Antragsteller*in: | Alina Steiner, Annika Segel, David Neubauer, Emre Kaya, Fabian Haslwanter, Johannes Sablatnig, Julian Fritsch, Lukas Schobesberger, Martin Kohlmayr, Peter Mešnik, Sophie Wotschke, Susa Engeler, Viktoria Marik (Erweiterter Vorstand) |
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Status: | Eingereicht (ungeprüft) |
R9: Listenerstellung Spitzenkandidat_in
Antragstext
Die Mitgliederversammlung der JUNOS Studierenden möge beschließen, folgende Änderungen an den Statuten vorzunehmen:
Der bisherige Abs 8 des § 5 wird wie folgt geändert:
(8) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder der JUNOS Studierenden haben bei der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht. Ordentlichen Mitgliedern kommt
passives Wahlrecht für alle wählbaren Funktionen zu. Außerordentliche Mitglieder besitzen passives Wahlrecht, ausgenommen für die Positionen des Bundesvorsitzenden, des stellvertretenden
Bundesvorsitzenden und des Geschäftsführers. Nicht-Mitgliedern kommt bei der Mitgliederversammlung nur Rederecht sowie passives Wahlrecht bei Abstimmungen über Listen für Wahlen zu
Hochschulvertretungen bzw. bundesweite Kandidatenlisten gemäß §9 Abs 10 lit vii bzw. §10 und § 11 der Statuten der JUNOS Studierenden zu.
Der bisherige Abs 13 des § 5 wird wie folgt geändert:
(12) Mitgliedsbeiträge sind für eine Zeitperiode immer im Vorhinein einzubezahlen. Ordentliche Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag der Jungen liberalen NEOS nicht vollständig bezahlt haben, verlieren
bis zum Begleichen des ausstehenden Betrags ihr Antrags- und Stimmrecht, sowie ihr aktives und passives Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung. Davon abweichend kommt ihnen jedenfalls Rederecht sowie
passives Wahlrecht bei Abstimmungen über Listen für Wahlen zu Hochschulvertretungen bzw. bundesweite Kandidatenlisten gemäß §9 Abs 10 lit vii bzw. §10 und § 11 der Statuten der JUNOS Studierenden zu.
Der bisherige § 10 wird wie folgt geändert:
§ 10 Die Wahl des Listenersten für den Wahlvorschlag für die ÖH–Bundesvertretung
(1) Für die Wahl des Listenersten werden Online-Vorwahlen durchgeführt. Alle Studierenden an österreichischen Hochschulen sind grundsätzlich unabhängig einer Mitgliedschaft berechtigt zu kandidieren.
Die Kandidaten erhalten dann die Möglichkeit, sich auf einer öffentlichen Website vorzustellen, mit den Studierenden in Dialog zu treten und sich der Vorwahl zu stellen.
(2) Teilnahmeberechtigt an den öffentlichen Vorwahlen sind alle Personen, die an einer österreichischen Hochschule inskribiert sind oder eine andere postsekundäre Bildungseinrichtung besuchen. Für die
Teilnahme an der öffentlichen Vorwahl muss der Nachweis des Studierendenstatus verlangt werden.
(3) Jede teilnehmende Person an der öffentlichen Vorwahl kann nur einmal hinsichtlich des Listenersten abstimmen und hat dabei einem Kandidaten einen Vertrauenspunkt zu geben. Bei nur einem Kandidaten
hat die teilnehmende Person anzugeben, ob sie sich für die Wahl des zugelassenen Kandidaten ausspricht oder nicht (ja/nein). Jede Ja-Stimme gilt als ein Vertrauenspunkt.
(4) Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der öffentlichen Vorwahl wird durch die Anzahl der Teilnehmenden dividiert, das Ergebnis bildet den Studierendenvorschlag.
(5) In einer Sitzung des erweiterten Bundesvorstands stellen sich alle Kandidierenden erneut der Wahl nach dem gleichen Prinzip. Die Anzahl der darin erzielten Vertrauenspunkte wird durch die Anzahl
der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Vorstandsvorschlag
(6) In der Mitgliederversammlung stellen sich alle Kandidierenden erneut einer Wahl nach dem gleichen Prinzip. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der Mitgliederversammlung wird durch die
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag. Eine Teilnahme an der Erstellung des Studierendenvorschlages sowie des Vorstandsvorschlages schließt die
erneute Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung nicht aus.
(7) Die Mitgliederversammlung hat auf Antrag des Bundesvorstandes bzw. fünf stimmberechtigter Mitglieder die Möglichkeit Kandidaten mit einfacher Mehrheit nicht zur Wahl zuzulassen. Kandidaten, die
Nicht-Mitglieder der JUNOS Studierenden sind, kann der Bundesvorstand zu jederzeit nicht zur Vorwahl zulassen, bzw. von der erstellten Liste streichen.
(8) Im Falle eines dringenden Manipulationsverdachts oder technischer Unzulänglichkeiten wird auf Antrag des Bundesvorstandes das Schiedsgericht mit der Überprüfung der öffentlichen Online-Vorwahl
befasst. Das Schiedsgericht kann entscheiden, die öffentliche Online-Vorwahl wegen massiver Manipulation oder technischer Probleme für ungültig zu erklären. In diesem Fall fällt das Gewicht der
öffentlichen Online-Vorwahl der Mitgliederversammlung zu. Findet die öffentliche Online-Vorwahl aus anderen Gründen nicht statt, fällt das Stimmgewicht der öffentlichen Online-Vorwahl ebenso der
Mitgliederversammlung zu.
(9) Die Ergebnisse des Studierendenvorschlags, des Vorstandsvorschlags und des Mitgliedervorschlags werden addiert. Der Kandidat mit dem höchsten Wert wird verbindlich zum Listenersten für den
Wahlvorschlag. Sofern es nur einen Kandidaten gibt, hat dieser mindestens einen Wert von 1,5 zu erreichen, um Listenerster zu werden, ansonsten ergibt sich der Wahlvorschlag rein aus dem
Vorwahlprozess für die weiteren Listenplätze für den Wahlvorschlag und der dortige Erstplatzierte wird zum Listenersten.
(10) Die Listenerstellung hat folgende Reihenfolge einzuhalten. Zuerst wird der Studierendenvorschlag erstellt. Die Möglichkeit der Stimmabgabe bei den öffentlichen Vorwahlen muss mindestens sieben
Tage gewährleistet werden. Als nächster Schritt erstellt der erweiterte Bundesvorstand seinen Vorschlag. Abschließend wird der Mitgliedervorschlag erstellt.
Nach § 10 wird folgender Absatz eingefügt:
§ 11 Die Wahl der weiteren Listenplätze für den Wahlvorschlag für die ÖH–Bundesvertretung
(1) Auch für die Wahl der weiteren Listenplätze werden Online-Vorwahlen durchgeführt. Diese finden getrennt von der Wahl des Listenersten statt, allerdings nach dem gleichen Prozedere. Alle
Studierenden an österreichischen Hochschulen sind grundsätzlich unabhängig einer Mitgliedschaft berechtigt zu kandidieren. Die Nominierten erhalten dann die Möglichkeit, sich auf einer öffentlichen
Website vorzustellen, mit den Studierenden in Dialog zu treten und sich der Vorwahl zu stellen.
(2) Teilnahmeberechtigt an den öffentlichen Vorwahlen sind alle Personen, die an einer österreichischen Hochschule inskribiert sind oder eine andere postsekundäre Bildungseinrichtung besuchen. Für die
Teilnahme an der öffentlichen Vorwahl muss der Nachweis des Studierendenstatus verlangt werden.
(3) Jede teilnehmende Person an der öffentlichen Vorwahl kann nur einmal abstimmen und hat dabei fünf Kandidierende aus der Nominiertenliste auf der Website zwischen fünf und einem Vertrauenspunkt zu
geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine Stimmabgabe nur, wenn genau fünf Kandidierende aus dem Vorschlag mit entsprechenden Vertrauenspunkten versehen wurden.
(4) Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der öffentlichen Vorwahl wird durch die Anzahl der Teilnehmenden dividiert, das Ergebnis bildet den Studierendenvorschlag.
(5) In einer Sitzung des erweiterten Bundesvorstands stellen sich alle Kandidierenden erneut der Wahl nach dem gleichen Prinzip. Die Anzahl der darin erzielten Vertrauenspunkte wird durch die Anzahl
der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Vorstandsvorschlag.
(6) In der Mitgliederversammlung stellen sich alle Kandidierenden erneut einer Wahl nach dem gleichen Prinzip. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der Mitgliederversammlung wird durch die
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag. Eine Teilnahme an der Erstellung des Studierendenvorschlages sowie des Vorstandsvorschlages schließt die
erneute Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung nicht aus.
(7) Die Mitgliederversammlung hat auf Antrag des Bundesvorstandes bzw. fünf stimmberechtigter Mitglieder die Möglichkeit Kandidaten mit einfacher Mehrheit nicht zur Wahl zuzulassen. Kandidaten, die
Nicht-Mitglieder der JUNOS Studierenden sind, kann der Bundesvorstand zu jederzeit nicht zur Vorwahl zulassen, bzw. von der erstellten Liste streichen.
(8) Im Falle eines dringenden Manipulationsverdachts oder technischer Unzulänglichkeiten wird auf Antrag des Bundesvorstandes das Schiedsgericht mit der Überprüfung der öffentlichen Online-Vorwahl
befasst. Das Schiedsgericht kann entscheiden, die öffentliche Online-Vorwahl wegen massiver Manipulation oder technischer Probleme für ungültig zu erklären. In diesem Fall fällt das Gewicht der
öffentlichen Online-Vorwahl der Mitgliederversammlung zu. Findet die öffentliche Online-Vorwahl aus anderen Gründen nicht statt, fällt das Stimmgewicht der öffentlichen Online-Vorwahl ebenso der
Mitgliederversammlung zu.
(9) Die Ergebnisse des Studierendenvorschlag, des Vorstandsvorschlags und des Mitgliedervorschlags werden addiert. Daraus ergibt sich verbindlich die Reihenfolge der weiteren Listenplätze für den
Wahlvorschlag. Der Bundesvorstand kann diese Liste um weitere Kandidaten ergänzen, die daraufhin hinter die Teilnehmer des Listenerstellungsprozesses gereiht werden.
(10) Die Listenerstellung hat folgende Reihenfolge einzuhalten. Zuerst wird der Studierendenvorschlag erstellt. Die Möglichkeit der Stimmabgabe bei den öffentlichen Vorwahlen muss mindestens sieben
Tage gewährleistet werden. Als nächster Schritt erstellt der erweiterte Bundesvorstand seinen Vorschlag. Abschließend wird der Mitgliedervorschlag erstellt.
Der bisherige § 11 wird zu § 12.
Der bisherige § 12 wird zu § 13.
Der bisherige § 13 wird zu § 14.
Der bisherige § 14 wird zu § 15.
Der bisherige § 15 wird zu § 16.
Der bisherige § 16 wird zu § 17.
Der bisherige § 17 wird zu § 18.
Der bisherige § 18 wird zu § 19.
Begründung
Der/die Spitzenkandidat_in für die ÖH-Bundesvertretung soll separat von den anderen Listenplätzen gewählt werden, aber nach demselben Prozedere. Die Funktion des/der Spitzenkandidaten_in ist eine ganz andere Verantwortung und verlangt zum Teil auch nach ganz anderen Qualitäten wie es für andere Kandidat_innen gilt.
Wenn es nur eine_n einzige_n Kandidaten_in für die Rolle des/der Spitzenkandidaten_in gibt, soll diese_r mindestens 1,5 Punkte, also die Hälfte der erreichbaren Punkte, erreichen müssen, um tatsächlich Spitzenkandidat_in zu werden. So kann verhindert werden, dass eine Person ohne jeglichen Rückhalt zum/zur Spitzenkandidaten_in wird .
Änderungsanträge
- Ä1 (Alina Steiner, Annika Segel, David Neubauer, Emre Kaya, Fabian Haslwanter, Johannes Sablatnig, Julian Fritsch, Lukas Schobesberger, Martin Kohlmayr, Peter Mešnik, Sophie Wotschke, Susa Engeler, Viktoria Marik (Erweiterter Vorstand), Angenommen)
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