstand einzureichen.
(2) Anträge zum Statut sind vom Bundesvorstand zumindest eine Woche vor der
Bundesmitgliederversammlung den Mitgliedern zuzusenden.
(3) Anträge zum Statut oder weiteren Rechtsnormen des Vereins sind auf der
Bundesmitgliederversammlung vorrangig vor allen weiteren Anträgen zu behandeln.
(1) Der Bundesvorstand kann auf der Bundesmitgliederversammlung einen Leitantrag
stellen. Dieser wird nach allfälligen Statutenanträgen und vor allen allgemeinen
Anträgen behandelt. Der Leitantrag nimmt nicht am Alex Müller Verfahren teil.
(3) Der Leitantrag kann in allgemeiner Form (§ 16) oder als dringlicher Antrag
(§ 17) eingebracht werden.
(1) Anträge, die nicht das Statut oder die sonstigen Rechtsnormen des Vereins
betreffen, sind spätestens zehn Tage vor der Bundesmitgliederversammlung beim
Bundesvorstand einzureichen. Vorschläge zur Listenerstellung für die
Landesschüler:innenvertretung sind nicht als Anträge zu werten und
dementsprechend von der Frist ausgenommen.
(2) Antragsteller können nur stimmberechtigte Mitglieder sein. Diese müssen auf
dem Antrag ersichtlich sein.
(3) Die Anträge sind vom Vorstand zumindest eine Woche vor der
Bundesmitgliederversammlung den Mitgliedern zuzusenden.
(4) Anträge können vom Antragsteller bis zu Beginn der ersten Lesung
zurückgezogen werden. Bei mehreren Antragstellern müssen der Rückziehung alle
Antragsteller zustimmen.
(5) Antragsteller können sich bis zum Ende der dritten Lesung als Antragsteller
streichen lassen. Machen davon alle Antragsteller gebrauch, wird der Antrag
trotzdem behandelt und gegebenenfalls ohne Antragsteller beschlossen.
(6) Über die Reihenfolge der Beratung der Anträge entscheidet der
Mitgliederversammlung zu Beginn der Beratungen mit Hilfe des Alex Müller
Verfahrens. Dabei hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit
maximal drei Anträge auszuwählen, über die er beraten will. Maximal drei Anträge
markiert er auf einem dafür ausgeteilten Stimmzettel. Der Antrag, der von den
meisten Mitgliedern markiert wurde, wird als erstes beraten. Der Antrag der am
zweit meisten markiert wurde, als zweites, usw. Bei Gleichstand findet das Lukas
Lerchner Verfahren Anwendung. Hierbei darf jedes stimmberechtigte Mitglied in
offener Abstimmung einen der Anträge, die im Alex Müller Verfahren im
Gleichstand sind, auswählen. Bei erneutem Gleichstand wird das Verfahren mit den
Anträgen, die im Lukas Lerchner Verfahren im Gleichstand sind, wiederholt, bis
ein Antrag gewinnt. Sollte im Lukas Lerchner Verfahren in einer Runde kein
Antrag abgewählt werden, entscheidet das Präsidium über welchen Antrag zuerst
beraten wird.
(7) Bei der vorangegangenen Bundesmitgliederversammlung vertagte Anträge werden
bevorzugt behandelt, nehmen nicht am Alex Müller Verfahren teil und werden nach
dem Leitantrag behandelt.
(8) Anträge, die an zwei aufeinanderfolgenden Bundesmitgliederversammlungen
nicht behandelt wurden, werden automatisch aus dem Antragsbuch gestrichen.
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zu jedem Antrag (§§ 14-17)
Änderungsanträge einbringen.
(1) Anträge, die von fünf anwesenden, stimmberechtigen Mitgliedern als dringlich
bezeichnet werden, sind an die Antragsfrist nicht gebunden. Über die
Dringlichkeit entscheidet die Bundesmitgliederversammlung am Anfang der
Bundesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Nach Bejahung der Dringlichkeit sind sie jedem Teilnehmer zugänglich zu
machen.
(3) Dringlichkeitsanträge dürfen weder das Statut noch sonstige Rechtsnormen des
Vereins betreffen.
(1) Das Präsidium eröffnet mit der ersten Lesung die Antragsdebatte.
(2) Dem Antragsteller ist zu Beginn die Möglichkeit der mündlichen Begründung zu
geben. Der Antragsteller kann sich durch jedes stimmberechtigte Mitglied
vertreten lassen. Danach findet eine Generaldebatte statt.
(3) Bis zur zweiten Lesung kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied
schriftliche Änderungsanträge stellen.
(4) Änderungsanträge sind in der zweiten Lesung grundsätzlich entlang des
Hauptantrages zu behandeln. Bei sich überschneidenden Änderungsanträgen ist der
weitestgehende Änderungsantrag jeweils zuerst zur Abstimmung zu stellen.
(5) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser
Bestandteil des Hauptantrages, sofern nicht ein Geschäftsordnungsantrag nach §19
Abs. 3liti gestellt wird.
(6) Änderungsanträge können durch einen Geschäftsordnungsantrag nach § 19 Abs
3lith auch während der 2. Lesung eingebracht werden, wenn dadurch ein Konsens
zwischen dem Antragsteller und dem Antragsteller von Änderungsanträgen
hergestellt werden kann.
(7) Änderungsanträge sind jedenfalls mit derselben Mehrheit zu beschließen wie
der Antrag, auf den sie sich beziehen.
(8) Die dritte Lesung dient der Diskussion über den Gesamtantrag. Wird der
Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung
stattzufinden.
(1) Geschäftsordnungsanträge sind vor dem nächstfolgenden Redebeitrag zu
behandeln. Bei mehreren Meldungen zum Verfahren sind zunächst alle zu hören, der
weitestgehende ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.
(2) Ein Geschäftsordnungsantrag kann mit einem Redebeitrag begründet werden.
(3) Zu jedem Geschäftsordnungsantrag ist nach dem Antragsteller eine Gegenrede
zulässig. Erhebt sich keine Gegenrede, gilt der Antrag als angenommen. Eine
Gegenrede muss als Redebeitrag im Sinne des § 1 Abs 6 GO gehalten werden.
(4) Zum Verfahren kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied folgendes
beantragen: (a) Überprüfung der Beschlussfähigkeit;
(b) Schluss der Rednerliste mit anschließender Abstimmung;
(c) Beschränkung auf Rede und Gegenrede;
(d) Begrenzung der Redezeit;
(e) Pause der Bundesmitgliederversammlung;
(f) Ablehnung der Übernahme eines Änderungsantrages durch den Antragsteller; (g)
Konsensbildung zu einem Änderungsantrag.
(5) Fünf anwesende, stimmberechtigte Mitglieder können Folgendes beantragen: (a)
Vertagung eines Antrags auf die nächste Bundesmitgliederversammlung; (b) Schluss
der Debatte und sofortige Abstimmung;
(c) Ausschluss der Öffentlichkeit;
(d) Aussprache zu allgemeinen Vorkommnissen, welche nicht durch Beschluss
beendet werden kann;
(e) Abberufung des Sitzungspräsidiums mit Zweidrittel-Mehrheit in geheimer
Abstimmung;
(f) Einrichtung einer Arbeitsgruppe und Erteilung von Arbeitsaufträgen an den
Bundesvorstand;
Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied kann persönliche Erklärungen zum
Abstimmungsverhalten zu Protokoll geben. Das Mitglied kann verlangen, dass es
die persönliche Erklärung mündlich vortragen darf.
Für Zwischenfragen an den Redner müssen sich die anwesenden Mitglieder durch
Handzeichen beim Präsidenten melden. Zwischenfragen müssen kurz und präzise
sein, und dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine
entsprechende Frage des Präsidenten zulässt.
(1) Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf der Bundesmitgliederversammlung
dokumentieren. Es muss mindestens enthalten:
(c) die Ergebnisse von Abstimmungen zumindest in Tendenz;
(d) die von der Bundesmitgliederversammlung beschlossenen Anträge in der
beschlossenen Fassung.
(2) Das Protokoll ist vom Bundesvorstand in elektronischer Form aufzubewahren.
(3) Jedes Mitglied erhält auf Anforderung das Protokoll zugesandt.
(4) Wird bis zu der nächsten Bundesmitgliederversammlung kein Einspruch gegen
das Protokollerhoben, gilt es als genehmigt.
(5) Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieser auf der nächsten
Bundesmitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen.
(6) Die Liste der Teilnehmer des Bundesmitgliederversammlung ist vom Vorstand
mit dem Protokoll aufzubewahren.