Status: | Beschluss |
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Beschluss durch: | Mitgliederversammlung |
Beschlossen am: | 30.07.2022 |
Basierend auf: | S1NEU: Ein besseres Statut für einen stärkeren Verein |
Ein besseres Statut für einen stärkeren Verein
Beschlusstext
Grundlegende Bestimmungen
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§1 Einleitung
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Beschlüsse von Organen der Jungen liberalen NEOS - JUNOS, die in der durch das
Bundesstatut der Jungen liberalen NEOS – JUNOS festgelegten Überordnung
begründet sind, sind für die Organe der Jungen liberalen Schüler_innen –
JUNOS und deren Zweigstellen bindend.
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§ 2 Name und Sitz
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(1) Der Verein führt den Namen „Junge liberale Schüler_innen – JUNOS“,
im Folgenden "JUNOS Schüler_innen" genannt.
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(2) Die JUNOS Schüler_innen sind ein Zweigverein der Jungen liberalen NEOS -
JUNOS.
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(3) Der Sitz des Vereins ist Wien. Das Erstreckungsgebiet ist ganz Österreich.
Die JUNOS Schüler_innen können auch international tätig werden.
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§ 3 Ziel und Zweck
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Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt am
gesellschaftlichen Diskurs an österreichischen Schulen teilzunehmen. Er will
die Eigenverantwortung der Einzelnen stärken, demokratische Prinzipien fördern
und Schülerinnen für die Ideen des Liberalismus begeistern. Das Ziel ist
insbesondere eine Auseinandersetzung mit schulpolitischen Themen und die
Mitgestaltung der österreichischen Schulpolitik.
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§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
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(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ehrenamtliche Mitwirkung am
Vereinsleben wie die Setzung von Aktivitäten in diesem Bereich, insbesondere
Aktionen zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung, die Unterstützung von
anderen Gruppen und/oder Vereinen, die sich ebenfalls diesem Zweck verschrieben
haben, die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen
und Expertinnengesprächen, sowie die Unterstützung von Kandidatinnen zur
Landesschülervertretung.
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(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
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a. Spenden;
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b. Förderungen;
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c. Sammlungen;
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d. Letztwillige Zuwendungen;
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e. Erträge aus Veranstaltungen;
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f. Sponsoring; sowie
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e. Mitgliedsbeiträge im Zuge der Fördermitgliedschaft.
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder,
Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
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(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle jene natürlichen Personen
werden, die derzeit eine österreichische Schule besuchen oder eine Lehre in
Österreich absolvieren oder innerhalb der letzten zwei Jahre eine Schule oder
Lehre absolviert haben, nicht Mitglied einer konkurrierenden oder mit den
Grundsätzen der JUNOS Schüler_innen im Widerspruch stehenden Organisation sind
und das Grundsatzprogramm, das Leitbild und die Statuten der JUNOS
Schüler_innen anerkennen.
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(3) Personen, die sich durch ihr Engagement für den Verein und ihrer Verbindung
zu den JUNOS Schüler_innen verdient gemacht haben, kann vom Bundesvorstand die
Ehrenmitgliedschaft, welche mit keinen Rechten und Pflichten verbunden ist,
verliehen werden. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder können mit Ausnahme der
Rechnungsprüferinnen oder dem Schiedsgericht keine Organfunktion übernehmen.
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(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, wobei der
Bundesvorstand diese Entscheidung der Antragstellerin unverzüglich mitteilen
muss.
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(5) Die Aufnahme in JUNOS Schüler_innen erfolgt über ein schriftliches bzw.
digitales Formular durch den Bundesvorstand.
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(6) Alle Mitglieder der nachgeordneten Landesorganisation sind auch Mitglieder
der Bundesorganisation.
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(7) Fördermitglied können juristische Personen und alle natürlichen Personen,
die die Schule beendet haben, werden. Fördermitglieder haben individuelle
Fördermitgliedsbeiträge zu entrichten.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der JUNOS Schüler_innen
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck der JUNOS
Schüler_innen Schaden erleiden könnte.
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(2) Ordentliche Mitglieder der JUNOS Schüler_innen haben bei der
Bundesmitgliederversammlung Rede-, Antragsstellungs- und Stimmrecht sowie
aktives Wahlrecht. Ordentlichen Mitgliedern kommt passives Wahlrecht für alle
wählbaren Funktionen zu. Passives Wahlrecht für die Position der
Bundesvorsitzenden, der stellvertretenden Bundesvorsitzenden oder der
Bundesgeschäftsführerin kommt nur jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die
zugleich Mitglieder des Vereins Junge liberale NEOS - JUNOS sind. Nicht-
Mitgliedern kommt bei der Bundesmitgliederversammlung nur Rederecht und passives
Wahlrecht bei Abstimmungen zur Listenerstellung für die Wahl zu den LSV -
Landesschüler_innenvertretungen sowie zur Wahl der Rechnungsprüferinnen, des
Schiedsgerichts und der Vertrauensstelle zu.
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(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Bundesvorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
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(4) Die Mitglieder sind auf der Bundesmitgliederversammlung vom Bundesvorstand
über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangt, hat der Bundesvorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
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(5) Die Mitglieder sind vom Bundesvorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
zu Informieren. Geschieht dies bei der Bundesmitgliederversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
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(6) Fördermitgliedern kommen bei der Bundesmitgliederversammlung keine Rechte
und Pflichten zu.
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(7) Eine Fördermitgliederschaft kann zusätzlich zu einer ordentlichen
Mitgliedschaft beantragt werden. In diesem Fall behält das Fördermitglied
sämtliche Rechte und Pflichten, die es durch ihre ordentliche Mitgliedschaft
erhalten hat bis zur Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft.
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Der Bundesvorstand kann bei Vorliegen von Ausschlussgründen mit einfacher
Mehrheit das Ruhen der Mitgliederrechte, etwaiger Vereinsfunktionen, oder den
Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu einer
persönlichen Anhörung einzuladen. Des Weiteren ist dem betroffenen Mitglied
die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Woche die erhobenen Vorwürfe zu
widerlegen. Sollte das Mitglied, gegen welches sich das Verfahren richtet,
selbst Mitglied des Bundesvorstands sein, hat es in dieser Abstimmung kein
Stimmrecht.
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(2) Ausschlussgründe sind alle Verletzungen der Statuten, insbesondere die
Schädigung des Vereinszwecks, der Missbrauch von Vereinsmitteln, oder sonstige
Handlungsweisen, die im massiven Widerspruch zu den Grundsätzen der JUNOS
Schüler_innen stehen.
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(3) Gelingt es dem Mitglied erst nach der gesetzten Frist die Vorwürfe zu
widerlegen, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss rückwirkend aufheben.
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(4) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Ende des dritten Kalenderjahres
nach dem Ende des aktiven Schulbesuchs, sowie durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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§ 8 Die Bundesorganisation
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(1) Der Wirkungsbereich der JUNOS Schüler_innen erstreckt sich über das
gesamte Bundesgebiet Österreichs. Sie umfasst maximal eine Landesorganisation
pro Bundesland.
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(2) Die Organe der Bundesorganisation sind:
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a. Die Bundesmitgliederversammlung
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b. Der erweiterte Bundesvorstand
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c. Der Bundesvorstand
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d. Das Schiedsgericht
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e. Die Rechnungsprüfer
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f. Die Vertrauensstelle
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(3) Jedes Kollegialorgan kann sich mit einfacher Mehrheit eine eigene
Geschäftsordnung
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geben. Im Zweifelsfall oder bei sich widersprechenden Bestimmungen haben jedoch
die
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Bestimmungen dieses Statuts Vorrang.
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(4) Beschlüsse eines Organs benötigen zumindest eine einfache Mehrheit der
abgegebenen
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gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.
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(5) Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
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(6) Stimmenthaltungen sind zulässig.
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(7) Abstimmungen in Organen erfolgen auf Verlangen einer Stimmberechtigten
geheim. Eine Ausnahme dazu stellt die Bundesmitgliederversammlung dar, hier
erfolgen Abstimmungen erst ab Verlangen von zumindest zehn Stimmberechtigten
geheim.
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(8) Sofern dieses Statut nichts anderes bestimmt, sind Kollegialorgane bei
Anwesenheit von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedenfalls
ist die Anwesenheit von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des
jeweiligen Kollegialorgans erforderlich.
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(9) Die Geschäftsordnung eines Kollegialorgans kann für Beschlüsse, die keiner
geheimen Abstimmung bedürfen, die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses vorsehen.
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(10) Über alle Sitzungen der Kollegialorgane sind Protokolle zu führen.Die
Funktionsperiode aller gewählten Vereinsorgane beträgt ein Jahr ab Bestellung.
Wiederwahl ist zulässig. Das betroffene Organ ist nach Ablauf der
Funktionsperiode bis zur Neuwahl weiterhin
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geschäftsführend im Amt.
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(11) Alle gewählten Organe, sowie auch einzelne Mitglieder der Organe, können
auf Beschluss der Bundesmitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Bei
vorzeitigem Ausscheiden einer Person aus einem Organ ist eine Nachwahl bei der
nächsten ordentlichen Bundesmitgliederversammlung durchzuführen.
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(12) Sofern es dieses Statut nicht anders vorsieht, ist es jedem Kollegialorgan
möglich, mit einfacher Mehrheit Mitglieder zu kooptieren. Diese besitzen Rede-
aber kein Stimmrecht. Das betroffene Gremium hat den Mitglieder der JUNOS
Schüler_innen diese Entscheidung binnen 72 Stunden schriftlich bekannt zu
machen. Die Kooptierung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit rückgängig
gemacht werden.
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§ 9 Die Bundesmitgliederversammlung
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(1) Die Bundesmitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des
Vereins. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
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(2)Die Bundesmitgliederversammlung findet zumindest einmal pro Kalenderjahr
statt.
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(3) Die Bundesvorsitzende muss die ordentliche Bundesmitgliederversammlung nach
Beschlussfassung über den Termin durch den Bundesvorstand einberufen.
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(4) Eine außerordentliche Bundesmitgliederversammlung findet auf Beschluss der
ordentlichen Bundesmitgliederversammlung, auf die schriftliche Forderung von
mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen bzw.
Beschluss der Rechnungsprüferinnen gemäß § 21 Abs. 5 VereinsG statt. Die
schriftliche Forderung zur Einladung einer Bundesmitgliederversammlung durch die
Mitglieder oder die Rechnungsprüferinnen hat an den Bundesvorstand zu ergehen.
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(5) Die Bundesvorsitzende muss die außerordentliche Bundesmitgliederversammlung
spätestens zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Forderung einberufen. Die
außerordentliche Bundesmitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach
Erhalt der schriftlichen Forderung stattzufinden.
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(6) Lädt die Bundesvorsitzende zu der Bundesmitgliederversammlung trotz
gültigem Beschluss oder ausreichend unterstützter Forderung der Mitglieder
oder Verlangen der Rechnungsprüferinnen nicht ein, hat die stellvertretende
Bundesvorsitzende, sowie im Verhinderungsfall jedes stimmberechtigte Mitglied
des Bundesvorstands die Bundesmitgliederversammlung binnen einer Woche
einzuberufen.
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(7) Zu Bundesmitgliederversammlungen sind die Mitglieder zumindest vier Wochen
vor dem Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen Tagesordnung
schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf postalischem Wege oder mittels
elektronischer Datenübertragung via E-Mail erfolgen.
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(8) Zu außerordentlichen Bundesmitgliederversammlungen sind die Mitglieder
zumindest 3 Tage vor dem Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf postalischem Wege
oder mittels elektronischer Datenübertragung via E-Mail erfolgen.
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(9) Die Bundesmitgliederversammlung ist zum eingeladenen Termin beschlussfähig,
wenn zumindest 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kann
aufgrund dieser Bestimmung keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, so ist
die Bundesmitgliederversammlung für die Dauer von einer Stunde zu unterbrechen.
Wird die Beschlussfähigkeit auch danach nicht erreicht, so ist vom
Bundesvorstand baldigst ein neuer Termin für die Bundesmitgliederversammlung
festzulegen.
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(10) Der Bundesmitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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1. Wahl der:
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a. Mitglieder des Bundesvorstands;
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b. Ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;
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c. Rechnungsprüferinnen
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d. Mitglieder der Vertrauensstelle
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2. Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit über:
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a. Allgemeingültige Grundsätze der JUNOS Schüler_innen (Grundsatzprogramm und
Leitbild);
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b. Statutenänderungen.
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3. Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über:
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a. Abberufung der Mitglieder des Bundesvorstands;
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b. Abberufung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichts;
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c. Abberufung der Rechnungsprüferinnen;
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d. Entlastung des Bundesvorstandes;
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e. Arbeitsaufträge an den Bundesvorstand;
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f. Auflösung der JUNOS Schüler_innen gemäß §22 dieses Statuts.
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(11) Alle im Verantwortungsbereich der Bundesmitgliederversammlung getroffenen
Entscheidungen sind für alle Zweigstellen bindend.
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(12) Die Bundesmitgliederversammlung kann auf Beschluss des erweiterten
Bundesvorstandes mit
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Zweidrittelmehrheit in digitaler oder gemischter (digital/analog) Form
abgehalten
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werden.
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§ 10 Der Bundesvorstand
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(1) Der Bundesvorstand ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetz 2002. Er
besteht aus der Bundesvorsitzenden, einer stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
einer Bundesgeschäftsführerin und weiteren Bundesvorstandsmitgliedern. Die
Anzahl der weiteren Bundesvorstandsmitglieder bestimmt die Bundesvorsitzende
nach ihrer Wahl.
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(2) Die Bundesvorsitzende des Hauptvereins, Junge liberale NEOS – JUNOS, ist
kraft ihres Amtes ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Schüler_innen
Bundesvorstandes. Sie darf auch eine Person ihrer Wahl als ständige Vertretung
nominieren.
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(3) Der Bundesvorstand wird mindestens einmal pro Monat von der
Bundesvorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung muss 24 Stunden im Voraus
bekanntgegeben werden. Jedes Mitglied im Bundesvorstand hat bis dahin das Recht,
Tagesordnungspunke einzubringen.
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(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesvorstandes sind:
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a. Die Bundesvorsitzende
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b. Die Stellvertreterin der Bundesvorsitzenden
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c. Die Bundesgeschäftsführerin
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d. Die Vorsitzende des BSV-Klubs
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e. Alle weiteren gewählten Mitglieder des Bundesvorstandes.
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f. Die Bundesvorsitzende des Hauptvereines – „Junge liberale Neos – JUNOS“.
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(5) Dem Bundesvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Insbesondere
obliegt ihm:
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a. Die Beschlussfassung über die laufende Bundesgeschäftsführung;
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b. Die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes an die
Bundesmitgliederversammlung;
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c. Die Erstellung eines Rechnungsabschlusses;
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d. Vorbereitung und Durchführung einer Bundesmitgliederversammlung;
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e. Verfügung über das Vereinsvermögen und dessen Rücklagen;
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f. Führung einer Mitgliederdatenbank
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(6) Die Bundesvorsitzende vertritt die JUNOS Schüler_innen nach außen und in
etwaigen Gremien der Jungen liberalen NEOS – JUNOS.
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(7) Auf Ansuchen der Generalsekretärin der Jungen liberalen NEOS - JUNOS hat
die Bundesgeschäftsführerin alle verlangten Daten und Informationen
unmittelbar zu übermitteln.
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(8) Der Bundesgeschäftsführerin obliegt die Verwaltung und Führung der
Geschäftsbücher. Sie hat die Finanzen des Vereins in Befolgung
wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße
Buchführung zu sorgen.
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(9) Anlässlich der Finanzgebarung sind von der Bundesgeschäftsführerin
Bücher auf der Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen.
Vereinsmitglieder können jederzeit Einblick in die Bücher begehren.
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(10) Die stellvertretende Bundesvorsitzende kann die Bundesvorsitzende, mit
deren Einverständnis, immer und überall vertreten.
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§ 11 Der erweiterte Bundesvorstand
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(1) Der erweiterte Bundesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den
Bundesmitgliederversammlungen. Er entscheidet als strategisches Gremium über
politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Insbesondere
fallen darunter:
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a. der Beschluss von inhaltlichen Positionspapieren zwischen den
Bundesmitgliederversammlungen
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b. die Koordinierung der Arbeit unter den Bundesländern
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c. die Kontrolle der Arbeit des Bundesvorstands
Das Kommentieren ist möglich: von 02.07.2022, 00:00 bis 16.07.2022, 00:00
d. die Vergabe von Arbeitsaufträgen an den Bundesvorstand
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e. der Beschluss von bundesweiten Kampagnen
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(2) Der erweiterte Bundesvorstand setzt sich aus den Mitgliedern des
Bundesvorstandes, den Landesvorsitzenden der Landesorganisationen oder ernannten
Landeskoordinatorin und den Stellvertreterinnen der BSV-Klubvorsitzenden
zusammen. Alle Landesvorsitzenden dürfen sich von einer Person ihres
Landesvorstandes vertreten lassen.
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(3) Den Vorsitz führt die Bundesvorsitzende, oder ein durch sie designierte
Vertretung.
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(4) Jedem Mitglied des erweiterten Bundesvorstandes steht es frei bis zu 24
Stunden vor dem Beginn einer Sitzung Punkte auf die Tagesordnung zu setzen.
Während der Sitzung bedarf es einer einfachen Mehrheit, um die Tagesordnung
abzuändern.
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(5) Ordentliche Sitzungen des erweiterten Bundesvorstandes haben mindestens
halbjährlich stattzufinden. Sie werden von der Bundesvorsitzenden einberufen.
Ort und Zeit müssen mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern übermittelt
werden.
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(6) Auf Verlangen von zumindest drei Landesvorsitzenden oder
Landeskoordinatorinnen hat eine Sitzung des erweiterten Bundesvorstandes
stattzufinden. Diese muss von der Bundesvorsitzenden innerhalb einer Woche ab
Einlangen einberufen werden, andernfalls darf jede der begehrenden
Landesvorsitzenden die Sitzung einberufen. Die Sitzung muss spätestens zwei
Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfinden.
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§ 12 Das Schiedsgericht
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(1) Das Schiedsgericht ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
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(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei von der Bundesmitgliederversammlung
gewählten Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand angehören und nicht
Rechnungsprüferinnen sein dürfen, sowie je eine vertretungsbefugte Person
jeder Streitpartei. Als Vertretungsperson kann jede Person, unabhängig von
einer Vereinsmitgliedschaft, nominiert werden.
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(3) Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit zumindest der Hälfte seiner
Mitglieder beschlussfähig.
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(4) Scheidet ein ständiges Mitglied im Laufe der Amtsperiode dauerhaft von
seiner Position aus, berührt dies die Beschlussfähigkeit des Schiedsgerichts
nicht. Der erweiterte Bundesvorstand kann bei Ausscheiden eines ständigen
Mitglieds mit ⅔-Mehrheit ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit bestellen.
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(5) Gehört ein ständiges Mitglied des Schiedsgerichts einer der Streitparteien
an, so hat es im konkreten Streitfall kein Stimmrecht als ständiges Mitglied des
Schiedsgerichts.
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(6) Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied in allen Streitigkeiten, die sich
auf Grundlage dieses Statuts zwischen zwei Mitgliedern oder Organen der JUNOS
Schüler_innen ergeben, angerufen werden. Seine Entscheidungen sind innerhalb
der JUNOS Schüler_innen endgültig.
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(7) Für das Schiedsgericht gelten die Grundsätze der Zivilprozessordnung für das
schiedsrichterliche Verfahren.
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(8) Unterlassen es die Verantwortlichen des Bundesvorstands binnen 15 Monaten
nach der letzten Bundesmitgliederversammlung eine Bundesmitgliederversammlung
einzuberufen, hat das Schiedsgericht dafür zu sorgen, dass eine
Bundesmitgliederversammlung binnen drei Monaten statutenkonform abgehalten wird.
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§ 13 Die Rechnungsprüferinnen
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(1) Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der
Bundesvorstand hat den Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüferinnen haben den Bundesvorstand über das Ergebnis der Prüfung
zu berichten.
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(2) Die Rechnungsprüferinnen dürfen weder dem Bundesvorstand noch dem
Schiedsgericht angehören.
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(3) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, gemäß § 21 Abs 2 Vereinsgesetz 2002
die finanziellen Angelegenheiten zu prüfen und der Bundesmitgliederversammlung
einenentsprechenden Bericht vorzulegen.
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(4) Die Rechnungsprüferinnen können weitere Personen mit der Beurteilung von
Unterlagen betrauen, sofern strenge Vertraulichkeit gewahrt bleibt und die
entsprechenden Personen nicht dem überprüften Organ angehören.
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§ 14 Die Listenerstellung für die Wahl zu den LSV - Landesschülervertretungen
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(1) Für die Erstellung der drei Wahlvorschläge für die drei Bereiche (AHS,
BMHS,BS) werden im betroffenen Bundesland Vorwahlen durchgeführt. Alle
Mitglieder der JUNOS Schüler_innen, sowie alle österreichischen Schülerinnen,
sind berechtigt in ihrem Bereich zu kandidieren sofern sie passives Wahlrecht
bei der LSV – Wahl haben.
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(2) Mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der Vorwahlen muss die Möglichkeit
zur Eintragung als Kandidatin öffentlich angekündigt werden. Während
mindestens der ersten zwei Wochen nach dieser Ankündigung können sich
Kandidatinnen online für eine Kandidatur anmelden. Dafür ist die Erfüllung
der in §14 Abs. 1 beschriebenen Kriterien nötig.
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(3) Sollten nach Ablaufen dieser Frist weniger oder gleich viele Kandidatinnen
in einem Bereich angemeldet sein, als es Mandate zu gewinnen gibt, wird den
Kandidatinnen die Möglichkeit gegeben eine Konsensliste zu erstellen.
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(4) Eine Konsensliste ist ein Reihungsvorschlag der Kandidatinnen selbst, der
von jedem einzelnen von ihnen unterstützt wird. Sollte ein solcher sich
spätestens 14 Tage nach Ende der Anmeldefrist gemäß §10 Abs 2 ergeben,
reicht eine einfache Mehrheit in der Bundesmitgliederversammlung um diesen zum
offiziellen Wahlvorschlag zu machen. Eine solche Konsensliste betrifft nur einen
Bereich. Sollte eine Konsensliste nicht möglich sein, nicht zustande kommen,
oder von der Bundesmitgliederversammlung abgelehnt werden, fährt der
Vorwahlprozess regulär fort.
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(5) In einer Sitzung des Bundesvorstands stellen sich alle Kandidierenden einer
ersten Wahl. Jedes Mitglied des Bundesvorstands hat dabei fünf Kandidierende
zwischen fünf und einem Vertrauenspunkt zu geben (5/4/3/2/1). Gültig ist eine
Stimmabgabe nur, wenn genau fünf Kandidierenden aus dem Vorschlag mit
entsprechenden Vertrauenspunkten versehen wurden. Sollte es weniger
Kandidierende geben, kann man maximal so viele Punkte wie Kandidaten vergeben.
Die Anzahl der hierbei erzielten Vertrauenspunkte wird durch die Anzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den
Bundesvorstandsvorschlag.
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(6) In der Bundesmitgliederversammlung stellen sich alle Kandidierenden erneut
einer Wahl nach dem gleichen Prinzip. Die Anzahl der erzielten Vertrauenspunkte
in der Bundesmitgliederversammlung wird durch die Anzahl der abgegebenen
gültigen Stimmen dividiert, das Ergebnis bildet den Mitgliedervorschlag. Eine
Teilnahme an der Erstellung des Schülerinnenvorschlags sowie des
Bundesvorstandsvorschlages schließt die erneute Stimmabgabe bei der
Bundesmitgliederversammlung nicht aus.
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(7) Die Bundesmitgliederversammlung hat auf Antrag des Landesvorstandes bzw.
fünf stimmberechtigter Mitglieder die Möglichkeit Kandidaten mit einfacher
Mehrheit nicht zur Wahl zuzulassen.
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(8) Die Vertrauenspunkte des Bundesvorstandsvorschlags und des
Mitgliedervorschlags werden addiert, wobei die Vertrauenspunkte des
Mitgliedervorschlags doppelt gewertet werden. Daraus ergibt sich verbindlich die
Liste für den gereihten Wahlvorschlag.
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(9) Wenn nach der Eintragungsfrist weitere Kandidatinnen für den Wahlvorschlag
kandidieren wollen, so kann dies durch eine 2/3 Mehrheit im erweiterten
Bundesvorstand bestätigt werden. In diesem Falle wird nach der
Bundesmitgliederversammlung die Kandidatin hinten an die Liste nachgereiht.
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(10) Sollte es nach der Eintragungsfrist in einem Bundesland keine beschlossene
Liste geben, kann der erweiterte Bundesvorstand mit ⅔-Mehrheit eine neue Liste
beschließen.
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(11) Der erweiterte Bundesvorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen,
dass die Kompetenzen der Bundesmitgliederversammlung nach §14 an
Landesmitgliederversammlungen übergehen.
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§ 15 Die Landesorganisationen
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(1) Fünf Mitglieder mit Hauptwohnsitz im selben Bundesland können einen Antrag
auf Errichtung eines Landesverband stellen. Ein Landesverband stellt dabei eine
Unterorganisation der JUNOS Schüler_innen (Zweigstelle) dar. Für
Landesverbände, welche als Zweigstelle eingerichtet werden, gelten die zur
Organisation im Bundesland aufgeführten Bestimmungen dieses Statutes.
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(2) Es obliegt dem erweiterten Bundesvorstand, mit einfacher Mehrheit, diesem
Ansuchen entweder stattzugeben, oder es, mit schriftlicher Begründung,
abzulehnen.
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(3) Der Wirkungsbereich einer Landesorganisation umfasst das jeweilige
Bundesland.
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(4) Landesorganisationen sind Zweigstellen. Zweigstellen sind rechtlich
unselbstständige Unterorganisationen und besitzen daher kein eigenes Statut.
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(5) Zur Einrichtung des Landesverbandes ist der erste
Landesmitgliederversammlung als Gründungskonvent durch die Bundesvorsitzende
einzuberufen.
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(6) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesverbandes sind jene ordentlichen
Mitglieder, die eine dementsprechende Erklärung abgegeben haben. Mangels einer
solchen Erklärung ist ein Mitglied in demjenigen Landesverband stimmberechtigt,
der sich aus seinem Hauptwohnsitz ergibt. Der Wechsel des Landesverbandes ist
einmal pro Kalenderjahr möglich.
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(7) Ein Mitglied von JUNOS kann in einem Landesverband Hauptmitglied und in
einem weiteren Landesverband Nebenmitglied sein. Hauptmitglieder sind aktiv und
passiv in ihrem Landesverband wahlberechtigt, Nebenmitglieder nur aktiv.
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(8) Die Ziele des Landesverbandes sind:
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a. Aufbau einer Landesorganisation
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b. Mitglieder- und Interessentinnenbetreuung einschließlich Mitgliedergewinnung
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c. lokale Medienarbeit
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d. Wahlwerbung
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e. Organisation von Veranstaltungen
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f. Pflege der Mitgliederdatenbank
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(9) Landesmitgliederversammlung
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a. Der Landesmitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:
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i. Wahl/Abwahl der Landesvorsitzenden und der übrigen Mitglieder des
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Landesvorstandes
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ii. Beschlussfassungen zu regionalen schulpolitischen Themen
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iii. bei entsprechendem Beschluss nach §14.11 Wahl einer Kandidatinnenliste
für die LSV-Wahl
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b. Die Landesmitgliederversammlung findet zumindest einmal pro Kalenderjahr
statt.
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c. Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung findet auf Beschluss des
Landesvorstands oder auf die schriftliche Forderung von mindestens 1/10 der
stimmberechtigten Mitglieder statt. Die schriftliche Forderung zur Einladung
einer Landesmitgliederversammlung durch die Mitglieder hat an den Landesvorstand
zu ergehen.
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d. Die Landesvorsitzende muss die Landesmitgliederversammlung innerhalb von zwei
Wochen nach Beschlussfassung durch den Landesvorstand, die
Landesmitgliederversammlung bzw. nach der schriftlichen Forderung der
Mitglieder, zu einem Termin, welcher nicht später als acht Wochen nach der
Beschlussfassung der Mitglieder sein darf, einberufen.
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e. Lädt die Landesvorsitzende die Landesmitgliederversammlung trotz gültigem
Beschluss oder ausreichend unterstützter Forderung der Mitglieder nicht ein, hat
die stellvertretende Landesvorsitzende, sowie im Verhinderungsfall jedes
stimmberechtigte Mitglied des Landesvorstands, den Landesmitgliederversammlung
binnen einer Woche einzuberufen.
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f. Zu allen Landesmitgliederversammlungen sind die Mitglieder zumindest zwei
Wochen vor dem Termin unter Angabe des Termins sowie der vorläufigen
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese Einladung kann auf postalischem Wege
oder mittels elektronischer Datenübertragung via E-Mail erfolgen.
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g. Die Landesmitgliederversammlung ist genau dann zum eingeladenen Termin
beschlussfähig, wenn zumindest 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder – in jedem
Fall aber mehr als fünf stimmberechtigte Mitglieder – anwesend sind. Sollte dies
beim angekündigten Termin nicht der Fall sein, so ist die
Landesmitgliederversammlung nach einer Stunde dann beschlussfähig, wenn
zumindest 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder – in jedem Fall aber mehr
als fünf stimmberechtigte Mitglieder – anwesend sind. Kommt keine
Beschlussfähigkeit zu Stande, obliegt es dem Landesvorstand baldigst einen neuen
Termin für die Landesmitgliederversammlung festzulegen.
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(10) Landesvorstand
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a. Der Landesvorstand besteht aus der Landesvorsitzenden, einer
stellvertretenden Landesvorsitzenden, der Landesgeschäftsführerin, und
weiteren Landesvorstandsmitgliedern. Die genaue Anzahl der weiteren
Landesorstandsmitglieder bestimmt die Landesvorsitzende nach ihrer Wahl.
Das Kommentieren ist möglich: von 02.07.2022, 00:00 bis 16.07.2022, 00:00
b. Die Landesvorsitzende des Hauptvereins, Junge liberale NEOS – JUNOS, ist
kraft ihres Amtes ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Schüler_innen
Landesvorstand des jeweiligen Bundeslandes.
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c. Eine Position im Landesvorstand ist mit einer Position im Schiedsgericht, als
Rechnungsprüferin oder als Vertrauensperson unvereinbar. Jede gewählte
Amtsträgerin im Landesvorstand kann nur eine Position im Landesvorstand
besetzen.
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d. Der Landesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Personen in den Landesvorstand
kooptieren. Diese Personen haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht im
Landesvorstand. Der Landesvorstand hat die Mitglieder des JUNOS Schüler_innen
Landesverbandes darüber zu informieren.
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e. Der Landesvorsitzenden obliegt die Vertretung des Landesverbandes nach außen.
Sie wird bei ständiger Verhinderung von ihrer Stellvertreterin vertreten.
Das Kommentieren ist möglich: von 02.07.2022, 00:00 bis 16.07.2022, 00:00
f. Der Landesgeschäftsführerin obliegt die Verwaltung und Führung der
Geschäftsbücher. Sie hat die Finanzen des Vereins in Befolgung
wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße
Buchführung zu sorgen.
Das Kommentieren ist möglich: von 02.07.2022, 00:00 bis 16.07.2022, 00:00
g. Anlässlich der Finanzgebarung sind von der Landesgeschäftsführerin Bücher auf
der Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen. Mitglieder des
Landesverbandes und des Bundesvorstandes können jederzeit Einblick in die Bücher
begehren.
Das Kommentieren ist möglich: von 02.07.2022, 00:00 bis 16.07.2022, 00:00
h. Rechtsverbindliche Ausfertigungen namens des Landesverbandes erfordern in
finanziellen Angelegenheiten die Zustimmung der Landesvorsitzenden und der
Landesgeschäftsführerin,
Das Kommentieren ist möglich: von 02.07.2022, 00:00 bis 16.07.2022, 00:00
i. Der Landesvorstand kann beschließen die Verwaltung und Führung der
Geschäftsbücher die Bundesorganisation unter der Obhut der Generalsekretärin
zu überlassen. In diesem Fall hat die Landesgeschäftsführerin jederzeit ein
Einsichtsrecht in alle für die Buchführung des Landesverbandes relevanten
Unterlagen.
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j. Der Landesvorstand ist von der Landesvorsitzenden mindestens einmal pro Monat
einzuberufen. Erfolgt eine solche Einladung nicht bis Monatsende, ist jedes
stimmberechtigte Mitglied des Landesvorstands berechtigt zu einer Sitzung des
Landesvorstands einzuladen.
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k. Auf Verlangen von zumindest zwei stimmberechtigten Mitgliedern des
Landesvorstands hat eine Sitzung des Landesvorstands unverzüglich
stattzufinden. Zur Einberufung einer solchen dringlichen Sitzung sind jene
Mitglieder berechtigt, auf deren Verlangen diese Sitzung stattfinden soll.
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(11) Die Sitzungen des Landesvorstandes werden von der Landesvorsitzenden oder
einer von ihr genannten Person geleitet.
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Dem Landesvorstand obliegen:
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i. Vorbereitung und Durchführung der Landesmitgliederversammlung,
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ii. Erstellung der Rechenschaftsberichte der Bundesvorstandsmitglieder und des
Rechnungsabschlusses des Landesverbandes,
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iii. Verfügung über das Vereinsvermögen und allfälliger Rücklagen,
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iv. Koordination mit dem Hauptverein
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v. Praktische Umsetzung der Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlungen und
Landesmitgliederversammlungen, vi. Information der Mitglieder und nach Maßgabe
der Möglichkeiten der Interessentinnen.
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(12) Der Landesvorstand hat für die einzelnen Verantwortungsbereiche ein oder
mehrere Mitglieder des Landesvorstands zu beauftragen, sofern die Zuteilung
nicht bereits durch dieses Statut vorgenommen wurde. Der Landesvorstand kann
bestimmte Aufgabengebiete an weitere Personen übertragen, welche diesen Aufgaben
unter der Verantwortung des Landesvorstands nachzukommen haben.
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(13) Der erweiterte Bundesvorstand entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der
gültigen Stimmen über den Ausschluss einer Landesorganisation. Bei der
Abstimmung hat die Landesvorsitzende der jeweiligen Landesorganisation kein
Stimmrecht.
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(14) Sofern keine Landesorganisation besteht, kann der Bundesvorstand mit
einfacher Mehrheit eine Landeskoordinatorin für das jeweilige Bundesland
ernennen.
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(15) Dem Bundesvorstand obliegt es, Kompetenzen seiner Wahl an die
Landeskoordinatorinnen zu delegieren. Diese müssen den Mitgliedern in
schriftlicher Form zugänglich gemacht werden.
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(16) Landeskoordinatorinnen dürfen im Konsens mit dem Bundesvorstand ein
Landesteam bilden. Dieses agiert als Kollegialorgan und wird durch die
Landeskoordinatorin geleitet. Die Mitglieder des betroffenen Bundeslands müssen
in angemessener Form über die Zusammensetzung des Landesteams informiert
werden. Mit der Bildung eines Landesteams gehen alle Kompetenzen der
Landeskoordinatorin auf das Landesteam über.
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(17) Die Landeskoordinatorin kann im Konsens mit dem Bundesvorstand die
Zusammensetzung des Landesteams jederzeit ändern. Über jede Änderung müssen die
Mitglieder im betroffenen Bundesland in angemessener Form informiert werden.
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§ 16 Wahl, Bestellung und Funktionsdauer
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(1) Funktionärinnen sind aktive Mitglieder der Organe der JUNOS Schüler_innen,
die eine im Statut vorgesehene Funktion aufgrund einer Wahl, Bestellung oder
Kooptierung bekleiden.
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(2) Die Funktionsperiode aller Vereinsorgane beträgt ein Jahr ab Bestellung.
Wiederwahl ist zulässig. Das betroffene Organ ist nach Ablauf der
Funktionsperiode bis zur Neuwahl weiterhin geschäftsführend im Amt.
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§17 Die Vertrauensstelle
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(1) Die Vertrauensstelle besteht aus zwei durch die Bundesmitgliederversammlung
gewählten Vertrauenspersonen.
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(2) Diese Vertrauenspersonen haben von unterschiedlichem Geschlecht zu sein. Sie
müssen jedenfalls bei ihrem Amtsantritt jünger als 25 Jahre sein.
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(3) Die Vertrauenspersonen dürfen in keinem gewählten Organ der jungen
liberalen Schüler_innen – JUNOS vertreten sein.
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(4) Die Vertrauenspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der
Beschlüsse der Bundesmitgliederversammlung durch den Bundesvorstand und den
erweiterten Bundesvorstand und legen hierzu jeder Bundesmitgliederversammlung
eine schriftliche Übersicht vor.
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(5) Aufgabe der Vertrauenspersonen ist es außerdem, bei internen Streitigkeiten
und jeder Art von sozialen Konflikten nach Möglichkeiten zu schlichten. Vor
einer etwaigen Anrufung des Schiedsgerichtes durch die Streitparteien, soll nach
Möglichkeiten die Vertrauensstelle mit der entsprechenden Problematik befasst
werden.
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§18 Der Bundesschüler_innenvertretungs-Klub
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(1) Der Bundesschüler_innenvertretungs-Klub (BSV-Klub) besteht aus allen
Mitgliedern der JUNOS Schüler_innen, die auch Mitglieder in der
Bundesschüler_innenvertretung sind.
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(2) Der BSV-Klub ist für die laufende Arbeit der JUNOS Schüler_innen in der
BSV zuständig. Er ist in seiner Beschlussfassung unabhängig, organisiert sich
selbst und legt seine Arbeitsweise selbst fest. Der BSV-Klub setzt die Ziele und
das Wahlprogramm der JUNOS Schüler_innen um. Wir bekennen uns zum freien Mandat
und lehnen Klubzwang ab.
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(3) Der Bundesvorstand arbeitet eng mit dem BSV-Klub zusammen. Der BSV-Klub
bezieht die Beschlüsse der Organe der JUNOS Schüler_innen in seine
Entscheidungsprozesse ein. Über Anträge, die ihm von Organen der JUNOS
Schüler_innen übermittelt werden, hat er Beschluss zu fassen und dem
jeweiligen Organ zu berichten.
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(4) Das ranghöchste BSV-Mitglied im BSV-Klub bekleidet zugleich auch das Amt der
Klubvorsitzenden. Gibt es mehrere Klubmitglieder mit selbem Rang in der BSV, so
wählt der BSV-Klub mit einfacher Mehrheit welchem dieser Mitglieder der
Klubvorsitz zufällt. Kann niemand eine Mehrheit auf sich vereinen, so bestellt
der Bundesvorstand eine Klubvorsitzende.
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(5) Die Klubvorsitzende leitet die Sitzungen des BSV-Klubs und ist Kraft ihres
Amtes rede- und stimmberechtigtes Mitglied im Bundesvorstand. Sie vertritt den
BSV-Klub innerhalb und außerhalb des Vereins.
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(6) Der BSV-Klub kann drei weitere stellvertretende Klubvorsitzende mit
einfacher Mehrheit wählen. Sie sind Kraft ihres Amtes rede- und
stimmberechtigte Mitglieder im erweiterten Bundesvorstand und dürfen die BSV-
Klubvorsitzende mit ihrer Zustimmung jederzeit vertreten.
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(7) Der BSV-Klub kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder kooptieren. Diese
besitzen Rede- aber kein Stimmrecht und können jederzeit mit einfacher Mehrheit
wieder entkooptiert werden.
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(8) Die Klubvorsitzende berichtet jährlich in der Bundesmitgliederversammlung
über die Arbeit des BSV-Klubs.
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Schlussbestimmung
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§19 Statutenänderung
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Dieses Statut kann nur durch einen Beschluss der Bundesmitgliederversammlung
geändert werden. Für einen solchen Beschluss sind 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
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§20 Auflösung der JUNOS Schüler_innen
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(1) Die JUNOS Schüler_innen können sich durch Beschluss der
Bundesmitgliederversammlung selbst auflösen.
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(2) Dieser Beschluss bedarf der Einladung einer Bundesmitgliederversammlung auf
Beschluss des Bundesvorstands oder der Bundesmitgliederversammlung zu diesem
Zweck. Diese Einladung hat mindestens sechs Wochen vor der Abhaltung der
Bundesmitgliederversammlung an die Mitglieder zu ergehen.
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(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von mindestens 4/5 der an der
Bundesmitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und hat die
Verwertung des Vereinsvermögens zu umfassen. Durch den Auflösungsbeschluss ist
außerdem ein Abwickler zu bestimmen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt, ansonsten ist das Vermögen Zwecken der Sozialhilfe zu überlassen.
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§ 21 Abschließende Bestimmungen
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(1) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieses Statuts berühren nicht
die Gültigkeit aller anderen Teile.
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(2) Dieses Statut kann durch eine Finanzordnung ergänzt werden. Diese
Finanzordnung ist untergeordneter Teil des Statuts. Widerspricht sie dem Statut,
so gehen die Bestimmungen des Statuts den Bestimmungen der Finanzordnung vor.
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