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            <title>V. Mitgliederversammlung JUNOS Schüler_innen: Alles</title>
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                <title>V. Mitgliederversammlung JUNOS Schüler_innen: Alles</title>
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                        <title>S1NEU2: Ein besseres Statut für einen stärkeren Verein</title>
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                        <author>Mitgliederversammlung (beschlossen am: 30.07.2022)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Statut „Junge liberale Schüler_innen – JUNOS“</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Grundlegende Bestimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§1 Einleitung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Beschlüsse von Organen der Jungen liberalen NEOS - JUNOS, die in der durch das Bundesstatut der Jungen liberalen NEOS – JUNOS festgelegten Überordnung begründet sind, sind für die Organe der Jungen liberalen Schüler_innen – JUNOS und deren Zweigstellen bindend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Name und Sitz</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Verein führt den Namen „Junge liberale Schüler_innen – JUNOS“, im Folgenden &quot;JUNOS Schüler_innen&quot; genannt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die JUNOS Schüler_innen sind ein Zweigverein der Jungen liberalen NEOS - JUNOS.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Sitz des Vereins ist Wien. Das Erstreckungsgebiet ist ganz Österreich. Die JUNOS Schüler_innen können auch international tätig werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Ziel und Zweck</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt am gesellschaftlichen Diskurs an österreichischen Schulen teilzunehmen. Er will die Eigenverantwortung der Einzelnen stärken, demokratische Prinzipien fördern und Schülerinnen für die Ideen des Liberalismus begeistern. Das Ziel ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit schulpolitischen Themen und die Mitgestaltung der österreichischen Schulpolitik.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am Vereinsleben wie die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere Aktionen zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung, die Unterstützung von anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem Zweck verschrieben haben, die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertinnengesprächen, sowie die Unterstützung von Kandidatinnen zur Landesschülervertretung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Spenden;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Förderungen;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. Sammlungen;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Letztwillige Zuwendungen;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Erträge aus Veranstaltungen;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f. Sponsoring; sowie</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Mitgliedsbeiträge im Zuge der Fördermitgliedschaft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle jene natürlichen Personen werden, die derzeit eine österreichische Schule besuchen oder eine Lehre in Österreich absolvieren oder innerhalb der letzten zwei Jahre eine Schule oder Lehre absolviert haben, nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den Grundsätzen der JUNOS Schüler_innen im Widerspruch stehenden Organisation sind und das Grundsatzprogramm, das Leitbild und die Statuten der JUNOS Schüler_innen anerkennen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Personen, die sich durch ihr Engagement für den Verein und ihrer Verbindung zu den JUNOS Schüler_innen verdient gemacht haben, kann vom Bundesvorstand die Ehrenmitgliedschaft, welche mit keinen Rechten und Pflichten verbunden ist, verliehen werden. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder können mit Ausnahme der Rechnungsprüferinnen oder dem Schiedsgericht keine Organfunktion übernehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wobei der Bundesvorstand diese Entscheidung der Antragstellerin unverzüglich mitteilen muss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Aufnahme in JUNOS Schüler_innen erfolgt über ein schriftliches bzw. digitales Formular durch den Bundesvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Alle Mitglieder der nachgeordneten Landesorganisation sind auch Mitglieder der Bundesorganisation.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Fördermitglied können juristische Personen und alle natürlichen Personen, die die Schule beendet haben, werden. Fördermitglieder haben individuelle Fördermitgliedsbeiträge zu entrichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der JUNOS Schüler_innen zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck der JUNOS Schüler_innen Schaden erleiden könnte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ordentliche Mitglieder der JUNOS Schüler_innen haben bei der Bundesmitgliederversammlung Rede-, Antragsstellungs- und Stimmrecht sowie aktives Wahlrecht. Ordentlichen Mitgliedern kommt passives Wahlrecht für alle wählbaren Funktionen zu. Passives Wahlrecht für die Position der Bundesvorsitzenden, der stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder der Bundesgeschäftsführerin kommt nur jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die zugleich Mitglieder des Vereins Junge liberale NEOS - JUNOS sind. Nicht-Mitgliedern kommt bei der Bundesmitgliederversammlung nur Rederecht und passives Wahlrecht bei Abstimmungen zur Listenerstellung für die Wahl zu den LSV - Landesschüler_innenvertretungen sowie zur Wahl der Rechnungsprüferinnen, des Schiedsgerichts und der Vertrauensstelle zu.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Bundesvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Mitglieder sind auf der Bundesmitgliederversammlung vom Bundesvorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangt, hat der Bundesvorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Mitglieder sind vom Bundesvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu Informieren. Geschieht dies bei der Bundesmitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Fördermitgliedern kommen bei der Bundesmitgliederversammlung keine Rechte und Pflichten zu.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Eine Fördermitgliederschaft kann zusätzlich zu einer ordentlichen Mitgliedschaft beantragt werden. In diesem Fall behält das Fördermitglied sämtliche Rechte und Pflichten, die es durch ihre ordentliche Mitgliedschaft erhalten hat bis zur Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen von Ausschlussgründen mit einfacher Mehrheit das Ruhen der Mitgliederrechte, etwaiger Vereinsfunktionen, oder den Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu einer persönlichen Anhörung einzuladen. Des Weiteren ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Woche die erhobenen Vorwürfe zu widerlegen. Sollte das Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet, selbst Mitglied des Bundesvorstands sein, hat es in dieser Abstimmung kein Stimmrecht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der JUNOS Schüler_innen stehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist die Vorwürfe zu widerlegen, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Ende des aktiven Schulbesuchs, sowie durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 8 Die Bundesorganisation</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Wirkungsbereich der JUNOS Schüler_innen erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet Österreichs. Sie umfasst maximal eine Landesorganisation pro Bundesland.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Organe der Bundesorganisation sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Die Bundesmitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Der erweiterte Bundesvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. Der Bundesvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Das Schiedsgericht</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Die Rechnungsprüfer</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f. Die Vertrauensstelle</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Jedes Kollegialorgan kann sich mit einfacher Mehrheit eine eigene Geschäftsordnung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>geben. Im Zweifelsfall oder bei sich widersprechenden Bestimmungen haben jedoch die</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bestimmungen dieses Statuts Vorrang.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Beschlüsse eines Organs benötigen zumindest eine einfache Mehrheit der abgegebenen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Stimmenthaltungen sind zulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Abstimmungen in Organen erfolgen auf Verlangen einer Stimmberechtigten geheim. Eine Ausnahme dazu stellt die Bundesmitgliederversammlung dar, hier erfolgen Abstimmungen erst ab Verlangen von zumindest zehn Stimmberechtigten geheim.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Sofern dieses Statut nichts anderes bestimmt, sind Kollegialorgane bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedenfalls ist die Anwesenheit von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kollegialorgans erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Die Geschäftsordnung eines Kollegialorgans kann für Beschlüsse, die keiner geheimen Abstimmung bedürfen, die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses vorsehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Über alle Sitzungen der Kollegialorgane sind Protokolle zu führen.Die Funktionsperiode aller gewählten Vereinsorgane beträgt ein Jahr ab Bestellung. Wiederwahl ist zulässig. Das betroffene Organ ist nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Neuwahl weiterhin</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>geschäftsführend im Amt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Alle gewählten Organe, sowie auch einzelne Mitglieder der Organe, können auf Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Person aus einem Organ ist eine Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Bundesmitgliederversammlung durchzuführen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(12) Sofern es dieses Statut nicht anders vorsieht, ist es jedem Kollegialorgan möglich, mit einfacher Mehrheit Mitglieder zu kooptieren. Diese besitzen Rede- aber kein Stimmrecht. Das betroffene Gremium hat den Mitglieder der JUNOS Schüler_innen diese Entscheidung binnen 72 Stunden schriftlich bekannt zu machen. Die Kooptierung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit rückgängig gemacht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9 Die Bundesmitgliederversammlung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Bundesmitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2)Die Bundesmitgliederversammlung findet zumindest einmal pro Kalenderjahr statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Bundesvorsitzende muss die ordentliche Bundesmitgliederversammlung nach Beschlussfassung über den Termin durch den Bundesvorstand einberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Eine außerordentliche Bundesmitgliederversammlung findet auf Beschluss der ordentlichen Bundesmitgliederversammlung, auf die schriftliche Forderung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen bzw. Beschluss der Rechnungsprüferinnen gemäß § 21 Abs. 5 VereinsG statt. Die schriftliche Forderung zur Einladung einer Bundesmitgliederversammlung durch die Mitglieder oder die Rechnungsprüferinnen hat an den Bundesvorstand zu ergehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Bundesvorsitzende muss die außerordentliche Bundesmitgliederversammlung spätestens zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Forderung einberufen. Die außerordentliche Bundesmitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Erhalt der schriftlichen Forderung stattzufinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Lädt die Bundesvorsitzende zu der Bundesmitgliederversammlung trotz gültigem Beschluss oder ausreichend unterstützter Forderung der Mitglieder oder Verlangen der Rechnungsprüferinnen nicht ein, hat die stellvertretende Bundesvorsitzende, sowie im Verhinderungsfall jedes stimmberechtigte Mitglied des Bundesvorstands die Bundesmitgliederversammlung binnen einer Woche einzuberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Zu Bundesmitgliederversammlungen sind die Mitglieder zumindest vier Wochen vor dem Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf postalischem Wege oder mittels elektronischer Datenübertragung via E-Mail erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Zu außerordentlichen Bundesmitgliederversammlungen sind die Mitglieder zumindest 3 Tage vor dem Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf postalischem Wege oder mittels elektronischer Datenübertragung via E-Mail erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Die Bundesmitgliederversammlung ist zum eingeladenen Termin beschlussfähig, wenn zumindest 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kann aufgrund dieser Bestimmung keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, so ist die Bundesmitgliederversammlung für die Dauer von einer Stunde zu unterbrechen. Wird die Beschlussfähigkeit auch danach nicht erreicht, so ist vom Bundesvorstand baldigst ein neuer Termin für die Bundesmitgliederversammlung festzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Der Bundesmitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Wahl der:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Mitglieder des Bundesvorstands;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. Rechnungsprüferinnen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Mitglieder der Vertrauensstelle</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Allgemeingültige Grundsätze der JUNOS Schüler_innen (Grundsatzprogramm und Leitbild);</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Statutenänderungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstands;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Abberufung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. Abberufung der Rechnungsprüferinnen;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Entlastung des Bundesvorstandes;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f. Auflösung der JUNOS Schüler_innen gemäß §22 dieses Statuts.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Alle im Verantwortungsbereich der Bundesmitgliederversammlung getroffenen Entscheidungen sind für alle Zweigstellen bindend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(12) Die Bundesmitgliederversammlung kann auf Beschluss des erweiterten Bundesvorstandes mit</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zweidrittelmehrheit in digitaler oder gemischter (digital/analog) Form abgehalten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 10 Der Bundesvorstand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Bundesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetz 2002. Er besteht aus der Bundesvorsitzenden, einer stellvertretenden Bundesvorsitzenden, einer Bundesgeschäftsführerin und weiteren Bundesvorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Bundesvorstandsmitglieder bestimmt die Bundesvorsitzende nach ihrer Wahl.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Bundesvorsitzende des Hauptvereins, Junge liberale NEOS – JUNOS, ist kraft ihres Amtes ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Schüler_innen Bundesvorstandes. Sie darf auch eine Person ihrer Wahl als ständige Vertretung nominieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Bundesvorstand wird mindestens einmal pro Monat von der Bundesvorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung muss 24 Stunden im Voraus bekanntgegeben werden. Jedes Mitglied im Bundesvorstand hat bis dahin das Recht, Tagesordnungspunke einzubringen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstandes sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Die Bundesvorsitzende</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Die Stellvertreterin der Bundesvorsitzenden</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. Die Bundesgeschäftsführerin</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Die Vorsitzende des BSV-Klubs</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Alle weiteren gewählten Mitglieder des Bundesvorstandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f. Die Bundesvorsitzende des Hauptvereines – „Junge liberale Neos – JUNOS“.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Dem Bundesvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Insbesondere obliegt ihm:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Die Beschlussfassung über die laufende Bundesgeschäftsführung;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes an die Bundesmitgliederversammlung;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. Die Erstellung eines Rechnungsabschlusses;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Vorbereitung und Durchführung einer Bundesmitgliederversammlung;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Verfügung über das Vereinsvermögen und dessen Rücklagen;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f. Führung einer Mitgliederdatenbank</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Die Bundesvorsitzende vertritt die JUNOS Schüler_innen nach außen und in etwaigen Gremien der Jungen liberalen NEOS – JUNOS.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Auf Ansuchen der Generalsekretärin der Jungen liberalen NEOS - JUNOS hat die Bundesgeschäftsführerin alle verlangten Daten und Informationen unmittelbar zu übermitteln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Der Bundesgeschäftsführerin obliegt die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher. Sie hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Anlässlich der Finanzgebarung sind von der Bundesgeschäftsführerin Bücher auf der Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen. Vereinsmitglieder können jederzeit Einblick in die Bücher begehren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Die stellvertretende Bundesvorsitzende kann die Bundesvorsitzende, mit deren Einverständnis, immer und überall vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 11 Der erweiterte Bundesvorstand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Bundesmitgliederversammlungen. Er entscheidet als strategisches Gremium über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Insbesondere fallen darunter:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. der Beschluss von inhaltlichen Positionspapieren zwischen den Bundesmitgliederversammlungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. die Koordinierung der Arbeit unter den Bundesländern</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. die Kontrolle der Arbeit des Bundesvorstands</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. die Vergabe von Arbeitsaufträgen an den Bundesvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. der Beschluss von bundesweiten Kampagnen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes, den Landesvorsitzenden der Landesorganisationen oder ernannten Landeskoordinatorin und den Stellvertreterinnen der BSV-Klubvorsitzenden zusammen. Alle Landesvorsitzenden dürfen sich von einer Person ihres Landesvorstandes vertreten lassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Den Vorsitz führt die Bundesvorsitzende, oder ein durch sie designierte Vertretung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Jedem Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes steht es frei bis zu 24 Stunden vor dem Beginn einer Sitzung Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Während der Sitzung bedarf es einer einfachen Mehrheit, um die Tagesordnung abzuändern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Ordentliche Sitzungen des erweiterten Bundesvorstandes haben mindestens halbjährlich stattzufinden. Sie werden von der Bundesvorsitzenden einberufen. Ort und Zeit müssen mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern übermittelt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Auf Verlangen von zumindest drei Landesvorsitzenden oder Landeskoordinatorinnen hat eine Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes stattzufinden. Diese muss von der Bundesvorsitzenden innerhalb einer Woche ab Einlangen einberufen werden, andernfalls darf jede der begehrenden Landesvorsitzenden die Sitzung einberufen. Die Sitzung muss spätestens zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 12 Das Schiedsgericht</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Bundesmitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand angehören und nicht Rechnungsprüferinnen sein dürfen, sowie je eine vertretungsbefugte Person jeder Streitpartei. Als Vertretungsperson kann jede Person, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft, nominiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit zumindest der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von seiner Position aus, berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts nicht. Der erweiterte Bundesvorstand kann bei Ausscheiden eines ständigen Mitglieds mit ⅔-Mehrheit ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit bestellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des Schiedsgerichts.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied in allen Streitigkeiten, die sich auf Grundlage dieses Statuts zwischen zwei Mitgliedern oder Organen der JUNOS Schüler_innen ergeben, angerufen werden. Seine Entscheidungen sind innerhalb der JUNOS Schüler_innen endgültig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Unterlassen es die Verantwortlichen des Bundesvorstands binnen 15 Monaten nach der letzten Bundesmitgliederversammlung eine Bundesmitgliederversammlung einzuberufen, hat das Schiedsgericht dafür zu sorgen, dass eine Bundesmitgliederversammlung binnen drei Monaten statutenkonform abgehalten wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 13 Die Rechnungsprüferinnen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Bundesvorstand hat den Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen haben den Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Rechnungsprüferinnen dürfen weder dem Bundesvorstand noch dem Schiedsgericht angehören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, gemäß § 21 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Bundesmitgliederversammlung einenentsprechenden Bericht vorzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Rechnungsprüferinnen können weitere Personen mit der Beurteilung von Unterlagen betrauen, sofern strenge Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die entsprechenden Personen nicht dem überprüften Organ angehören.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 14 Die Listenerstellung für die Wahl zu den LSV - Landesschülervertretungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Für die Erstellung der drei Wahlvorschläge für die drei Bereiche (AHS, BMHS,BS) werden im betroffenen Bundesland Vorwahlen durchgeführt. Alle Mitglieder der JUNOS Schüler_innen, sowie alle österreichischen Schülerinnen, sind berechtigt in ihrem Bereich zu kandidieren sofern sie passives Wahlrecht bei der LSV – Wahl haben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der Vorwahlen muss die Möglichkeit zur Eintragung als Kandidatin öffentlich angekündigt werden. Während mindestens der ersten zwei Wochen nach dieser Ankündigung können sich Kandidatinnen online für eine Kandidatur anmelden. Dafür ist die Erfüllung der in §14 Abs. 1 beschriebenen Kriterien nötig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Sollten nach Ablaufen dieser Frist weniger oder gleich viele Kandidatinnen in einem Bereich angemeldet sein, als es Mandate zu gewinnen gibt, wird den Kandidatinnen die Möglichkeit gegeben eine Konsensliste zu erstellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Eine Konsensliste ist ein Reihungsvorschlag der Kandidatinnen selbst, der von jedem einzelnen von ihnen unterstützt wird. Sollte ein solcher sich spätestens 14 Tage nach Ende der Anmeldefrist gemäß §10 Abs 2 ergeben, reicht eine einfache Mehrheit in der Bundesmitgliederversammlung um diesen zum offiziellen Wahlvorschlag zu machen. Eine solche Konsensliste betrifft nur einen Bereich. Sollte eine Konsensliste nicht möglich sein, nicht zustande kommen, oder von der Bundesmitgliederversammlung abgelehnt werden, fährt der Vorwahlprozess regulär fort.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) In einer Sitzung des Bundesvorstands stellen sich alle Kandidierenden einer ersten Wahl. Jedes Mitglied des Bundesvorstands hat dabei fünf Kandidierende zwischen fünf und einem Vertrauenspunkt zu geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine Stimmabgabe nur, wenn genau fünf Kandidierenden aus dem Vorschlag mit entsprechenden Vertrauenspunkten versehen wurden. Sollte es weniger Kandidierende geben, kann man maximal so viele Punkte wie Kandidaten vergeben. Die Anzahl der hierbei erzielten Vertrauenspunkte wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Bundesvorstandsvorschlag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) In der Bundesmitgliederversammlung stellen sich alle Kandidierenden erneut einer Wahl nach dem gleichen Prinzip. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte in der Bundesmitgliederversammlung wird durch die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag. Eine Teilnahme an der Erstellung des Schülerinnenvorschlags sowie des Bundesvorstandsvorschlages schließt die erneute Stimmabgabe bei der Bundesmitgliederversammlung nicht aus.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Bundesmitgliederversammlung hat auf Antrag des Landesvorstandes bzw. fünf stimmberechtigter Mitglieder die Möglichkeit Kandidaten mit einfacher Mehrheit nicht zur Wahl zuzulassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Die Vertrauenspunkte des Bundesvorstandsvorschlags und des Mitgliedervorschlags werden addiert, wobei die Vertrauenspunkte des Mitgliedervorschlags doppelt gewertet werden. Daraus ergibt sich verbindlich die Liste für den gereihten Wahlvorschlag.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Wenn nach der Eintragungsfrist weitere Kandidatinnen für den Wahlvorschlag kandidieren wollen, so kann dies durch eine 2/3 Mehrheit im erweiterten Bundesvorstand bestätigt werden. In diesem Falle wird nach der Bundesmitgliederversammlung die Kandidatin hinten an die Liste nachgereiht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Sollte es nach der Eintragungsfrist in einem Bundesland keine beschlossene Liste geben, kann der erweiterte Bundesvorstand mit ⅔-Mehrheit eine neue Liste beschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Der erweiterte Bundesvorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Kompetenzen der Bundesmitgliederversammlung nach §14 an Landesmitgliederversammlungen übergehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 15 Die Landesorganisationen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Fünf Mitglieder mit Hauptwohnsitz im selben Bundesland können einen Antrag auf Errichtung eines Landesverband stellen. Ein Landesverband stellt dabei eine Unterorganisation der JUNOS Schüler_innen (Zweigstelle) dar. Für Landesverbände, welche als Zweigstelle eingerichtet werden, gelten die zur Organisation im Bundesland aufgeführten Bestimmungen dieses Statutes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Es obliegt dem erweiterten Bundesvorstand, mit einfacher Mehrheit, diesem Ansuchen entweder stattzugeben, oder es, mit schriftlicher Begründung, abzulehnen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Wirkungsbereich einer Landesorganisation umfasst das jeweilige Bundesland.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Landesorganisationen sind Zweigstellen. Zweigstellen sind rechtlich unselbstständige Unterorganisationen und besitzen daher kein eigenes Statut.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Zur Einrichtung des Landesverbandes ist der erste Landesmitgliederversammlung als Gründungskonvent durch die Bundesvorsitzende einzuberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes sind jene ordentlichen Mitglieder, die eine dementsprechende Erklärung abgegeben haben. Mangels einer solchen Erklärung ist ein Mitglied in demjenigen Landesverband stimmberechtigt, der sich aus seinem Hauptwohnsitz ergibt. Der Wechsel des Landesverbandes ist einmal pro Kalenderjahr möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Ein Mitglied von JUNOS kann in einem Landesverband Hauptmitglied und in einem weiteren Landesverband Nebenmitglied sein. Hauptmitglieder sind aktiv und passiv in ihrem Landesverband wahlberechtigt, Nebenmitglieder nur aktiv.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Die Ziele des Landesverbandes sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Aufbau einer Landesorganisation</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Mitglieder- und Interessentinnenbetreuung einschließlich Mitgliedergewinnung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. lokale Medienarbeit</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Wahlwerbung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Organisation von Veranstaltungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f. Pflege der Mitgliederdatenbank</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Landesmitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Der Landesmitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>i. Wahl/Abwahl der Landesvorsitzenden und der übrigen Mitglieder des</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Landesvorstandes</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>ii. Beschlussfassungen zu regionalen schulpolitischen Themen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>iii. bei entsprechendem Beschluss nach §14.11 Wahl einer Kandidatinnenliste für die LSV-Wahl</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Die Landesmitgliederversammlung findet zumindest einmal pro Kalenderjahr statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung findet auf Beschluss des Landesvorstands oder auf die schriftliche Forderung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder statt. Die schriftliche Forderung zur Einladung einer Landesmitgliederversammlung durch die Mitglieder hat an den Landesvorstand zu ergehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Die Landesvorsitzende muss die Landesmitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung durch den Landesvorstand, die Landesmitgliederversammlung bzw. nach der schriftlichen Forderung der Mitglieder, zu einem Termin, welcher nicht später als acht Wochen nach der Beschlussfassung der Mitglieder sein darf, einberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Lädt die Landesvorsitzende die Landesmitgliederversammlung trotz gültigem Beschluss oder ausreichend unterstützter Forderung der Mitglieder nicht ein, hat die stellvertretende Landesvorsitzende, sowie im Verhinderungsfall jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesvorstands, den Landesmitgliederversammlung binnen einer Woche einzuberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f. Zu allen Landesmitgliederversammlungen sind die Mitglieder zumindest zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf postalischem Wege oder mittels elektronischer Datenübertragung via E-Mail erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>g. Die Landesmitgliederversammlung ist genau dann zum eingeladenen Termin beschlussfähig, wenn zumindest 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder – in jedem Fall aber mehr als fünf stimmberechtigte Mitglieder – anwesend sind. Sollte dies beim angekündigten Termin nicht der Fall sein, so ist die Landesmitgliederversammlung nach einer Stunde dann beschlussfähig, wenn zumindest 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder – in jedem Fall aber mehr als fünf stimmberechtigte Mitglieder – anwesend sind. Kommt keine Beschlussfähigkeit zu Stande, obliegt es dem Landesvorstand baldigst einen neuen Termin für die Landesmitgliederversammlung festzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Landesvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Der Landesvorstand besteht aus der Landesvorsitzenden, einer stellvertretenden Landesvorsitzenden, der Landesgeschäftsführerin, und weiteren Landesvorstandsmitgliedern. Die genaue Anzahl der weiteren Landesorstandsmitglieder bestimmt die Landesvorsitzende nach ihrer Wahl.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Die Landesvorsitzende des Hauptvereins, Junge liberale NEOS – JUNOS, ist kraft ihres Amtes ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Schüler_innen Landesvorstand des jeweiligen Bundeslandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. Eine Position im Landesvorstand ist mit einer Position im Schiedsgericht, als Rechnungsprüferin oder als Vertrauensperson unvereinbar. Jede gewählte Amtsträgerin im Landesvorstand kann nur eine Position im Landesvorstand besetzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. Der Landesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den Landesvorstand kooptieren. Diese Personen haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht im Landesvorstand. Der Landesvorstand hat die Mitglieder des JUNOS Schüler_innen Landesverbandes darüber zu informieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Der Landesvorsitzenden obliegt die Vertretung des Landesverbandes nach außen. Sie wird bei ständiger Verhinderung von ihrer Stellvertreterin vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f. Der Landesgeschäftsführerin obliegt die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher. Sie hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>g. Anlässlich der Finanzgebarung sind von der Landesgeschäftsführerin Bücher auf der Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen. Mitglieder des Landesverbandes und des Bundesvorstandes können jederzeit Einblick in die Bücher begehren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>h. Rechtsverbindliche Ausfertigungen namens des Landesverbandes erfordern in finanziellen Angelegenheiten die Zustimmung der Landesvorsitzenden und der Landesgeschäftsführerin,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>i. Der Landesvorstand kann beschließen die Verwaltung und Führung der Geschäftsbücher die Bundesorganisation unter der Obhut der Generalsekretärin zu überlassen. In diesem Fall hat die Landesgeschäftsführerin jederzeit ein Einsichtsrecht in alle für die Buchführung des Landesverbandes relevanten Unterlagen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>j. Der Landesvorstand ist von der Landesvorsitzenden mindestens einmal pro Monat einzuberufen. Erfolgt eine solche Einladung nicht bis Monatsende, ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesvorstands berechtigt zu einer Sitzung des Landesvorstands einzuladen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>k. Auf Verlangen von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstands hat eine Sitzung des Landesvorstands unverzüglich stattzufinden. Zur Einberufung einer solchen dringlichen Sitzung sind jene Mitglieder berechtigt, auf deren Verlangen diese Sitzung stattfinden soll.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Die Sitzungen des Landesvorstandes werden von der Landesvorsitzenden oder einer von ihr genannten Person geleitet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dem Landesvorstand obliegen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>i. Vorbereitung und Durchführung der Landesmitgliederversammlung,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>ii. Erstellung der Rechenschaftsberichte der Bundesvorstandsmitglieder und des Rechnungsabschlusses des Landesverbandes,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>iii. Verfügung über das Vereinsvermögen und allfälliger Rücklagen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>iv. Koordination mit dem Hauptverein</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>v. Praktische Umsetzung der Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlungen und Landesmitgliederversammlungen, vi. Information der Mitglieder und nach Maßgabe der Möglichkeiten der Interessentinnen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(12) Der Landesvorstand hat für die einzelnen Verantwortungsbereiche ein oder mehrere Mitglieder des Landesvorstands zu beauftragen, sofern die Zuteilung nicht bereits durch dieses Statut vorgenommen wurde. Der Landesvorstand kann bestimmte Aufgabengebiete an weitere Personen übertragen, welche diesen Aufgaben unter der Verantwortung des Landesvorstands nachzukommen haben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(13) Der erweiterte Bundesvorstand entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen über den Ausschluss einer Landesorganisation. Bei der Abstimmung hat die Landesvorsitzende der jeweiligen Landesorganisation kein Stimmrecht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(14) Sofern keine Landesorganisation besteht, kann der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit eine Landeskoordinatorin für das jeweilige Bundesland ernennen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(15) Dem Bundesvorstand obliegt es, Kompetenzen seiner Wahl an die Landeskoordinatorinnen zu delegieren. Diese müssen den Mitgliedern in schriftlicher Form zugänglich gemacht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(16) Landeskoordinatorinnen dürfen im Konsens mit dem Bundesvorstand ein Landesteam bilden. Dieses agiert als Kollegialorgan und wird durch die Landeskoordinatorin geleitet. Die Mitglieder des betroffenen Bundeslands müssen in angemessener Form über die Zusammensetzung des Landesteams informiert werden. Mit der Bildung eines Landesteams gehen alle Kompetenzen der Landeskoordinatorin auf das Landesteam über.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(17) Die Landeskoordinatorin kann im Konsens mit dem Bundesvorstand die Zusammensetzung des Landesteams jederzeit ändern. Über jede Änderung müssen die Mitglieder im betroffenen Bundesland in angemessener Form informiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 16 Wahl, Bestellung und Funktionsdauer</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Funktionärinnen sind aktive Mitglieder der Organe der JUNOS Schüler_innen, die eine im Statut vorgesehene Funktion aufgrund einer Wahl, Bestellung oder Kooptierung bekleiden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Funktionsperiode aller Vereinsorgane beträgt ein Jahr ab Bestellung. Wiederwahl ist zulässig. Das betroffene Organ ist nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Neuwahl weiterhin geschäftsführend im Amt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§17 Die Vertrauensstelle</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Vertrauensstelle besteht aus zwei durch die Bundesmitgliederversammlung gewählten Vertrauenspersonen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Diese Vertrauenspersonen haben von unterschiedlichem Geschlecht zu sein. Sie müssen jedenfalls bei ihrem Amtsantritt jünger als 25 Jahre sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Vertrauenspersonen dürfen in keinem gewählten Organ der jungen liberalen Schüler_innen – JUNOS vertreten sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Vertrauenspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung durch den Bundesvorstand und den erweiterten Bundesvorstand und legen hierzu jeder Bundesmitgliederversammlung eine schriftliche Übersicht vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Aufgabe der Vertrauenspersonen ist es außerdem, bei internen Streitigkeiten und jeder Art von sozialen Konflikten nach Möglichkeiten zu schlichten. Vor einer etwaigen Anrufung des Schiedsgerichtes durch die Streitparteien, soll nach Möglichkeiten die Vertrauensstelle mit der entsprechenden Problematik befasst werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§18 Der Bundesschüler_innenvertretungs-Klub</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Bundesschüler_innenvertretungs-Klub (BSV-Klub) besteht aus allen Mitgliedern der JUNOS Schüler_innen, die auch Mitglieder in der Bundesschüler_innenvertretung sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der BSV-Klub ist für die laufende Arbeit der JUNOS Schüler_innen in der BSV zuständig. Er ist in seiner Beschlussfassung unabhängig, organisiert sich selbst und legt seine Arbeitsweise selbst fest. Der BSV-Klub setzt die Ziele und das Wahlprogramm der JUNOS Schüler_innen um. Wir bekennen uns zum freien Mandat und lehnen Klubzwang ab.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Bundesvorstand arbeitet eng mit dem BSV-Klub zusammen. Der BSV-Klub bezieht die Beschlüsse der Organe der JUNOS Schüler_innen in seine Entscheidungsprozesse ein. Über Anträge, die ihm von Organen der JUNOS Schüler_innen übermittelt werden, hat er Beschluss zu fassen und dem jeweiligen Organ zu berichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Das ranghöchste BSV-Mitglied im BSV-Klub bekleidet zugleich auch das Amt der Klubvorsitzenden. Gibt es mehrere Klubmitglieder mit selbem Rang in der BSV, so wählt der BSV-Klub mit einfacher Mehrheit welchem dieser Mitglieder der Klubvorsitz zufällt. Kann niemand eine Mehrheit auf sich vereinen, so bestellt der Bundesvorstand eine Klubvorsitzende.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Klubvorsitzende leitet die Sitzungen des BSV-Klubs und ist Kraft ihres Amtes rede- und stimmberechtigtes Mitglied im Bundesvorstand. Sie vertritt den BSV-Klub innerhalb und außerhalb des Vereins.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der BSV-Klub kann drei weitere stellvertretende Klubvorsitzende mit einfacher Mehrheit wählen. Sie sind Kraft ihres Amtes rede- und stimmberechtigte Mitglieder im erweiterten Bundesvorstand und dürfen die BSV-Klubvorsitzende mit ihrer Zustimmung jederzeit vertreten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Der BSV-Klub kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder kooptieren. Diese besitzen Rede- aber kein Stimmrecht und können jederzeit mit einfacher Mehrheit wieder entkooptiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Die Klubvorsitzende berichtet jährlich in der Bundesmitgliederversammlung über die Arbeit des BSV-Klubs.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Schlussbestimmung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§19 Statutenänderung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Dieses Statut kann nur durch einen Beschluss der Bundesmitgliederversammlung geändert werden. Für einen solchen Beschluss sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§20 Auflösung der JUNOS Schüler_innen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die JUNOS Schüler_innen können sich durch Beschluss der Bundesmitgliederversammlung selbst auflösen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Dieser Beschluss bedarf der Einladung einer Bundesmitgliederversammlung auf Beschluss des Bundesvorstands oder der Bundesmitgliederversammlung zu diesem Zweck. Diese Einladung hat mindestens sechs Wochen vor der Abhaltung der Bundesmitgliederversammlung an die Mitglieder zu ergehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von mindestens 4/5 der an der Bundesmitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und hat die Verwertung des Vereinsvermögens zu umfassen. Durch den Auflösungsbeschluss ist außerdem ein Abwickler zu bestimmen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten ist das Vermögen Zwecken der Sozialhilfe zu überlassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 21 Abschließende Bestimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Statuts berühren nicht die Gültigkeit aller anderen Teile.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Dieses Statut kann durch eine Finanzordnung ergänzt werden. Diese Finanzordnung ist untergeordneter Teil des Statuts. Widerspricht sie dem Statut, so gehen die Bestimmungen des Statuts den Bestimmungen der Finanzordnung vor.</p></div></div><h2>Freiwillige Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 05 Sep 2025 07:08:07 +0000</pubDate>
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