Antragsteller*in: | Vorstand (Vorstand) |
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A2: Überarbeitete Mitgliedschaft JUNOS Studierende
Antragstext
Die Mitgliederversammlung der JUNOS Studierenden möge beschließen, folgende
Änderungen an den Statuten vorzunehmen:
§ 5 wird wie folgt geändert:
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder,
außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle jene natürlichen Personen
sein, die an einer Hochschule inskribiert sind, Mitglied der Jungen Liberalen
NEOS sind, nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den Grundsätzen der
JUNOS Studierenden im Widerspruch stehenden Organisation sind und das
Grundsatzprogramm sowie die Statuten der JUNOS Studierenden anerkennen.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen
sein, die an einer Hochschule inskribiert sind, nicht Mitglied der Jungen
Liberalen NEOS sind, nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den
Grundsätzen der JUNOS Studierenden im Widerspruch stehenden Organisation sind
und das Grundsatzprogramm sowie die Statuten der JUNOS Studierenden anerkennen.
(4) Personen, die sich durch ihr Engagement für die Freiheit und ihrer
Verbindung zu den JUNOS Studierenden verdient gemacht haben, kann vom Vorstand
die Ehrenmitgliedschaft, welche mit keinen Rechten und Pflichten verbunden ist,
verliehen werden.
(5) Ehrenmitglieder können mit Ausnahme der Rechnungsprüfer, der
Vertrauenspersonen oder dem Schiedsgericht keine Organfunktion übernehmen.
(6) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wobei der Vorstand diese
Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitteilen muss.
(7) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der JUNOS Studierenden zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck der JUNOS
Studierenden Schaden erleiden könnten.
(8) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder der JUNOS Studierenden haben
bei der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht sowie aktives
Wahlrecht. Ordentlichen Mitgliedern kommt passives Wahlrecht für alle
wählbaren Funktionen zu. Außerordentliche Mitglieder besitzen passives
Wahlrecht, ausgenommen für die Positionen des Vorsitzenden, des
stellvertretenden Vorsitzenden und des Geschäftsführers. Nicht-Mitgliedern
kommt bei der Mitgliederversammlung nur Rederecht sowie passives Wahlrecht bei
Abstimmungen über Listen für Wahlen zu Hochschulvertretungen bzw. bundesweite
Kandidatenlisten gemäß §9 Abs 10 lit vii bzw. §10 der Statuten der JUNOS
Studierenden zu.
(9) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
(10) Die Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens
1/10 der Mitglieder dies verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern
eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(11) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu
informieren. Geschieht dies bei der Mitgliederversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(12) Die Einhebung der Mitgliedsbeiträge obliegt dem Bundesvorstand. Des
Weiteren ist eine Einhebung von Mitgliedsbeiträgen durch die Vorstände der
Zweigvereine mit bundesweitem Erstreckungsgebiet zulässig, sofern dem eine
Vereinbarung mit dem Bundesvorstand zugrunde liegt. Diese Mitgliedsbeiträge
sind im Zweifel in gleicher Höhe anzusetzen, wie die des Hauptvereins.
(13) Mitgliedsbeiträge sind für eine Zeitperiode immer im Vorhinein
einzubezahlen. Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag nicht vollständig bezahlt
haben, verlieren bis zum Begleichen des ausstehenden Betrags ihr Antrags- und
Stimmrecht, sowie ihr aktives und passives Wahlrecht bei der
Mitgliederversammlung. Davon abweichend kommt ihnen jedenfalls Rederecht sowie
passives Wahlrecht bei Abstimmungen über Listen für Wahlen zu
Hochschulvertretungen bzw. bundesweite Kandidatenlisten gemäß §9 Abs 10 lit
vii bzw. §10 der Statuten der JUNOS Studierenden zu.
(14) Der Vorstand kann bei Vorliegen von Ausschlussgründen mit einfacher
Mehrheit das Ruhen der Mitgliederrechte, etwaiger Vereinsfunktionen, oder den
Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu einer
persönlichen Anhörung einzuladen. Des Weiteren ist dem betroffenen Mitglied
die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Woche die erhobenen Vorwürfe zu
widerlegen. Sollte das Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet,
selbst Mitglied des Vorstands sein, hat es in dieser Abstimmung kein Stimmrecht.
(15) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die
Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige
Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der JUNOS
Studierenden stehen.
(16) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist die Vorwürfe zu
widerlegen, so kann der Vorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben.
(17) Jede Mitgliedschaft endet mit Austritt, Studienabbruch, Studienabschluss,
Ausschluss oder Tod.
(18) Mit dem Ende der Mitgliedschaft geht der Verlust sämtlicher
Organfunktionen einher, dem ausgenommen ist ein Ausscheiden aufgrund von
Studienabbruch oder Studienabschluss. In diesem Fall verbleibt die jeweilige
Person bis zum Ende ihrer Funktionsperiode und nach Ablauf der Funktionsperiode
gleichlautend mit §8 (10) bis zur Neuwahl weiterhin im Amt.
Begründung
Absatz 3 und 8 werden überabreitet, sodass man nicht JUNOS Mitglied sein muss, um außerordentliches MItglied der JUNOS Studierenden zu werden. Außerdordentliche Mitglieder hätten dann passives Wahlrecht, ausgenommen für die Positionen Vorsitz, Stellvertreter und Geschäftsführer.
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