R4NEU: Tweaks Statuten
Antragsteller*in: | Alina Steiner, Johannes Sablatnig, Julian Fritsch, Lukas Schobesberger, Peter Mešnik, Sophie Wotschke, Viktoria Marik (Vorstand) |
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Status: | Eingereicht (ungeprüft) |
Antragsteller*in: | Alina Steiner, Johannes Sablatnig, Julian Fritsch, Lukas Schobesberger, Peter Mešnik, Sophie Wotschke, Viktoria Marik (Vorstand) |
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Status: | Eingereicht (ungeprüft) |
Die Mitgliederversammlung der JUNOS Studierenden möge beschließen, folgende Änderungen an den Statuten vorzunehmen:
Der bisherige Abs 2 des § 5 wird wie folgt geändert:
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle jene natürlichen Personen sein, die an einer Hochschule inskribiert sind oder eine andere postsekundäre Bildungseinrichtung besuchen, Mitglied der
Jungen liberalen NEOS sind, nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den Grundsätzen der JUNOS Studierenden im Widerspruch stehenden Organisation sind und das Grundsatzprogramm sowie die Statuten
der JUNOS Studierenden anerkennen.
Der bisherige Abs 3 des § 5 wird wie folgt geändert:
(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein, die an einer Hochschule inskribiert sind oder eine andere postsekundäre Bildungseinrichtung besuchen, nicht Mitglied
der Jungen liberalen NEOS sind, nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den Grundsätzen der JUNOS Studierenden im Widerspruch stehenden Organisation sind und das Grundsatzprogramm sowie die
Statuten der JUNOS Studierenden anerkennen.
Der bisherige Abs 17 des § 5 wird wie folgt geändert:
(17) Jede Mitgliedschaft endet mit Austritt, Studienabbruch, Studienabschluss, Ausschluss oder Tod. Mitglieder, die ihr Studium abschließen und zum ehest möglichen Zeitpunkt ein neues Studium
beginnen, verlieren ihre Mitgliedschaft in der Zwischenzeit nicht.
Der bisherige Abs 2 des § 10 wird wie folgt geändert:
(2) Teilnahmeberechtigt an den öffentlichen Vorwahlen sind alle Personen, die an einer österreichischen Hochschule inskribiert sind oder eine andere postsekundäre Bildungseinrichtung besuchen. Für die
Teilnahme an der öffentlichen Vorwahl muss der Nachweis des Studierendenstatus verlangt werden.
Der bisherige Abs 11 des § 11 wird wie folgt geändert:
(11) Die Sitzungen des Bundesvorstands werden vom Bundesvorsitzenden oder einer von ihm genannten Person geleitet. Die Sitzungseinladung hat zumindest eine Woche vor dem jeweiligen Termin
stattzufinden. Wenn es bei einer Abstimmung zur Stimmengleichheit kommt, entscheidet die Stimme des Bundesvorsitzenden.
Der bisherige Abs 11 des § 11 wird wie folgt geändert:
(11) Die Sitzungen des BundesvorstandsVorstands werden vom BundesvorsitzendenVorsitzenden oder einer von ihm genannten Person geleitet. Die Sitzungseinladung hat zumindest eine Woche vor dem jeweiligen Termin stattzufinden. Wenn es bei einer Abstimmung zur Stimmengleichheit kommt, entscheidet die Stimme des BundesvorsitzendenVorsitzenden.
Der bisherige § 11 Abs 12 lit. k wird wie folgt geändert:
k. Die Erstellung der Wahlvorschläge für die Hochschulvertretungen, sofern diese nicht von der Mitgliederversammlung erstellt wurden. Eine Ergänzung und/oder Umreihung der Listenplätze durch den
Bundesvorstand ist mit Zustimmung aller betroffenen Kandidaten möglich;
Der bisherige § 11 Abs 12 lit. k wird wie folgt geändert:
k. Die Erstellung der Wahlvorschläge für die Hochschulvertretungen, sofern diese nicht von der Mitgliederversammlung erstellt wurden. Eine Ergänzung und/oder Umreihung der Listenplätze durch den BundesvorstandVorstand ist mit Zustimmung aller betroffenen Kandidaten möglich;
Der bisherige § 11 Abs 12 lit. m wird wie folgt geändert:
m. Die Genehmigung von Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Hochschulvertretungsebene. In die Verhandlungen ist jedenfalls ein Mitglied des Bundesvorstands
einzubeziehen;
Der bisherige § 11 Abs 12 lit. m wird wie folgt geändert:
m. Die Genehmigung von Abmachungen mit anderen wahlwerbenden Gruppierungen oder deren Fraktionen auf Hochschulvertretungsebene. In die Verhandlungen ist jedenfalls ein Mitglied des BundesvorstandsVorstands einzubeziehen;
Nach § 11 Abs 12 lit. m wird folgender Punkt eingefügt:
n. Die Ergänzung und/oder Umreihung der Liste für die Bundesvertretung während der ÖH-Periode, sofern alle betroffenen Kandidaten zustimmen;
Der bisherige Abs 3 des § 12 wird wie folgt geändert:
(3) Den Vorsitz führt der Bundesvorsitzende oder eine durch ihn designierte Vertretung. Wenn es bei einer Abstimmung zur Stimmengleichheit kommt, entscheidet die Stimme des Bundesvorsitzenden.
Der bisherige Abs 3 des § 12 wird wie folgt geändert:
(3) Den Vorsitz führt der BundesvorsitzendeVorsitzende oder eine durch ihn designierte Vertretung. Wenn es bei einer Abstimmung zur Stimmengleichheit kommt, entscheidet die Stimme des BundesvorsitzendenVorsitzenden.
Der bisherige Abs 2 des § 18 wird wie folgt geändert:
(2) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Statuts berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile. Der Bundesvorstand ist dazu verpflichtet, etwaige ungültige Bestimmungen durch solche
zu ersetzen, die der ursprünglichen Intention der Bestimmungen möglichst nahe kommen.
Der bisherige Abs 2 des § 18 wird wie folgt geändert:
(2) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Statuts berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile. Der BundesvorstandVorstand ist dazu verpflichtet, etwaige ungültige Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der ursprünglichen Intention der Bestimmungen möglichst nahe kommen.
Der bisherige Abs 2 des § 18 wird wie folgt geändert:
(2) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Statuts berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile. Der Bundesvorstand ist dazu verpflichtet, etwaige ungültige Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der ursprünglichen Intention der Bestimmungen möglichst nahe kommen.
Die Mitgliederversammlung der JUNOS Studierenden möge beschließen, folgende Änderungen am Finanzstatut vorzunehmen:
Der bisherige Abs 3 des § 5 wird wie folgt geändert:
(3) Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb von 30 Tagen auf der Webseite der JUNOS Studierenden unter dem Punkt „Transparenz“ zu veröffentlichen.
Der bisherige § 8 Abs 9 lit f wird wie folgt geändert:
(f) Der Bundesvorstand kann nach freiem Ermessen nicht zugeordnete finanzielle Mittel einem Hochschulkonto zuordnen. Er kann eine solche Zuordnung an Bedingungen für die betroffenen Hochschulgruppen
knüpfen.
Der bisherige § 8 Abs 9 lit f wird wie folgt geändert:
(f) Der BundesvorstandVorstand kann nach freiem Ermessen nicht zugeordnete finanzielle Mittel einem Hochschulkonto zuordnen. Er kann eine solche Zuordnung an Bedingungen für die betroffenen Hochschulgruppen knüpfen.
Folgende kleine Änderungen sollen die Statuten verbessern:
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