Veranstaltung: | Landeskongress Wien |
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Tagesordnungspunkt: | 0.16.2. weitere Anträge |
Antragsteller*in: | Felix Schnabl, Mario Dragnev, Rosemarie Newil |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 22.06.2023, 10:28 |
A1: Schluss mit dem Alleinherrscher im Rathaus Rechtliche Lehren aus der Affäre rund um die Wien Energie und Bgm. Ludwig.
Antragstext
Im September 2022 wurde bekannt, dass die Stadt Wien in zwei Tranchen 1,4
Milliarden Euro an Garantien für die stadteigene Wien Energie gewährt hat.
Diese Garantien wurden jedoch nicht durch den Gemeinderat beschlossen - sondern
durch den Bürgermeister allein. Noch dazu wurden die Öffentlichkeit und der
Gemeinderat erst Monate nach der Bewilligung dieser Garantien informiert.
Das eigenmächtige Handeln stützte der Bürgermeister auf eine sogenannte
Notkompetenz, die ihm von § 92 der Wiener Stadtverfassung (WStV) zugestanden
wird. Diese Notkompetenz ist in ihrer jetzigen Fassung sehr breit formuliert und
gibt dem Bürgermeister dadurch eine enorme Macht. Er kann, wann immer er denkt,
dass die “Entscheidung [eines] Gemeindeorganes ohne Nachteil für die Sache
nicht abgewartet werden kann", eigenmächtig Verfügungen treffen.
Anders formuliert: Wenn es zu langsam wäre, das eigentlich demokratisch
legitimierte Gremium mit einer Thematik zu befassen, kann der Bürgermeister die
Sache einfach selbst entscheiden. Wenn Demokratie zu lange braucht, nimmt der
Stadtkaiser die Dinge einfach selbst in die Hand.
Die Stadtverfassung sieht zwar vor, dass der Bürgermeister “die Angelegenheit
[...] unverzüglich dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen
Genehmigung [vorlegen muss]”, doch gibt es keine rechtliche Kontrolle dieser
Regelung. Die Affäre rund um die Milliarendengarantien für die Wien Energie
illustriert, wie dehnbar der Begriff “unmittelbar” ist: Erst nach der
Sommerpause wurde der Gemeinderat mit den Garantien befasst, obwohl diese
teilweise schon Mitte Juli durch Notkompetenz genehmigt wurden.
Die derzeitige Fassung der Stadtverfassung macht aus dem Bürgermeister also
einen Souverän im Sinne des reaktionären Staatsrechtlers Carl Schmitt, ist er
doch alleiniger Richter über den Ausnahmezustand. Er entscheidet, wann die
Stadtinstitutionen normal funktionieren dürfen, und wann er selbst alles
entscheiden darf. Wann Demokratie sein darf, und wann sie eben zu aufwändig
ist.
So ein Zustand ist in einer liberalen Stadt nicht tolerierbar. Nicht ohne Grund
ist der österreichische Staat eigentlich so gebaut, dass einen Souverän, der
im Zweifelsfall Diktator spielen kann, nicht gibt.
Es braucht also zweierlei: Einerseits eine Neugestaltung des § 92 WStV, um die
Notkompetenz des Bürgermeisters auf ein striktes Minimum zu begrenzen (I.), und
andererseits eine verbesserte rechtliche Kontrolle des Handelns des
Bürgermeisters (II.).
Selbst wenn diese Materie etwas technisch klingen mag, ist sie von
allerhöchster Bedeutung, geht es doch darum, dass der Bürgermeister nicht
eigenmächtig Demokratie und Rechtsstaatlichkeit umgehen kann.
Nicht ohne Grund sind Notkompetenzen im modernen Verfassungsrecht eher
gefürchtet. Sie führen dazu, dass die gewöhnlichen demokratischen Abläufe
umgangen werden und durch Entscheidenden von Einzelpersonen ersetzt werden.
JUNOS Wien sieht zwar die Notwendigkeit von Notkompetenzen, jedoch nur in einem
sehr beschränkten und reglementierten Rahmen. Je wichtiger das umgangene
Gremium, umso höher sollte die Hürde sein.
JUNOS Wien setzt sich also für eine Auftrennung des § 92 WStV in zwei Absätze
ein.
Tatsächlich umfasst nämlich die derzeitige Notkompetenz zwei sehr verschiedene
Notkompetenzen: Einerseits die Möglichkeit Notverfügungen im Kompetenzbereich
des Stadtsenates, also der Stadtregierung, zu treffen, und andererseits die
Macht, Notverfügungen im Kompetenzbereich des Gemeinderats oder von
Gemeinderatsausschüssen zu treffen. Nachdem im zweiten Fall der Bürgermeister
als Organ der Stadtexekutive in den Kompetenzbereich des Stadtparlaments
eingreift, sollten die Hürden hier deutlich höher gesteckt sein.
In einem ersten Absatz eines neu geschriebenen § 92 WStV soll dem
Bürgermeister eingeräumt werden, dass er in Ausnahmefällen
Stadtsenatsbeschlüsse vorwegnehmen darf. Gleichzeitig sollen aber genaue
Fristen geschaffen werden, nach denen der Stadtsenat jedenfalls über die
vorläufigen Verfügungen des Bürgermeisters abzustimmen hat.
In einem zweiten Absatz soll die Notkompetenz des Bürgermeisters in Sachen
Wirkungsbereich des Gemeinderats und der Gemeinderatsausschüsse an die
Notkompetenz des Bundespräsidenten nach Art 18 Abs. 3 bis 5 B-VG angeglichen
werden.
Der Bürgermeister müsste also auf Vorschlag des Stadtsenates und im
Einvernehmen mit einem dafür eingerichteten Unterausschuss des Gemeinderats
handeln. Eine Verwendung dieser Notkompetenz hätte automatisch eine Einberufung
des Gemeinderats zur Folge, der binnen einer kurzen Frist der Verfügung, die im
Rahmen der Notkompetenz ergangen ist, zustimmen müsste. Dadurch würde
gewährleistet, dass der Bürgermeister nicht ganz alleine tun und lassen kann,
was er will.
Auch der Anlassfall für eine Verwendung der Notkompetenz ist in Art. 18 B-VG
näher umschrieben. Während die derzeitigen Fassung des § 92 WStV schlicht
festschreibt, dass “die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne Nachteil für
die Sache nicht abgewartet werden kann”, sieht Art 18 Abs. 3 B-VG vor, dass
nur zur “Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für
die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht
versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit
durch höhere Gewalt behindert ist...” auf die Ausnahmekompetenz
zurückgegriffen werden kann. Um Willkür zu vermeiden, setzt sich JUNOS Wien
dafür ein, dass die Formulierung des Notstandes in § 92 WStV sich an dem
Vorbild des Art. 18 B-VG orientiert.
Im dritten Absatz einer neuen Fassung des § 92 WStV soll festgeschrieben
werden, dass jegliche Verwendung der Notkompetenz öffentlich gemacht werden
muss.
Damit diese Neugestaltung der Notkompetenz nicht durch den Bürgermeister
eigenmächtig umgangen wird, braucht es aber auch eine Verstärkung der
rechtlichen Kontrolle des Bürgermeisters.
Staatliche Funktionsträger wie der Bürgermeister üben Macht im Namen der
Bevölkerung und auf Grundlage verschiedenster Rechtsnormen aus. Das ist ein
wesentliches Merkmal des Rechtsstaates: Die politische Macht ist an das Recht
gebunden. Damit das auch gewährleistet wird, muss das Überschreiten der
rechtlichen Kompetenzen und der Machtmissbrauch rasche und vorhersehbare Folgen
haben.
Die Affäre rund um die von Bürgermeister Ludwig im Rahmen der Notkompetenz
vergebenen Garantien offenbart, wie wenig Möglichkeit es für die Minderheit im
Gemeinderat bzw Landtag gibt, die Regierung dazu zu zwingen, sich an geltendes
Recht zu halten. So konnte die Minderheit im Gemeinderat über Monate nicht
kontrollieren, ob es hier überhaupt notwendig war, die Notkompetenz in Anspruch
zu nehmen - auch weil sie erst nach Monaten über die Affäre informiert wurden.
Selbst wenn aktuell eine Oppositionsfraktion (die ÖVP Wien) in mehreren
Gutachten darlegt, dass sie das Verhalten des Bürgermeisters in der Affäre
für illegal hält, kann sie den Bürgermeister de facto nicht zur Verantwortung
ziehen.
Die Stadtverfassung sieht grundsätzlich vor, dass die Mitglieder der
Landesregierung dem Landtag gegenüber sowohl politisch, als auch rechtlich
verantwortlich sind. Im Rahmen der politischen Kontrolle kann der Landtag die
Landesregierung aufgrund von politischen Differenzen mittels Misstrauensantrag
zum Rücktritt zwingen. Das sorgt dafür, dass keine Landesregierung gegen den
Willen der Mehrheit der Abgeordneten zum Landtag gebildet wird und funktioniert
in Wien sehr gut.
Leider ist die rechtliche Kontrolle durch den Landtag, die garantieren soll,
dass die Landesregierung nicht im Rahmen ihrer Amtsausübung gegen das Gesetz
verstößt, in Wien realpolitisch inexistent.
Es existiert zwar das Instrument der Anklage der Mitglieder der Landesregierung
vor dem Verfassungsgerichtshof durch den Landtag (§ 135 Abs. 4 WStV iVm Art.
142 Abs. 2 lit d B-VG), analog zur sogenannten Ministeranklage auf Bundesebene
(Art. 76 B-VG iVm Art. 142 Abs. 2 lit b B-VG). In diesem Verfahren muss der
Verfassungsgerichtshof prüfen, ob die belangte Person in ihrer Amtstätigkeit
schuldhafte Gesetzesverletzungen gesetzt hat. Abhängig vom Schweregrad dieser
Rechtsverletzung kann der Verfassungsgerichtshof eine einfache Ermahnung, oder
auch eine Amtsenthebung anordnen. Dieses Verfahren wurde von den Autoren der
Bundesverfassung geschaffen, um zu garantieren, dass Regierungsmitglieder auf
Bundes- oder Landesebene nicht ohne Konsequenzen geltendes Recht verletzen
können.
Um dieses Verfahren einzuleiten, bedarf es aber gemäß der Wiener
Stadtverfassung eines Mehrheitsbeschlusses des Landtages. Im Klartext heißt
das: Ohne die Zustimmung der Stadtregierungsfraktionen kann keine Anklage gegen
Mitglieder der Landesregierung durch den Landtag erhoben werden. Heute ist die
rechtliche Kontrolle der Mitglieder der Stadtregierung durch den Landtag also
nicht mehr als totes Recht.
Es kommt aber noch schlimmer: Im Rahmen der komplexen rechtlichen Organisation
des Landes Wien, die zugleich auch eine Gemeinde ist, sind die Landesorgane
zugleich Organe der Gemeinde Wien. Die Mitglieder der Landesregierung sind also
zugleich Mitglieder des Stadtsenats, der Landeshauptmann zugleich Bürgermeister
und der Landtag zugleich Gemeinderat.
Handeln der Bürgermeister oder die Mitglieder des Stadtsenats im Rahmen ihrer
Gemeindefunktionen (und nicht Landesfunktionen), so sind sie dem Gemeinderat
gegenüber nur politisch verantwortlich (§ 37 WStV). Rechtliche Verantwortung
gibt es hier gar keine. Nachdem die Notkompetenz des Bürgermeisters aber eben
eine Kompetenz des Bürgermeisters und nicht des Landeshauptmannes ist, gibt es
im Endeffekt gar keine rechtliche Kontrolle dieser Handlungen - nicht einmal mit
Zustimmung der Regierungsfraktionen im Gemeinderat.
JUNOS Wien findet diesen Zustand insgesamt inakzeptabel. Es ist von höchster
Bedeutung, dass garantiert werden kann, dass Mitglieder der Stadtregierung sich
an geltendes Recht halten, und die Opposition im Rathaus die Möglichkeit hat,
klären zu lassen, ob ein Mitglied der Stadtregierung im Rahmen seiner
Amtstätigkeit geltendes Recht verletzt - ganz egal ob es als Mitglied der
Landesregierung oder des Stadtsenats handelt. Aktuell bleiben die von der
Opposition erhobenen Vorwürfe rechtlich folgenlos.
Um die rechtliche Kontrolle der Mitglieder der Landesregierung durch den Landtag
endlich effektiv aufzuwerten, bedarf es einer Absenkung des Konsensquorums bei
Anklagebeschlüssen iSd § 135 Abs. 4 WStV. JUNOS Wien setzt sich also dafür
ein, dass eine Minderheit im Landtag (zB 33 Abgeordnete) einen solchen
Anklagebeschluss fassen kann. Damit solche Anklagebeschlüsse nicht zu
Misstrauensanträgen durch die Hintertür verkommen, setzt JUNOS Wien sich
gleichzeitig dafür ein, dass § 135 Abs. 5 WStV (die sofortige Suspension des
Mitglieds der Landesregierung nach erfolgter Anklage) ersatzlos gestrichen wird.
Gleichzeitig sollte eine analoge Form der rechtlichen Verantwortung des
Bürgermeisters bzw der Mitglieder des Stadtsenats dem Gemeinderat gegenüber im
Rahmen des § 37 WStV geschaffen werden. Auch hier sollte eine Anklage bereits
mit Zustimmung einer Minderheit der Gemeinderäte möglich sein.
Der Bürgermeister ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich eines Gemeinderatsausschusses, des Stadtsenates oder
des Gemeinderates fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen,
wenn die Entscheidung dieser Gemeindeorgane ohne Nachteil für die Sache nicht
abgewartet werden kann. Er hat die Angelegenheit jedoch unverzüglichdem
zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer
Beschlussfassung des Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen,
nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit
notwendig wird, in der der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig
zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert
ist, kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner
und deren Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde
Verordnungen treffen. Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag im Einvernehmen
mit dem vom Hauptausschuss des Nationalrates einzusetzenden ständigen
Unterausschuss (Art. 55 Abs. 3) zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der
Gegenzeichnung der Bundesregierung.
(4) Jede nach Abs. 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung
unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der
Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der
Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage
einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat
entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu
beschließen oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung
von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten
Fall muss die Bundesregierung diesem Verlangen sofort entsprechen. Zum Zweck der
rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage
spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen;
die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von
der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der
Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die
Verordnung aufgehoben worden waren.
(5) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung
bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde
finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder
oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine
Veräußerung von Bundesvermögen, noch Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11
bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des
Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.
Abberufung des Bürgermeisters und amtsführender Stadträte - § 37
(1)Versagt der Gemeinderat dem Bürgermeister oder einem amtsführenden Stadtrat
durch ausdrückliche Entschließung sein Vertrauen, so gilt er als abberufen,
wodurch der Bürgermeister seine Funktion als Bürgermeister, der amtsführende
Stadtrat sein Stadtratsmandat verliert.
(2) Ein solcher Antrag muß mindestens vom vierten Teil aller
Gemeinderatsmitglieder eingebracht werden; bezüglich eines amtsführenden
Stadtrates kann er auch vom Bürgermeister gestellt werden.
(3) Zu einem Beschluß des Gemeinderates, mit dem das Vertrauen versagt wird,
bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder. Doch ist, wenn
es ein Fünftel der anwesenden Gemeinderatsmitglieder verlangt, die Abstimmung
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung kann nur
durch Beschluß des Gemeinderates erfolgen.
Artikel 142. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage, mit der
die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane
für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen
geltend gemacht wird.
b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen hinsichtlich der
Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch
Beschluß des Nationalrates;
c) gegen einen österreichischen Vertreter im Rat wegen Gesetzesverletzung in
Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache wäre: durch Beschluß
des Nationalrates, wegen Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die
Gesetzgebung Landessache wäre: durch gleichlautende Beschlüsse aller Landtage;
d) gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der
Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz oder durch die Landesverfassung
gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß des
zuständigen Landtages;
(4) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust
des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust
der politischen Rechte, zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den
in Abs. 2 unter c, e, g und h erwähnten Fällen kann sich der
Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, daß eine
Rechtsverletzung vorliegt. Der Verlust des Amtes des Präsidenten des
Landesschulrates hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des
Präsidenten gemäß Artikel 81a Abs. 3 lit. b verbunden ist.
Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung - § 135
(1)Der Landeshauptmann vertritt Wien als Land. Er trägt in den Angelegenheiten
der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der
Bundesregierung gemäß Artikel 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(2) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Artikel 142 des
Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich.
(4) Zu einem Beschluß, mit dem die Anklage im Sinne des Artikels 142 Abs. 2
Punkt c des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit
der Hälfte der Landtagsabgeordneten.
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