Veranstaltung: | VI. Mitgliederversammlung JUNOS Schüler:innen |
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Tagesordnungspunkt: | #10 Anträge zu den Rechtsnormen |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 06.05.2023, 13:45 |
Ersetzt: | F1: Finanzordnung "Junge liberale Schüler:innen - JUNOS" |
F1NEU: Finanzordnung "Junge liberale Schüler:innen - JUNOS"
Antragstext
Im Sinne einer geschlechterneutralen Sprache ist das Statut sowie die
Finanzordnung der Jungen liberalen Schüler:innen - JUNOS im generischen
Femininum formuliert, die Geschäftsordnung im generischen Maskulinum.
Grammatisch feminine oder maskuline Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen
für Personen jeden Geschlechts. Amts- und Funktionsbezeichnungen können in
grammatisch männlicher oder weiblicher Form geführt werden.
(1) Der Verein Junge liberale Schüler:innen –JUNOS (imFolgenden “JUNOS
Schüler:innen”) deckt seine Ausgaben aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden,
Förderungen, Sammlungen, letztwilligen Zuwendungen, zinslosen Darlehen, Erträgen
aus Veranstaltungen sowie Sponsoring.
(2) Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein.
(1) JUNOS Schüler:innen hebt keinen Mitgliedsbeitrag von ordentlichen
Mitgliedernein, die nicht zusätzlich Fördermitglieder sind. Fördermitglieder
haben individuelle Fördermitgliedsbeiträge zu entrichten.
(3) Für dieVerwaltung des Vermögens ist ein Girokonto, lautend auf den Verein,
zu führen.
(4) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden über dieses Konto
abgewickelt. Eine Handkassa wird nicht geführt. Die Führung weiterer Girokonten
ist nicht zulässig.
(1) Landeskoordinatorinnen und Landesvorstände können jederzeit Auskunft über
die finanziellen Mittel ihrer jeweiligen Landesorganisation verlangen.
(2) Ausgaben werden im Vorhinein von der Bundesgeschäftsführung genehmigt,
andernfalls kann eine Kostenübernahme nicht garantiert werden. Diese Genehmigung
ist grundsätzlich mindestens eine Woche, für Beträge über 200 Euro mindestens
zwei Wochen im Vorhinein einzuholen. Für Landeskoordinatorinnen und
Landesvorstände, die Mittel ihrer Landesorganisation ausgeben wollen, gelten
verkürzte Fristen von einemTag, für Beträge über 200 Euro von einer Woche.
Name der verantwortlichen Person (diese muss anschließend auch die
Rechnung/den Beleg einreichen)
Der Bundesvorstand kann eine Vorüberweisung in allen Fällen ohne Angabe von
Gründen ablehnen.
(3) Werden Waren oder Leistungen auf Rechnung gekauft,muss die Rechnung
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Monat ab Rechnungsdatum an die
Bundesgeschäftsführung übermittelt werden. Nach Einlangen wird die Rechnung
bezahlt.
(4) Werden die Mittel für den Kauf von Waren und Leistungen ausgelegt, werden
diese nach Einlangen des Belegs inkl. Spesenabrechnung von der
Bundesgeschäftsführung rückerstattet. Eine rein digitale Übermittlung und
Aufbewahrung der Belege ist auf Beschluss der Bundesgeschäftsführung zusammen
mit der Bundesvorsitzenden möglich.
(1) Zahlendes Mitglied mit allen damit verbundenen Rechten ist nur, wer den
Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr an den zuständigen Vorstand
entrichtet hat. Mitglieder, für die kein Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist,
sind davon ausgenommen.
(1) Die Bundesgeschäftsführung führt die Bücher der JUNOS Schüler:innen nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
(2) Die Bundesgeschäftsführung hat eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen.
(3) Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb von 30 Tagen auf der Website der JUNOS
Schüler:innen unter dem Punkt „Transparenz“ zu veröffentlichen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins „Junge liberale Schüler:innen – JUNOS“ beginnt
mit 01.01. und endet mit dem 31.12. des selbigen Jahres.
(5) Für aktive Landesorganisationen kann die Bundesgeschäftsführung nach eigenem
Ermessen buchhalterische Konten eröffnen („Landeskonten”). Die Eröffnung eines
Landeskontos ist vorgesehen, wenn deklarierte Einnahmen auf das Bundeskonto
eingehen und eine Aktivität in der Landesorganisation entsteht sowie ein
Fortbestehen wahrscheinlich ist. Ein Landeskonto kann nach Rücksprache mit der
Landeskoordinatorin oder der Landesvorsitzenden von der Bundesgeschäftsführung
eröffnet werden, wenn für die Landesorganisation Ausgaben entstehen.
(6) Die zugeordneten Beträge sind für die Tätigkeit im betreffenden Bundesland
zweckgewidmet.
(7) Bestehende Landeskonten kann die Bundesgeschäftsführung nach eigenem
Ermessen wegen Inaktivität auflösen. Inaktivität liegt jedenfalls vor, wenn für
mindestens drei Monate keine Einnahmen oder Ausgaben verbucht werden oder die
Landesorganisation keine aktiven Mitglieder hat.
a) Einnahmen, die nicht einem Landeskonto zugeordnet werden, verwendet der
Bundesvorstand nach seinem Ermessen. Das gilt auch für Mittel aus aufgelösten
Landeskonten.
b) Spenden, die ausdrücklich einer Landesorganisation zugute kommen sollen
(Bezeichnung „Name des Bundeslandes“ im Verwendungszweck oder Vorankündigung bei
der Bundesgeschäftsführung), werden zu 70% deren Landeskonto gutgeschrieben.
c) Werden alle in einem vorab festgelegten Zeitraum eingehende Spenden von
mindestens fünf verschiedenen Spenderinnen von einer Spenderin verdoppelt
(“Verdoppelungsaktion”), so werden alle in diesem Zeitraum eingehenden Spenden
an die Landesorganisation zu 100% auf das jeweilige Landeskonto gutgeschrieben.
d) Einnahmen, die bei Veranstaltungen von Landesorganisationen eingenommen
werden, werden zu 70% deren Landeskonto gutgeschrieben. Um eine Veranstaltung
einer Landesorganisation handelt es sich dann, wenn auch alle Ausgaben für die
Veranstaltung aus dem Landeskonto getätigt wurden.
e) Der Bundesvorstand kann nach freiem Ermessen einzelne Abweichungen dieser
Regelungen zu seinen Lasten beschließen. Damit sollen die schnellere Tilgung von
Negativsalden auf Landeskonten oder Fördermaßnahmen ermöglicht werden.
f) Der Bundesvorstand kann nach freiem Ermessen nicht zugeordnete finanzielle
Mittel einem Landeskonto zuordnen. Er kann eine solche Zuordnung an Bedingungen
für die betroffenen Landesorganisation knüpfen.
(9) Ausgaben werden grundsätzlich nicht geteilt, sondern zu 100% von einem
Landeskonto oder zu 100% aus den freien Mitteln des Bundesvorstandes gebucht.
Eine anteilige Verbuchung ist nach Beschluss des Bundesvorstands möglich.
(1) Der Bundesvorstand hat das Vermögen der JUNOS Schüler:innen sachgerecht und
nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.
(2) Der Bundesvorstand hat mit den Finanzen sparsam umzugehen und
sicherzustellen, dass ein für das restliche Kalenderjahr angemessener Anteil am
Budget an den nachfolgenden Bundesvorstand übergeben wird.
(1) Sowohl die Bundesvorsitzende als auch die Bundesgeschäftsführung sind auf
den Konten des Vereins „Junge liberale Schüler:innen - JUNOS“
zeichnungsberechtigt. Der stellvertretenden Bundesvorsitzenden als auch der
Generalsekretärin der „Jungen liberalen NEOS – JUNOS“ sind Einsichtsrechte auf
den Konten einzuräumen.
(2) Nach der Wahl einer neuen Person zur Bundesvorsitzenden und/oder zur
Bundesgeschäftsführung sind die entsprechenden Daten und
Zeichnungsberechtigungen auf den Bundeskonten bis spätestens einen Monat nach
der Bundesmitgliederversammlung zu ändern.
(3) Zahlungen vom Bundeskonto müssen generell sowohl von der
Bundesgeschäftsführung als auch von der Bundesvorsitzenden genehmigt werden.
Eine allfällige Generalgenehmigung der Bundesvorsitzenden gegenüber der
Bundesgeschäftsführung für Beträge in Höhe von maximal 500 Euro ist möglich.
(1) Die Bundesgeschäftsführung erlässt zur Ausführung dieses Finanzstatuts sowie
weiterer nicht geregelter Fragen Richtlinien. Sollen diese auch für die
Untergliederungen gelten, so ist dies besonders zu erwähnen. Etwaige Richtlinien
sind auf geeignete Art den betroffenen Mitgliedern zugänglich zu machen.
(1) Sich allfällig widersprechende Bestimmungen dieser Finanzordnung berühren
nicht die Gültigkeit aller weiteren Teile.
Begründung
Um genauer zu Regeln wie mit dem Vereinsvermögen gehandhabt habt wird und um einen Rahmen zu schaffen, möchten wir unser Statut ergänzen.
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